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Ærzte
Steiermark
 || 12|2013
wirtschaft
&
Erfolg
Rat und D@ten
:
Die EDV-Kolumne
DIG it –
Digitales Diktieren
Immer wieder
werde ich nach
Möglichkeiten
von digitalen
Di kt iersyste-
men gefragt,
welche die stör-
anfälligen ana-
logen Systeme
ablösen können. Prinzipiell
unterscheidet man zwischen
Systemen mit Spracherken-
nung/Sprachsteuerung und
Systemen, die das Gespro-
chene lediglich aufzeich-
nen. Spracherkennung und
Sprachsteuerungsprodukte
verlangen anfänglich einen
gewissen Trainingsaufwand
vom Arzt, wobei der Befund
in den meisten Fällen noch
zu korrigieren und zu forma-
tieren ist. Die Kosten für eine
solche Spracherkennungssoft-
ware sind zwar noch immer
nicht unerheblich, jedoch gibt
es durchwegs positive Rück-
meldungen über die Funkti-
onsweise.
Die ledigliche Aufzeichnung
von Diktaten wird immer
kostengünstiger und recht
häufig eingesetzt. Mein Tipp:
Ausgesprochen gut funktio-
nieren diverse Diktier-APP‘s
auf Smartphones. Dies meint
auch Dr. med. Werner Krenn:
„Ich diktiere meine Befunde,
Diagnosen und vieles mehr
im Krankenhaus oder bei der
Visite auf mein iPhone. Das
fertige Diktat wird automa-
tisch und unkompliziert auf
den Arbeitsplatz meiner Se-
kretärin übermittelt. Über das
an ihrem PC angeschlossene
Transkriptions-Kit kann der
Befund schnell und einfach
geschrieben werden.“
Alwin
Günzberg
Änderungen im
Ärztegesetz
Im Jahr 2012
hat die Bundesregierung eine Novelle der Verwal-
tungsgerichtsbarkeit beschlossen, die auch Änderungen im Ärzte-
gesetz zur Folge hatte.
Im Bereich des Wohlfahrts-
fonds führt die Novelle zu
einem geänderten Instanzen-
zug. Gegen Bescheide des
Verwaltungsausschusses be-
stand bislang die Möglich-
keit, in zweiter Instanz eine
Beschwerde an den Beschwer-
deausschuss zu richten. Ab
01.01.2014 ist nunmehr als
zweite Instanz das neu ge-
schaffene Verwaltungsgericht
des Landes anstatt des mit
gleichem Datum aufgelösten
Beschwerdeausschusses zu-
ständig. Die Beschwerdefrist
für Beschwerden an das Ver-
waltungsgericht des Landes
beträgt vier Wochen ab Zu-
stellung des Bescheides. Sie ist
weiterhin beim Verwaltungs-
ausschuss der Ärztekammer
für Steiermark einzubringen.
Gegen die Entscheidungen
des Verwaltungsgerichts des
Landes kann ab 2014 entwe-
der eine Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof oder
eine Revision an den Ver-
waltungsgerichtshof erhoben
werden, wobei – vereinfacht
dargestellt – eine Revision an
den Verwaltungsgerichtshof
von der Entscheidung des
Verwaltungsgerichtes abhän-
gig ist und voraussichtlich
nicht in allen Fällen zugelas-
sen werden wird.
Foto: Schiffer
I. Instanz
II. Instanz
III. Instanz
bisheriger Instanzenzug
Verwaltungsausschuss
Beschwerdeausschuss
VwGH bzw. VfGH
neuer Instanzenzug ab 2014
Verwaltungsgericht des Landes
VwGH bzw. VfGH
Verwaltungsausschuss
1...,22,23,24,25,26,27,28,29,30,31 33,34,35,36,37,38,39,40,41,42,...56