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Ærzte

Steiermark

 || 05|2016

33

RECHT

Foto: Fotolia

bei der Eintritt eines dem

gesetzlichen Tatbild entspre-

chenden Sachverhalts als ge-

radezu wahrscheinlich vor-

hersehbar war. Gemäß den

Erläuterungen zum StRÄG

2015 sind jene Fälle als grob

fahrlässig anzusehen, die

das gewöhnliche Maß an nie

ganz vermeidbaren Fahrläs-

sigkeitshandlungen des täg-

lichen Lebens ganz erheblich

übersteigen.

Diese Veränderung des Aus-

lösers der Strafverschärfung

– weg von den besonders

gefährlichen Verhältnissen,

hin zur groben Fahrlässigkeit

– bedingt, dass Beurteilungs-

maßstab hinkünftig immer

nur die jeweilige Handlung

des Beschuldigten und nicht

die von vornherein mit einer

bestimmten Situation ver-

bundene Gefährlichkeit sein

kann.

Privileg für gesetzlich

geregelte Gesund­

heitsberufe

Durch das StRÄG 2015 wird

erfreulicherweise bei den

fahrlässigen nicht schweren

Körperverletzungen das Pri-

vileg für Tätigkeiten von ge-

setzlich geregelten Gesund-

heitsberufen bei fehlender

grober Fahrlässigkeit wieder

eingeführt. Das heißt, dass

fahrlässige, nicht schwere

Körperverletzungen (das sind

Körperverletzungen, die eine

länger als 24 Tage dauernde

Gesundheitsschädigung oder

Berufsunfähigkeit oder eine

an sich schwere Verletzung

oder Gesundheitsschädigung

zur Folge haben) dann nicht

strafbar sind, wenn sie von

Angehörigen eines gesetz-

lich geregelten Gesundheits-

berufes in Ausübung ihres

Berufes nicht grob fahrlässig

zugefügt wurden.

Die Materialien des Gesetzes

begründen die Wiedereinfüh-

rung dieses Haftungsprivilegs

damit, dass es die verantwor-

tungsvolle Tätigkeit von An-

gehörigen der gesetzlich gere-

gelten Gesundheitsberufe mit

sich bringt, dass schon alleine

aufgrund dieser Tätigkeit ein

erhöhtes Risiko der Verwirk-

lichung einer fahrlässigen

Körperverletzung besteht.

Die Wiedereinführung dieser

Erleichterung der strafrecht-

lichen Haftung ist in diesem

Sinne jedenfalls zu begrüßen.

Dr. Dieter Müller leitet den

Bereich Recht und Beschwer-

demanagement, Ausbildung,

EDV in der Ärztekammer

Steiermark.