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Ærzte
Steiermark
 || 10|2013
wirtschaft
&
Erfolg
Kinderunterstützung
Kinder von alters- und invaliditätsversorgten
Ärztinnen und Ärzten erhalten bis zum voll-
endeten 18. Lebensjahr eine Unterstützung von
20 % der Alters- bzw. Invaliditätsversorgung
des versorgten Kammerangehörigen. Darüber
hinaus wird eine Kinderunterstützung
in Höhe von 22,5 % längstens bis
zum vollendeten 27. Lebens-
jahr gewährt, sofern sich
das Kind in einer Schul-
bzw. Berufsausbildung
(FH, Uni) befindet,
wobei die Unterstüt-
zung nur für das
Erststudium (Ma-
gister bzw. Master)
gewährt wird.
Halbwaisen- und
Waisenversorgung
Die Halbwaisen- und
Waisenversorgung gebührt
Kindern von verstorbenen
Kammerangehörigen bis zum
Erreichen der Volljährigkeit.
Darüber hinaus wird sie analog
der Bestimmungen zur Kinderun-
terstützung längstens bis zum
vollendeten 27. Lebensjahr geleistet,
sofern sich die oder der (Halb-)Waise in
einer Schul- bzw. Berufsausbildung (FH, Uni)
befindet, wobei auch die Halbwaisen- und Wai-
senversorgung immer nur für das Erststudium
(Magister bzw. Master) gewährt wird.
Die Höhe der (Halb-)Waisenversorgung wird
nach einem Prozentsatz der Alters- und Inva-
liditätsversorgung berechnet, die dem verstor-
benen Kammerangehörigen zum Zeitpunkt
seines Ablebens gebührt hat oder gebührt
hätte (siehe Grafik).
Die staatliche Familienbeihilfe und die staat-
liche (Halb-)Waisenpensionen werden im
Gegensatz zum Wohlfahrtsfonds seit dem
Budgetbegleitgesetz 2011 nur mehr bis zum
vollendeten 24. Lebensjahr ausbezahlt.
Witwen- bzw. Witwerversorgung
oder Versorgung des hinterbliebenen
eingetragenen Partners (gem. EPG)
Nach dem Tod eines Kammerangehörigen
oder Empfängers einer Alters- oder Inva-
liditätsversorgung hat die Witwe bzw. der
Witwer Anspruch auf eine Witwen- bzw.
Witwerpension. Seit 2010 hat auch die/der
gleichgeschlechtliche hinterbliebene einge-
tragene Partner/in Anspruch auf eine Ver-
sorgung als hinterbliebener eingetragener
Partner. Die Höhe der Versorgungsleistung
beträgt im Kalenderjahr 2013 61 Prozent
der Alters- und Invaliditätsversorgung,
die dem verstorbenen Kammerange-
hörigen zum Zeitpunkt seines
Ablebens gebührt hat oder
gebührt hätte.
Achtung:
Die Lebens-
gefährtin bzw. der
Lebensgefährte ha-
ben keinen Anspruch
auf eine Witwen- bzw.
Wit wer ver s or g ung.
Dies betrifft sowohl den
Wohlfahrtsfonds als auch
die Ansprüche im staatlichen
Pensionssystem.
Bestattungsbeihilfe und
Hinterbliebenenunterstützung
Im Fall des Todes eines aktiven bzw. alters- oder
invaliditätsversorgten Kammerangehörigen
besteht zusätzlich ein Anspruch auf einmaliges
„Sterbegeld“, das ist die sogenannte Bestattungs-
beihilfe und Hinterbliebenenunterstützung. Die
Details werden in der nächsten Ausgabe von
AERZTE Steiermark erscheinen.
Das Team des Wohlfahrtsfonds steht für wei-
tere Fragen gerne zur Verfügung (0316-8044-
64 bis 67).
Angehörige abgesichert
Der Wohlfahrtsfonds
hat mehr als „nur“ die Alters- und Invaliditätsver-
sorgung sowie die Krankenbeihilfe zu bieten: Im Gegensatz zu den meisten
privaten Versicherungsprodukten sind beim Wohlfahrtsfonds auch die Famili-
enmitglieder automatisch abgesichert.
Rat und D@ten
:
Die EDV-Kolumne
Wie sicher sind Ihre
Patientendaten in der
Ordination aufgehoben?
Die Affäre um
die nicht au-
torisierte Wei-
tergabe von
Patientendaten
hat hohe Wel-
len geschlagen.
Daher sollte
sich jede nie-
dergelassene Ärztin/jeder nie-
dergelassene Arzt fragen, wie
sicher ihre/seine Patienten-
daten verwahrt sind. Die Ab-
rechnungs- und Befunddaten
liegen oft fern der Patien-
tendatenbank unverschlüsselt
auf den Computersystemen
und sind nicht ausreichend
vor unbefugtem Zugriff ge-
schützt. Dieser Datenbestand
enthält immerhin die Patien-
tenstammdaten, Diagnosen,
Verrechnungsdaten und auch
in vielen Fällen die notwen-
dige Medikation. Einen Ri-
sikobereich stellen auch jene
Daten dar, die durch Diagnos-
tikgeräte erzeugt werden, die
direkt an die EDV angeschlos-
sen sind. Oft werden derlei, für
jedermann lesbare Dateien
sehr wohl ordnungsgemäß
gesichert. Diese Datenträger,
auf denen sich die Siche-
rungen befinden, werden auch
richtiger Weise außerhalb der
Ordination gelagert, um im
Ernstfall, nach Vandalismus
und Feuer, den wertvollen
Datenbestand wieder her-
stellen zu können. Mehrmals
habe ich schon erlebt, dass
diese Datenträger im Vor-
zimmer des Privatbereiches
verwahrt waren. Nehmen Sie
sich Zeit und fragen Sie Ihren
IT-Vertrauten nach einem
Sicherungskonzept mit Proto-
koll und passwortgeschütztem
Backup für Ihr EDV-System.
Alwin
Günzberg
Foto: Schiffer
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