AERZTE Steiermark | Mai - page 38-39

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Ærzte
Steiermark
 || 05|2015
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
Ærzte
Steiermark
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Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
Kassenärztlicher
Referent
Dr. Wilfried
Kaiba
Gerd Wonisch,
MPH, Kurie
Niedergelassene
Ärzte
Die 24 h Blut-
druckmessung
Tipps für
Kassenärztinnen
und Kassenärzte
In Teil 12 dieser Serie
geht es um
Verrechnungsmöglichkeiten für die
24-stunden-Blutdruckmessung.
Fotos: Schiffer, Ärztekammer, Fotolia
Vor einigen Jahren wurde die
bei der STGKK die 24-Stun-
den-Blutdruckmessung ein-
geführt. Folgende Position
steht in der Honorarordnung
der steirischen §2-Kassen zur
Verfügung.
Pos. 519
Tarif: EUR 33,66
24-Stunden Blutdruckmo-
nitoring (verrechenbar nur
für FachärztInnen für Innere
Medizin in 7 % der Behand-
lungsfälle pro Quartal und
für ÄrztInnen für Allgemein-
medizin in 1 % der Behand-
lungsfälle pro Quartal)
Der Punkt 2.24. der Erläute-
rungen sieht folgende Indika-
tionen für die Verrechenbar-
keit vor:
a) Nicht klärbarer
Hypertonieverdacht
y
bei unzureichender Klärung
eines Hypertonieverdachtes
durch die Kombination von
Sprechstunden- und Selbst-
messung
b) Nachweis ausschließlich in
der Nacht auftretender Blut-
druckerhöhungen bei:
y
sekundärer Hypertonie
y
Praeeklampsie
y
Schlafapnoe
y
Hypertoner
Herzhypertrophie
c) Neueinstellung und Thera-
piekontrolle bei Problempati-
enten unter antihypertensiver
Therapie:
y
bei Patienten mit schwerem
Bluthochdruck (mehr als
115 mm/Hg diastolisch)
nach Schlaganfall,
Herzinfarkt
mit Herzinsuffizienz
mit echokardiografisch
festgestellter Linkshyper trophie
mit Diabetes mellitus
mit fehlender Rück- bildung von Organ-
schäden
*
mit Wechselschichtdienst
mit Symptomen von
„Überbehandlung“
(z.B.: unerklärbarer
Schwindel)
*
Danke für Ihre Fragen, die wir immer wieder zu dieser Serie
erhalten. Zum EKG-Artikel der März-Ausgabe weisen wir
darauf hin, dass auch Fachärztinnen und Fachärzte für Kin-
der- und Jugendheilkunde die Möglichkeit der Erbringung
eines EKGs haben, das nicht auf den Notfall eingeschränkt
ist, also nicht nur die Fachgruppen Innere Medizin und
Lungenheilkunde.
PlanstellenAusschreibung
05/2015
Bewerber, die nicht Mitglied der Ärztekammer für Steiermark
sind:
Dem Bewerbungsbogen sind zusätzlich beizuschließen, wenn die
Unterlagen nicht bereits dem Reihungsantrag beigelegt wurden:
QQ
Auszug aus dem Strafregister (nicht älter als drei Monate; sofern nicht
in deutscher Sprache ausgestellt, ist eine beglaubigte Übersetzung
vorzulegen)
QQ
Bestätigung über die gesundheitliche Eignung (nicht älter als drei Mo-
nate; sofern nicht in deutscher Sprache ausgestellt, ist eine beglaubi-
gte Übersetzung vorzulegen)
QQ
Staatsbürgerschaftsnachweis
QQ
Jus practicandi, Facharztdiplom bzw. Nostrifikation
QQ
Bestätigung über die Tätigkeit als selbständig berufsberechtigter
angestellter Arzt oder niedergelassener Arzt der jeweiligen Landesärz-
tekammer
QQ
Bestätigung über die Tätigkeit als Vertragsarzt einer Gebietskranken-
kasse oder einer vergleichbaren Krankenversicherungsanstalt inner-
halb des Staatsgebietes einer der Vertragsparteien des Europäischen
Wirtschaftsraumes, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eines
Assoziationsstaates.
Nach Zuerkennung der Planstelle durch die Ärztekammer für Steier-
mark und die Steiermärkische Gebietskrankenkasse ist die Vorlage
eines aktuellen Strafregisterauszuges (Leumundszeugnis) erforderlich;
die Niederlassungsbestätigung der Ärztekammer für Steiermark wird
automatisch nach Zuerkennung der Planstelle an die Steiermärkische
Gebietskrankenkasse weitergeleitet.
