Ærzte
Steiermark
|| 06|2015
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wirtschaft
&
Erfolg
Schutz bei
Berufsunfähigkeit
Die Invaliditätsversorgung:
Ab dem ersten Tag der Eintragung in die Ärzteliste sind steirische Ärz
tinnen und Ärzte gegen finanzielle Auswirkungen einer Berufsunfähigkeit geschützt.
Der Schutz im Fall einer Be-
rufsunfähigkeit ist ab dem
ersten Tag der Eintragung
in die Ärzteliste und Mit-
gliedschaf t zum Wohl-
fahrtsfonds
automatischer
Bestandteil der Leistungen
aus dem Wohlfahrtsfonds –
ohne dass sich die Ärztinnen
und Ärzte zusätzlich darum
kümmern müssen. Die Inva-
liditätsversorgung wird ge-
währt, wenn die Ärz-
tin/der Arzt aufgrund
eines körperlichen oder
geistigen Gebrechens
nicht mehr in der Lage
ist, den ärztlichen oder
zahnärztlichen Beruf
dauernd oder vorüber-
gehend auszuüben. Die
Invalidität bezieht sich
somit rein auf die Ausü-
bung des ärztlichen bzw.
zahnärztlichen Berufes.
Der große Vorteil der
Invaliditätsversorgung
seitens des Wohlfahrts-
fonds besteht somit da-
rin, dass es einerseits
keine Verweisung auf
andere Berufe im Gesund-
heitswesen gibt und anderer-
seits auch keine Wartezeit.
Im Gegensatz dazu muss man
60 Beitragsmonate im staat-
lichen System warten, damit
die staatliche Berufsunfähig-
keitspension überhaupt ge-
währt wird.
Im Falle einer Invalidität gibt
es zusätzlich auch eine Unter-
stützung für minderjährige
bzw. volljährige Kinder max.
bis zum vollendeten 27. Le-
bensjahr, sofern sich diese
noch in einer Berufs- oder
Schulausbildung befinden.
Auch hier wird die Unter-
stützung länger gewährt als
im Vergleich zur staatlichen
Kinderbeihilfe bzw. (Halb-)
Waisenpension, denn diese
wird seit 2011 nur mehr max.
bis zum vollendeten 24. Le-
bensjahr geleistet.
Die Invaliditätsversorgung
selbst kann dauerhaft oder
auch befristet gewährt wer-
den, wobei die vorüberge-
hende Berufsunfähigkeit zu-
mindest für einen Zeitraum
von drei Monaten durchge-
hend bestehen muss.
Besteht die vorübergehende
Berufsunfähigkeit über einen
längeren Zeitraum als zwölf
Monate und ist für diesen
Zeitraum die Krankenbeihilfe
gewährt worden, so wird an
deren Stelle die vorüberge-
hende Invaliditätsversorgung
gewährt. Diese kann auch
schon früher gewährt werden,
wenn durch die vorgelegten
Unterlagen, wie z.B. ärztliche
Befunde oder Bescheide von
öffentlichen Institutionen,
oder aufgrund einer vom
Verwaltungsausschuss beauf-
tragten vertrauensärztlicher
Untersuchung festgestellt
worden ist, dass eine vorü-
bergehende oder dauernde
Invalidität vorliegt.
Der Mindestanspruch der In-
validitätsversorgung beträgt
bei Anfall der Berufsunfä-
higkeit bis zum vollendeten
40. Lebensjahr 100 Prozent-
punkte der Grund- und Er-
gänzungsleistung, dies sind
im Jahre 2015 EUR 1.131,40
brutto monatlich – 14 Mal
jährlich. Sollte der Anfall der
Berufsunfähigkeit nach dem
vollendeten 40. Lebensjahr
erfolgen, so verringert sich
der satzungsgemäße Min-
destanspruch monatlich um
0,25 Prozentpunkte (z.B. bei
Anfall der Invalidität zum
45. Lebensjahr betragen die
Mindestansprüche 85 % in
der Grund- und Ergänzungs-
leistung, das sind EUR 961,69
p.m. – 14 Mal jährlich).
Es erfolgt gleichzeitig
eine Vergleichsrechnung
mit den eigenen bereits
erworbenen Pensionsan-
sprüchen und das für den
Berufsunfähigen bessere
Ergebnis bestimmt die
Höhe seiner Invaliditäts-
versorgung.
Der Mindestanspruch
reduziert sich bis zum
vollendetem 60. Lebens-
jahr auf derzeit (2015)
EUR 452,56 brutto mo-
natlich, dies auch 14 Mal
jährlich. Ab Vollendung
des 60. Lebensjahres
wird bei Anfall einer Be-
rufsunfähigkeit die vorzeitige
Altersversorgung an Stelle
der Invaliditätsversorgung
gewährt. Für die Berechnung
der Höhe der vorzeitigen Al-
tersversorgung werden aus-
schließlich die eigenen er-
worbenen Pensionsansprüche
herangezogen.
Für Fragen erreichen Sie das
Team des Wohlfahrtsfonds
unter der Telefonnummer
0316/8044 DW 64 bis 67.
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