Ærzte
Steiermark
 || 12|2013
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Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
Foto: beigestellt
GIS-Gebühren in Ordinationen
Internetanschluss impliziert nicht
zwingend GIS-Gebührenpflicht.
Karin Ferk
Eine niedergelassene Ärztin
ohne Kassenverträge nutzt in
ihrer Ordination ein Befund-
übermittlungssystem und
braucht dazu eine Internetlei-
tung. Sie verfügte weder über
ein Radio- noch ein Fernseh-
gerät und auch das Internet
wird nicht für Rundfunk-
empfang genutzt. GIS hat ihr
trotzdem Rundfunkgebühren
(Radiogebühr, -entgelt, Lan-
desabgabe, Kunstförderungs-
beitrag) vorgeschrieben, weil
PCs mit Internetanschluss
dazu geeignet sind, Rundfunk
(Radioprogramme) wahr-
nehmbar zu machen und § 2
(1) RGG, also die zwingende
Verpf lichtung zur Entrich-
tung der Gebühren, deshalb
anwendbar sei.
neues Vorsorge-Programm,
eine wichtige Verbesserung
für die Gesundheit aller Stei-
rerinnen“, meinte sie.
Peter Schmidt, Obmann
der Fachgruppe Radiologie
in der Ärztekammer Steier-
mark, zeigte sich ebenfalls
zufrieden. Auch darüber, dass
mit der Einigung über die
Vorsorge-Honorierung auch
eine Lösung für die kura-
tive Mammografie gefunden
wurde.
ge-Mammografie eingeladen.
Darüber hinaus können sich
Frauen zwischen 40 und 44
sowie 70 und 74 Jahren freiwil-
lig in das Einladungssystem
aufnehmen lassen. Für Frauen
mit Risikofaktoren gilt die
bisherige Vorgangsweise: Sie
werden von den ÄrztInnen
weiterhin altersunabhängig
zur Untersuchung überwiesen.
Neu ist die zusätzliche Qua-
litätssicherung: So muss
künftig jede VU-Mammo-
Screening und
kurative Mammografie
Ab 2014 werden alle Frauen
zwischen 45 und 69 Jahren
im Abstand von zwei Jahren
persönlich zur neuen Vorsor-
graphie-Aufnahme von zwei
unabhängigen RadiologInnen
beurteilt werden – das soll die
Zuverlässigkeit der Befunde
erhöhen. Die höheren tech-
nischen Standards der Unter-
suchungsgeräte und eine ver-
stärkte Fortbildung des tech-
nischen Personals komplet-
tieren die verbesserte Qualität
des neuen Programms.
Informationen für Patien-
tinnen unter
kennen.at.
Weil es an aktueller Judikatur
zum Thema fehlt, wollte die
Ärztekammer ein Musterver-
fahren führen und hat einen
Rechtsanwalt dazu beauftragt.
Nach dessen Schreiben an
GIS, mit entsprechend aus-
führlicher Argumentation,
wurde die Ordination der
Wahlärztin von einem GIS-
Mitarbeiter besucht, der sich
vor Ort ein Bild von den
Gegebenheiten machte. Nach
diesem Besuch hat GIS ohne
weitere Ausführungen mit-
geteilt, dass die Teilnehmer-
nummer der Ärztin storniert
wurde und die bereits bezahl-
ten Gebühren rückerstattet
werden. Die Ärztin war also
trotz Internets in der Ordina-
tion nicht verpflichtet, GIS-
Gebühren zu bezahlen.
Bei der Einhebung von Rund-
funkgebühren scheint es also
durchaus auf die tatsäch-
lichen Verhältnisse im kon-
kreten Fall anzukommen,
und die rein betriebliche
Nutzung des vorhandenen
Breitbandanschlusses dürfte
keine Gebührenpf licht be-
gründen. Kurz gesagt: Wenn
keine gebührenrelevanten
(Rundfunk-)Leistungen in
Anspruch genommen werden,
ist kein Programmentgelt zu
entrichten.
In ähnlich gelagerten Fäl-
len sollte daher jedenfalls
vor Einzahlung der vorge-
schriebenen Gebühren vom
Ordinationsinhaber eine
ortsaugenscheinliche Sach-
verhaltserhebung durch die
GIS beantragt werden. Sollten
bereits GIS-Gebühren für die
Ordination bezahlt worden
sein, obwohl – wie hier be-
schrieben – möglicherweise
keine Gebührenpf licht be-
steht, kann bei der GIS ein
Antrag auf Rückzahlung ge-
stellt werden.
Kurienobmann VP Garzarolli (oben):
„Weg frei für Brustkrebs-Früherkennung.“
Fachgruppenobmann Schmidt:
„Gesamtlösung auch für die kurative Mammografie.“
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