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42

Ærzte

Steiermark

 || 06|2015

Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte

Kassenärztlicher

Referent

Dr. Wilfried

Kaiba

Gerd Wonisch,

MPH, Kurie

Niedergelassene

Ärzte

Versorgung mit

medizinischem Sauerstoff

Tipps für

Kassenärztinnen

und Kassenärzte

Für die Versorgung mit medizinischem Sau­

erstoff in Flaschen ist die LINDE Gas GmbH

seit 01.05.1996 Vertragspartner der Steier­

märkischen Gebietskrankenkasse.

Fotos: Schiffer, Ärztekammer, Fotolia

Verordnungen für „Flaschen-

sauerstoff“ können daher di-

rekt an die LINDE gesandt

werden (Fax: 050/4273-2260).

Im Falle der Entlassung aus

einer Krankenanstalt ist es

zweckmäßig, die Anordnung

zur Versorgung zumindest ei-

nen Tag vor der geplanten

Entlassung bei LINDE mitzu-

teilen, um die Erstversorgung

rechtzeitig koordinieren zu

können. Die Versorgung durch

LINDE erfolgt innerhalb von

24 Stunden und kann mit

der Kasse direkt verrechnet

werden. Weiters verfügt LIN-

DE über eine Hotline sowie

Notversorgung und steht 24

Stunden täglich unter der Tel.

050/42732200 zur Verfügung.

Bei Versorgungen (Notver-

sorgungen) über die Bezirks-

stellen des Roten Kreuzes

Steiermark haben die Versi-

cherten zunächst für die Ko-

sten selbst aufzukommen. Die

saldierte Rechnung kann zur

Kostenerstattung eingereicht

werden. Die Kasse erstattet in

diesen Fällen 80 % des Ver-

tragstarifes, nicht jedoch die

in Rechnung gestellte Not-

versorgungspauschale. Diese

ist von den Versicherten zu

tragen und beträgt auch bei

Abholung beim Roten Kreuz

ca. € 200,00.

Richtigstellungen zum

Artikel aus dem April-

Heft:

Pos. 595 wurde als Sonografie

der Schwangeren im Rahmen

des MKP-Untersuchungspro-

grammes tituliert, obwohl sie

nur kurativ bei Vorliegen der

Indikationen lt. Honorarord-

nung verrechenbar ist. Für

die MKP-Ultraschallunter-

suchungen sind andere Po-

sitionen (Pos. 982 bis 984)

vorgesehen.

Nachfolgend der korrekte Po-

sitionstext der Pos. 595:

Sonografie bei Schwanger-

schaft: Tarif € 28,56

Nur von FachärztInnen für

Gynäkologie in höchstens

15 % der Behandlungsfälle

verrechenbar bei Blutungen

während der Schwangerschaft,

Verdacht auf missed aborti-

on, Verdacht auf intrauterinen

Fruchttod, Missverhältnis

Schwangerenbecken-Leibes-

frucht, Verdacht auf atypische

pränatale Kindeslage, Plazenta

prävia, unklarer Geburtster-

min bei unbekannter letzter

Regelblutung, Verdacht auf

Missbildung der Frucht zu

jeder Schwangerschaftszeit,

Mehrlingsschwangerschaft,

Missverhältnis Fruchtgröße

zu Gestationszeit - suspekte

Wachstumsretardierung.

Pos. 353 wurde als Geburts-

hilflicher Ultraschall bei be-

sonderer medizinischer In-

dikation bezeichnet, obwohl

dieser als kurative Ultra-

schalluntersuchung bei Nicht-

Schwangeren vorgesehen ist.

Nachfolgend der korrekte Text:

Pos. 353 Gynäkologischer Ul-

traschall:

y

verrechenbar nur für Fach-

ärztInnen für Gynäkologie

in 16 % der Behandlungsfäl-

le mit dem Tarif von € 24,80

y

von 16 % bis 32 % der

Behandlungsfälle mit dem

Tarif von € 12,81

Die Position 353 ist nur von

FachärztInnen für Gynäkolo-

gie bei nachstehenden Indika-

tionen verrechenbar:

Geschwülste des Uterus wie

Myome, Sarcome, etc.; Lage-

veränderungen des Uterus wie

Anteversioflexio und Retrover-

sioflexio; Missbildungen des

Uterus wie Uterus duplex, Ute-

rus bicor-nis etc.; Tumore und

Missbildungen von Tube und

Ovar wie Ovarialzysten, Ova-

rialtumoren, Sactosal-pinx,

Tuboovarialzysten etc.

Der gynäkologische Ultra-

schall ist nicht gleichzeitig mit

dem geburtshilflichen Ultra-

schall bzw. mit der im Rah-

men der Mutter-Kind-Pass-

Untersuchungen möglichen

Ultraschalluntersuchung ver-

rechenbar.

Konkrete Anfragen zu diesem

Artikel bzw. Anregungen zur

Serie stellen Sie den Autoren

bitte telefonisch unter 0316

8044 DW 34 oder per Email

unter ngl.aerzte@aekstmk.

or.at.