Für den Geschäftsausschuss der steirischen
§
2-Kran­
kenversicherungsträger:Direktor Dr. Robert Gradwohl (Geschäftsfüh-
rer), Obfrau Mag.
a
Verena Nussbaum (Vorsitzende)
Für die Ärztekammer für Steiermark: Dr. Herwig Lindner (Präsident)
Anmerkung:
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die terminge-
rechte Abgabe der Bewerbung auch das Fax-Gerät der Ärztekam-
mer für Steiermark zur Verfügung steht. Fax-Nr.: 0316/8044-135.
Da sich immer wieder zu den Bewerbungen Rückfragen ergeben, ersu-
chen wir Sie, in der Bewerbung die Telefonnummer anzuführen, unter der
Sie tagsüber erreichbar sind.
PlanstellenAusschreibung
05/2015
Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin
Bezirk Weiz
Rettenegg
(
§
2-Kassen, BVA, VAEB, SVA)
: 1
ab 01.07.2015
Die 10 erstgereihten Ärztinnen/Ärzte der betreffenden Reihungsliste
werden von der Ärztekammer schriftlich zur Bewerbung aufgefordert.
Bei einer Nichtbewerbung erfolgt eine Streichung aus der Reihungsliste
des Bezirkes bzw. Reihungsraumes.
Bei der Ausschreibung der Planstelle als Nachfolgepraxis und bei
der Ausschreibung von Gesellschaftsanteilen an Gruppenpraxen
besteht keine Bewerbungspflicht.
Eine Nichtbewerbung führt zu kei-
ner Streichung aus der Reihungsliste des Bezirkes bzw. Reihungsraumes.
Alle anderen Ärztinnen/Ärzte, die ihr Interesse für eine der ausgeschrie-
benen Planstellen bekunden möchten, können sich unter den unten
angeführten Bedingungen mitbewerben.
Für die Bewerbung ist der aufgelegte
Bewerbungsbogen mit allen für
die Bewerbung notwendigen Unterlagen
bei der Ärztekammer für
Steiermark, 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 29, bis längstens 2. Juni 2015
einzureichen. Bewerbungsbögen sind bei der Ärztekammer für Steier-
mark erhältlich oder auf der Homepage der Ärztekammer
unter www.
aekstmk.or.at/Formulare/Niedergelassene Ärzte
abrufbar.
Später einlangende Bewerbungen können nicht berücksichtigt
werden.
Gemä
ß §
 4 Abs. 1 des zwischen der Ärztekammer für Steiermark und den
Steirischen
§
 2-Krankenversicherungsträgern abgeschlossenen Gesamtver-
trages, sowie gem.
§
3 Abs. 1 des zwischen der Österreichischen Ärztekam-
mer und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter abgeschlossenen
Gesamtvertrages, gem.
§
 3 Abs. 3 des zwischen der Österreichischen
Ärztekammer und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft abgeschlossenen Gesamtvertrages und gem.
§
 4 Abs. 1 des
zwischen der Österreichischen Ärztekammer und der Versicherungsanstalt
für Eisenbahnen und Bergbau abgeschlossenen Gesamtvertrages werden
nachstehende Planstellen ausgeschrieben:
y
zur Überprüfung von Wirk-
dauer und Dosisintervallen
bei antihypertensiver The-
rapie
*
y
bei Schwangeren
mit EPH-Gestose
Medizinische Erläuterungen:
Untersuchungshäufigkeit:
y
einmal zur Diagnostik
y
ei n- bis mehrma l ige
Kontrolluntersuchung(en)
bei ungenügender medika-
mentöser Einstellung
*
Nur bei unzureichender Klä-
rung durch die Kombination
von Sprechstundenmessung
und Selbstmessung.
Die Untersuchung ist zu do-
kumentieren. Befund und
Dokumentation sind drei
Jahre aufzubewahren.
Auf Verlangen ist den vom
Versicherungsträger beauf-
tragten Personen Einsicht
in die betreffenden Unter-
lagen zu gewähren, soweit
dies aufgrund der dem Ver-
sicherungsträger gesetzlich
über t ragenen Au fgaben
erforderlich und mit den
Bestimmungen des Daten-
schutzgesetzes in Einklang
zu bringen ist.
Anfragen zu diesem Artikel
bzw. Anregungen zur Serie
stellen Sie den Autoren bitte
telefonisch unter 0316 8044
DW 34 oder per Email unter
.
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