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Erhebung von Gesundheitsdaten durch
private Versicherer substantiell zu ver-
schärfen. So wurde zu den bestehenden
Regelungen zur Herausgabe von Ge-
sundheitsdaten (nur mit Zustimmung
der/des PatientIn erlaubt) ein Passus
angefügt, wonach PatientInnen die
Zustimmung der Herausgabe jederzeit
widerrufen können. Auch sind die Ver-
sicherer neuerdings verpflichtet, Pati-
entInnen über die Art der Zustimmung,
deren Verweigerung und die Fristen
und Möglichkeiten des Widerrufes der
Herausgabe zu informieren.
Eine maßgebliche Neuerung bei der
Übermittlung von Gesundheitsdaten
an Privatversicherungen zur Direkt-
verrechnung trat ebenfalls mit 1. Okto-
ber 2012 in Kraft. § 11b VersVG erlaubt
nun für Zwecke der Direktverrech-
nung in der Krankenversicherung
die Übermittlung bestimmter, gesetz-
lich definierter Datenkategorien von
Krankenanstalten/ÄrztInnen an die
Privatversicherer (wiederum nur mit
Zustimmung der/des PatientIn).
Änderungen im Suchtmittelrecht
Seit 15. Dezember 2012 dürfen psycho-
trope Arzneimittel, die Flunitrazepam
enthalten, nur mehr auf Suchtgiftrezept
verschrieben werden. Außerdem darf
bei einer Verschreibung von Arznei-
mitteln, die psychotrope Stoffe aus der
Gruppe der Benzodiazepine enthalten,
keine wiederholte Abgabe angeordnet
werden. Das geht aus der Änderung der
Psychotropenverordnung hervor, die,
wie auch die Novellierung der Sucht-
giftverordnung und der Suchtgiftgrenz-
mengenverordnung mit 30. Oktober
2012 kundgemacht wurde.
Weitere Änderungen betreffen die
Anpassung der Gültigkeitsdauer der
Suchtgift–Einzelverschreibung an die
kassenrechtlichen Vorschriften, die Er-
möglichung der ärztlichen Verschrei-
bung von in Europa zugelassenen Arz-
neispezialitäten aus Cannabisextrakt
sowie Anpassungen von Höchstmen-
gen und die Aufnahme von Tapentadol
in die Suchtgiftverordnung. Ferner
wurde eine Anpassung der Suchtgift-
verordnung und der Psychotropen-
verordnung an die Bestimmungen
des Suchtmittelgesetzes über den Be-
zug suchtmittelhaltiger Arzneimittel
durch die Einrichtungen und Behör-
den des Strafvollzuges durchgeführt.
Änderungen im
Organtransplantationsgesetz
Mit dem am 13.11.2012 im Nationalrat
beschlossenen Organtransplantati-
onsgesetz (OTPG) wurde nunmehr
nicht nur die EU-Richtlinie über Qua-
litäts- und Sicherheitsstandards für
Transplantationen umgesetzt, sondern
auch erstmals die Lebendspende von
Organen in Österreich gesetzlich er-
fasst und geregelt.
Einige wesentliche Eckpunkte sind:
Es dürfen nur freiwillige und unent-
geltliche Organspenden durchgeführt
werden. Die Widerspruchslösung wird
beibehalten, Entnahmeeinheiten sind
verpflichtet, vor einer Transplantation
das Widerspruchsregister zu konsul-
tieren. Grundsätzlich sind Organ-
spenden von Personen, die das 18. Le-
bensjahr noch nicht vollendet haben,
unzulässig.
Für Lebendspenden gilt unter ande-
rem: Eine Beurteilung und Auswahl
der Spenderin/des Spenders muss
entsprechend dem Stand der medizi-
nischen Wissenschaft erfolgen. Eine