Ærzte
Steiermark
|| 05|2016
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RECHT
Dieter Müller
Von besonderer Bedeutung
für Tätigkeiten im Gesund-
heitsbereich sind insbesonde-
re der Umstand, dass mit der
„groben Fahrlässigkeit“ eine
neue Fahrlässigkeitskategorie
generell definiert wird, sowie
die spezielle Privilegierung
für den gesundheitsberuf-
lichen Bereich bei fahrlässigen
nicht schweren Körperverlet-
zungen (§ 88 Abs. 2 Z 3 StGB).
Die bisherige Systematik des
Strafrechts in Bezug auf die
Tatbestände der Körperverlet-
zung und der Tötung bestand
darin, dass bei Verwirkli-
chung einer fahrlässigen Tö-
tung oder einer fahrlässigen
Körperverletzung unter be-
sonders gefährlichen Verhält-
nissen die Strafdrohung er-
heblich erhöht wurde.
Grob fahrlässige
Körperverletzung
bzw. Tötung
Davon abgehend bewirkt nun
in den neuen strafrechtlichen
Regelungen nicht mehr die
Begehung unter besonders ge-
fährlichen Verhältnissen eine
Erhöhung des Strafmaßes,
sondern der Umstand, dass
die Handlungen oder Un-
terlassungen grob fahrlässig
erfolgen. Zu diesem Zweck
wird die grobe Fahrlässigkeit
für das gesamte Strafgesetz-
buch im § 6 Abs. 3 generell
definiert.
Nach dieser gesetzlichen Defi-
nition liegt grobe Fahrlässig-
keit dann vor, wenn jemand
ungewöhnlich und auffallend
sorgfaltswidrig handelt, wo-
Strafrechtsänderungsgesetz:
Besser für Gesundheitsberufe
Mit 01.01.2016 ist das Strafrechtsänderungsgesetz 2015
(BGBl I 2015/112) in Kraft
getreten. Es enthält die größte Strafrechtsreform der vergangenen Jahre und hat auch
Auswirkungen auf den medizinischen Bereich.
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Durch das StRÄG 2015 wird erfreulicherweise
bei den fahrlässigen nicht schweren
Körperverletzungen das Privileg für Tätigkeiten
von gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen bei
fehlender grober Fahrlässigkeit wieder eingeführt.