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Ærzte

Steiermark

 || 06|2015

37

wirtschaft

&

Erfolg

Schutz bei

Berufsunfähigkeit

Die Invaliditätsversorgung:

Ab dem ersten Tag der Eintragung in die Ärzteliste sind steirische Ärz­

tinnen und Ärzte gegen finanzielle Auswirkungen einer Berufsunfähigkeit geschützt.

Der Schutz im Fall einer Be-

rufsunfähigkeit ist ab dem

ersten Tag der Eintragung

in die Ärzteliste und Mit-

gliedschaf t zum Wohl-

fahrtsfonds

automatischer

Bestandteil der Leistungen

aus dem Wohlfahrtsfonds –

ohne dass sich die Ärztinnen

und Ärzte zusätzlich darum

kümmern müssen. Die Inva-

liditätsversorgung wird ge-

währt, wenn die Ärz-

tin/der Arzt aufgrund

eines körperlichen oder

geistigen Gebrechens

nicht mehr in der Lage

ist, den ärztlichen oder

zahnärztlichen Beruf

dauernd oder vorüber-

gehend auszuüben. Die

Invalidität bezieht sich

somit rein auf die Ausü-

bung des ärztlichen bzw.

zahnärztlichen Berufes.

Der große Vorteil der

Invaliditätsversorgung

seitens des Wohlfahrts-

fonds besteht somit da-

rin, dass es einerseits

keine Verweisung auf

andere Berufe im Gesund-

heitswesen gibt und anderer-

seits auch keine Wartezeit.

Im Gegensatz dazu muss man

60 Beitragsmonate im staat-

lichen System warten, damit

die staatliche Berufsunfähig-

keitspension überhaupt ge-

währt wird.

Im Falle einer Invalidität gibt

es zusätzlich auch eine Unter-

stützung für minderjährige

bzw. volljährige Kinder max.

bis zum vollendeten 27. Le-

bensjahr, sofern sich diese

noch in einer Berufs- oder

Schulausbildung befinden.

Auch hier wird die Unter-

stützung länger gewährt als

im Vergleich zur staatlichen

Kinderbeihilfe bzw. (Halb-)

Waisenpension, denn diese

wird seit 2011 nur mehr max.

bis zum vollendeten 24. Le-

bensjahr geleistet.

Die Invaliditätsversorgung

selbst kann dauerhaft oder

auch befristet gewährt wer-

den, wobei die vorüberge-

hende Berufsunfähigkeit zu-

mindest für einen Zeitraum

von drei Monaten durchge-

hend bestehen muss.

Besteht die vorübergehende

Berufsunfähigkeit über einen

längeren Zeitraum als zwölf

Monate und ist für diesen

Zeitraum die Krankenbeihilfe

gewährt worden, so wird an

deren Stelle die vorüberge-

hende Invaliditätsversorgung

gewährt. Diese kann auch

schon früher gewährt werden,

wenn durch die vorgelegten

Unterlagen, wie z.B. ärztliche

Befunde oder Bescheide von

öffentlichen Institutionen,

oder aufgrund einer vom

Verwaltungsausschuss beauf-

tragten vertrauensärztlicher

Untersuchung festgestellt

worden ist, dass eine vorü-

bergehende oder dauernde

Invalidität vorliegt.

Der Mindestanspruch der In-

validitätsversorgung beträgt

bei Anfall der Berufsunfä-

higkeit bis zum vollendeten

40. Lebensjahr 100 Prozent-

punkte der Grund- und Er-

gänzungsleistung, dies sind

im Jahre 2015 EUR 1.131,40

brutto monatlich – 14 Mal

jährlich. Sollte der Anfall der

Berufsunfähigkeit nach dem

vollendeten 40. Lebensjahr

erfolgen, so verringert sich

der satzungsgemäße Min-

destanspruch monatlich um

0,25 Prozentpunkte (z.B. bei

Anfall der Invalidität zum

45. Lebensjahr betragen die

Mindestansprüche 85 % in

der Grund- und Ergänzungs-

leistung, das sind EUR 961,69

p.m. – 14 Mal jährlich).

Es erfolgt gleichzeitig

eine Vergleichsrechnung

mit den eigenen bereits

erworbenen Pensionsan-

sprüchen und das für den

Berufsunfähigen bessere

Ergebnis bestimmt die

Höhe seiner Invaliditäts-

versorgung.

Der Mindestanspruch

reduziert sich bis zum

vollendetem 60. Lebens-

jahr auf derzeit (2015)

EUR 452,56 brutto mo-

natlich, dies auch 14 Mal

jährlich. Ab Vollendung

des 60. Lebensjahres

wird bei Anfall einer Be-

rufsunfähigkeit die vorzeitige

Altersversorgung an Stelle

der Invaliditätsversorgung

gewährt. Für die Berechnung

der Höhe der vorzeitigen Al-

tersversorgung werden aus-

schließlich die eigenen er-

worbenen Pensionsansprüche

herangezogen.

Für Fragen erreichen Sie das

Team des Wohlfahrtsfonds

unter der Telefonnummer

0316/8044 DW 64 bis 67.

Fotos: Fotolia