Ærzte
Steiermark
|| 05|2016
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RECHT
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bei der Eintritt eines dem
gesetzlichen Tatbild entspre-
chenden Sachverhalts als ge-
radezu wahrscheinlich vor-
hersehbar war. Gemäß den
Erläuterungen zum StRÄG
2015 sind jene Fälle als grob
fahrlässig anzusehen, die
das gewöhnliche Maß an nie
ganz vermeidbaren Fahrläs-
sigkeitshandlungen des täg-
lichen Lebens ganz erheblich
übersteigen.
Diese Veränderung des Aus-
lösers der Strafverschärfung
– weg von den besonders
gefährlichen Verhältnissen,
hin zur groben Fahrlässigkeit
– bedingt, dass Beurteilungs-
maßstab hinkünftig immer
nur die jeweilige Handlung
des Beschuldigten und nicht
die von vornherein mit einer
bestimmten Situation ver-
bundene Gefährlichkeit sein
kann.
Privileg für gesetzlich
geregelte Gesund
heitsberufe
Durch das StRÄG 2015 wird
erfreulicherweise bei den
fahrlässigen nicht schweren
Körperverletzungen das Pri-
vileg für Tätigkeiten von ge-
setzlich geregelten Gesund-
heitsberufen bei fehlender
grober Fahrlässigkeit wieder
eingeführt. Das heißt, dass
fahrlässige, nicht schwere
Körperverletzungen (das sind
Körperverletzungen, die eine
länger als 24 Tage dauernde
Gesundheitsschädigung oder
Berufsunfähigkeit oder eine
an sich schwere Verletzung
oder Gesundheitsschädigung
zur Folge haben) dann nicht
strafbar sind, wenn sie von
Angehörigen eines gesetz-
lich geregelten Gesundheits-
berufes in Ausübung ihres
Berufes nicht grob fahrlässig
zugefügt wurden.
Die Materialien des Gesetzes
begründen die Wiedereinfüh-
rung dieses Haftungsprivilegs
damit, dass es die verantwor-
tungsvolle Tätigkeit von An-
gehörigen der gesetzlich gere-
gelten Gesundheitsberufe mit
sich bringt, dass schon alleine
aufgrund dieser Tätigkeit ein
erhöhtes Risiko der Verwirk-
lichung einer fahrlässigen
Körperverletzung besteht.
Die Wiedereinführung dieser
Erleichterung der strafrecht-
lichen Haftung ist in diesem
Sinne jedenfalls zu begrüßen.
Dr. Dieter Müller leitet den
Bereich Recht und Beschwer-
demanagement, Ausbildung,
EDV in der Ärztekammer
Steiermark.