AERZTE Steiermark | Mai - page 42-43

Ærzte
Steiermark
 || 05|2015
43
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
Horst Stuhlpfarrer
Ein neues Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofs (B
495/2013-11) vom 20.2.2015
stellt klar, dass eine Wahlarzt-
Tätigkeit außerhalb der mit
der GKK vereinbar-
ten Öffnungszeiten
der Kassenpraxis
möglich ist – aber
nicht im selben Fach.
Vorausgegangen ist
diesem Erkenntnis
ein Kostenerstat-
t ungs a nt r a g e i-
ner Patientin eines
Wahlarztes für Frauenheil-
kunde und Geburtshilfe bei
der STGKK. Diese lehnte den
Antrag mit der Begründung
ab, dass ein Vertragsarzt nicht
gleichzeitig als Wahlarzt tätig
sein könne.
Die angerufene Paritätische
Schiedskommission folgte
diesem Standpunkt der STG-
KK, die in weiterer Folge be-
fasste Landesberufungskom-
mission gab der Berufung des
Wahlarztes im Wesentlichen
mit der Begründung Folge,
dass dieser außerhalb seines
Kassenvertrages als Allge-
meinmediziner berechtigt ist
als Wahlarzt für Frauenheil-
kunde und Geburtshilfe tä-
tig zu werden und für die
gesamten Leistungen, die er
dabei erbringt, Honorarnoten
zu legen. Die Landesberu-
fungskommission hielt zwar
daran fest, dass ein Vertrags-
arzt von den Versicherten
nicht zugleich als Wahlarzt
derselben Fachrichtung in
Anspruch genom-
men werden kann,
im Vertrag mit der
Steiermä rk ischen
Gebietskrankenkas-
se allerdings keine
Regelung enthalten
ist, die es einem
Vertragsarzt ver-
bietet, als Wahlarzt
in einem anderen
Fachgebiet tätig zu werden.
Darüber hinaus führte die
Landesberufungskommission
aus, dass der als Wahlarzt
konsultierte Facharzt Pati-
enten auch jene Positionen
verrechnen darf, die er im
Rahmen seiner Facharzttätig-
keit ausüben darf und die sich
unter Umständen mit dem
Fachgebiet des Allgemeinme-
diziners überschneiden.
Die dagegen an den Ver-
fassungsgerichtshof gerich-
tete Beschwerde der STGKK
wurde als nicht begründet
abgewiesen, womit der Be-
schied der Landesberufungs-
kommission in Rechtskraft
erwachsen ist.
VFGH-Erkenntnis zu
Wahlarzttätigkeit als
Kassenarzt
Ein Arzt für
Allgemeinmedizin, welcher einen
Vertrag mit der Steiermärkischen Gebietskran-
kenkasse hat, darf außerhalb der vereinbarten
Ordinationszeiten auch als Wahlarzt für Frau-
enheilkunde und Geburtshilfe tätig werden und
diese ärztliche Leistungen gegenüber seinen
Patienten verrechnen.
§
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