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Ærzte

Steiermark

 || 05|2016

31

RECHT

Dieter Müller

Von besonderer Bedeutung

für Tätigkeiten im Gesund-

heitsbereich sind insbesonde-

re der Umstand, dass mit der

„groben Fahrlässigkeit“ eine

neue Fahrlässigkeitskategorie

generell definiert wird, sowie

die spezielle Privilegierung

für den gesundheitsberuf-

lichen Bereich bei fahrlässigen

nicht schweren Körperverlet-

zungen (§ 88 Abs. 2 Z 3 StGB).

Die bisherige Systematik des

Strafrechts in Bezug auf die

Tatbestände der Körperverlet-

zung und der Tötung bestand

darin, dass bei Verwirkli-

chung einer fahrlässigen Tö-

tung oder einer fahrlässigen

Körperverletzung unter be-

sonders gefährlichen Verhält-

nissen die Strafdrohung er-

heblich erhöht wurde.

Grob fahrlässige

Körperverletzung

bzw. Tötung

Davon abgehend bewirkt nun

in den neuen strafrechtlichen

Regelungen nicht mehr die

Begehung unter besonders ge-

fährlichen Verhältnissen eine

Erhöhung des Strafmaßes,

sondern der Umstand, dass

die Handlungen oder Un-

terlassungen grob fahrlässig

erfolgen. Zu diesem Zweck

wird die grobe Fahrlässigkeit

für das gesamte Strafgesetz-

buch im § 6 Abs. 3 generell

definiert.

Nach dieser gesetzlichen Defi-

nition liegt grobe Fahrlässig-

keit dann vor, wenn jemand

ungewöhnlich und auffallend

sorgfaltswidrig handelt, wo-

Strafrechtsänderungsgesetz:

Besser für Gesundheitsberufe

Mit 01.01.2016 ist das Strafrechtsänderungsgesetz 2015

(BGBl I 2015/112) in Kraft

getreten. Es enthält die größte Strafrechtsreform der vergangenen Jahre und hat auch

Auswirkungen auf den medizinischen Bereich.

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Durch das StRÄG 2015 wird erfreulicherweise

bei den fahrlässigen nicht schweren

Körperverletzungen das Privileg für Tätigkeiten

von gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen bei

fehlender grober Fahrlässigkeit wieder eingeführt.