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Ærzte
Steiermark
|| 06|2015
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
Kassenärztlicher
Referent
Dr. Wilfried
Kaiba
Gerd Wonisch,
MPH, Kurie
Niedergelassene
Ärzte
Versorgung mit
medizinischem Sauerstoff
Tipps für
Kassenärztinnen
und Kassenärzte
Für die Versorgung mit medizinischem Sau
erstoff in Flaschen ist die LINDE Gas GmbH
seit 01.05.1996 Vertragspartner der Steier
märkischen Gebietskrankenkasse.
Fotos: Schiffer, Ärztekammer, Fotolia
Verordnungen für „Flaschen-
sauerstoff“ können daher di-
rekt an die LINDE gesandt
werden (Fax: 050/4273-2260).
Im Falle der Entlassung aus
einer Krankenanstalt ist es
zweckmäßig, die Anordnung
zur Versorgung zumindest ei-
nen Tag vor der geplanten
Entlassung bei LINDE mitzu-
teilen, um die Erstversorgung
rechtzeitig koordinieren zu
können. Die Versorgung durch
LINDE erfolgt innerhalb von
24 Stunden und kann mit
der Kasse direkt verrechnet
werden. Weiters verfügt LIN-
DE über eine Hotline sowie
Notversorgung und steht 24
Stunden täglich unter der Tel.
050/42732200 zur Verfügung.
Bei Versorgungen (Notver-
sorgungen) über die Bezirks-
stellen des Roten Kreuzes
Steiermark haben die Versi-
cherten zunächst für die Ko-
sten selbst aufzukommen. Die
saldierte Rechnung kann zur
Kostenerstattung eingereicht
werden. Die Kasse erstattet in
diesen Fällen 80 % des Ver-
tragstarifes, nicht jedoch die
in Rechnung gestellte Not-
versorgungspauschale. Diese
ist von den Versicherten zu
tragen und beträgt auch bei
Abholung beim Roten Kreuz
ca. € 200,00.
Richtigstellungen zum
Artikel aus dem April-
Heft:
Pos. 595 wurde als Sonografie
der Schwangeren im Rahmen
des MKP-Untersuchungspro-
grammes tituliert, obwohl sie
nur kurativ bei Vorliegen der
Indikationen lt. Honorarord-
nung verrechenbar ist. Für
die MKP-Ultraschallunter-
suchungen sind andere Po-
sitionen (Pos. 982 bis 984)
vorgesehen.
Nachfolgend der korrekte Po-
sitionstext der Pos. 595:
Sonografie bei Schwanger-
schaft: Tarif € 28,56
Nur von FachärztInnen für
Gynäkologie in höchstens
15 % der Behandlungsfälle
verrechenbar bei Blutungen
während der Schwangerschaft,
Verdacht auf missed aborti-
on, Verdacht auf intrauterinen
Fruchttod, Missverhältnis
Schwangerenbecken-Leibes-
frucht, Verdacht auf atypische
pränatale Kindeslage, Plazenta
prävia, unklarer Geburtster-
min bei unbekannter letzter
Regelblutung, Verdacht auf
Missbildung der Frucht zu
jeder Schwangerschaftszeit,
Mehrlingsschwangerschaft,
Missverhältnis Fruchtgröße
zu Gestationszeit - suspekte
Wachstumsretardierung.
Pos. 353 wurde als Geburts-
hilflicher Ultraschall bei be-
sonderer medizinischer In-
dikation bezeichnet, obwohl
dieser als kurative Ultra-
schalluntersuchung bei Nicht-
Schwangeren vorgesehen ist.
Nachfolgend der korrekte Text:
Pos. 353 Gynäkologischer Ul-
traschall:
y
verrechenbar nur für Fach-
ärztInnen für Gynäkologie
in 16 % der Behandlungsfäl-
le mit dem Tarif von € 24,80
y
von 16 % bis 32 % der
Behandlungsfälle mit dem
Tarif von € 12,81
Die Position 353 ist nur von
FachärztInnen für Gynäkolo-
gie bei nachstehenden Indika-
tionen verrechenbar:
Geschwülste des Uterus wie
Myome, Sarcome, etc.; Lage-
veränderungen des Uterus wie
Anteversioflexio und Retrover-
sioflexio; Missbildungen des
Uterus wie Uterus duplex, Ute-
rus bicor-nis etc.; Tumore und
Missbildungen von Tube und
Ovar wie Ovarialzysten, Ova-
rialtumoren, Sactosal-pinx,
Tuboovarialzysten etc.
Der gynäkologische Ultra-
schall ist nicht gleichzeitig mit
dem geburtshilflichen Ultra-
schall bzw. mit der im Rah-
men der Mutter-Kind-Pass-
Untersuchungen möglichen
Ultraschalluntersuchung ver-
rechenbar.
Konkrete Anfragen zu diesem
Artikel bzw. Anregungen zur
Serie stellen Sie den Autoren
bitte telefonisch unter 0316
8044 DW 34 oder per Email
unter ngl.aerzte@aekstmk.
or.at.