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ÆRZTE

Steiermark

 || 10|2015

29

Fotos: Schiffer/Ärztekammer Steiermark, BHB

PATIENTENVERFÜGUNG

der ärztlichen und des/der

juristischen BeraterIn kommt

noch die kostenpflichtige Er-

fassung im Zentralen Register.

Da jede Patientenverfügung

maximal fünf Jahre Gültig-

keit besitzt und bei der Er-

neuerung einer verbindlichen

wieder dieselben Beratungs-

pflichten und Kosten anfallen,

kann sich diese Form der Ver-

fügung nur ein eingeschränk-

ter Personenkreis leisten. „Ich

habe schon oft erlebt, dass Pa-

tientInnen ihr Vorhaben wie-

der aufgegeben haben, sobald

ihnen klar wurde, was das

kostet“, berichtet Garzarolli.

Beachtlich oder

verbindlich

Weber rät daher eher zur Ab-

fassung einer beachtlichen

Patientenverfügung: „Die be-

achtliche Patientenverfügung

lässt mehr Spielraum beim

Formulieren, kann jederzeit

in Absprache mit dem Arzt

geändert werden und ist we-

sentlich billiger.“ Daher ist

diese Form der Verfügung

auch bei fortschreitenden Er-

krankungen empfehlenswert,

wenn die PatientInnen ohne-

hin in fortlaufendem Kontakt

zum Arzt oder der Ärztin

ihres Vertrauens stehen. Dann

wird jeweils der aktuellen Si-

tuation entsprechend der Text

geändert. Der Nachteil der be-

achtlichen Patientenverfügung

besteht jedoch darin, dass sie

den BehandlerInnen eben nur

einen Rahmen vorgibt, inner-

halb dessen dann entschieden

wird. Weber empfiehlt eine

Kombination aus beachtlicher

Patientenverfügung und Vor-

sorgevollmacht. In der letzt-

genannten wird geregelt, wer

im Falle der Urteilsunfähig-

keit des Patienten entscheiden

darf. Auch in diesem Punkt

besteht in Österreich eine fol-

genschwere Informationslü-

cke. „Die meisten glauben,

dass im Notfall automatisch

ihr Ehepartner entscheiden

darf und treffen keine dies-

bezüglichen Vorkehrungen“,

berichtet Weber aus der Praxis.

„Für ÄrztInnen empfiehlt sich

daher, dieses Thema immer

wieder konkret anzusprechen.“

Im Rahmen einer so genann-

ten Vorsorgevollmacht, die

ebenfalls registrierpflichtig ist,

kann ein/e SachwalterIn be-

stellt oder die Entscheidungs-

befugnis auf mehrere Personen

aufgeteilt werden.

Erfahrungs- und

Wissensaustausch

Eine organisatorische Erleich-

terung könnte der geplante

Vorsorgedialog bringen, der

vor allem in Alten- und

Pf legeheimen zum Einsatz

kommen soll. Im Beisein der

Angehörigen und unter ein-

fühlsamer medizinischer Be-

ratung sollen BewohnerInnen

des Heimes im Rahmen meh-

rerer geleiteter Gespräche

festlegen können, was sie sich

für ihre letzte Lebenspha-

se wünschen. Dabei gefragt

sind einfühlsame, aber klare

Worte – und in vielen Fällen

wird es die Aufgabe der Ärz-

teschaft sein, diese zu finden.

Mit dieser Art von Gespräch

hat Allgemeinmediziner

Fürböck kein Problem. Ihm

helfen dabei seine mensch-

liche Stärke, die jahrelange

Erfahrung, aber auch sein

Wissen als ausgebildeter In-

tensivmediziner. Lange feilt

er an den Formulierungen,

die er gemeinsam mit den

PatientInnen für deren Pa-

tientenverfügung erarbeitet.

„Trotzdem würde ich als An-

regung gerne einmal hundert

verschiedene konkrete Ver-

fügungen von anderen Kolle-

gInnen lesen können“, sagt er.

Auch ÄK-Vizepräsident Garz-

arolli spricht sich für den

Wissens- und Erfahrungs-

austausch innerhalb der Ärz-

teschaft aus: „Eine Fortbil-

dungsveranstaltung zur Pati-

entenverfügung wird bedarfs-

orientiert in naher Zukunft

angeboten werden.“

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„Leider ist das Thema

Patientenverfügung

und Vorsorgevollmacht

in der Bevölkerung

wenig präsent.“

Jörg Garzarolli

„Die wichtigste Rolle, die

ÄrztInnen beim Abfassen

von Patientenverfügungen

erfüllen, ist jene des oder

der Zuhörenden.“

Günther Weber