Background Image
Previous Page  38 / 64 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 38 / 64 Next Page
Page Background

38

Ærzte

Steiermark

 || 05|2016

wirtschaft

&

Erfolg

ren Hersteller und Vertreiber

in Ausübung des ärztlichen

Berufes zulässig ist. In der

Erläuterung wird beispiels-

weise eine Information über

Hersteller besonders leichter

Brillen oder eine Information

über die Verträglichkeit von

bestimmten Kontaktlinsen

genannt.

Keine standeswidrige

Information durch Dritte

Als weiteres Verhaltensgebot

wird in der Verordnung Arzt

und Öffentlichkeit 2014 an-

geordnet, dass die Ärztin

bzw. der Arzt in zumutba-

rer Weise dafür zu sorgen

hat, dass standeswidrige

Information durch Dritte,

insbesondere durch Me-

dien, unterbleibt.

Hier ist die Ärztin bzw.

der Arzt verpflichtet,

sich vor Drucklegung

eines Artikels über sie

bzw. ihn auf geeignete

Weise von der Unbe-

denklichkeit des Arti-

kels zu überzeugen. Es

genügt nicht, die Journa-

listin bzw. den Jour-

nalisten zu ersuchen,

auf die werberecht-

lichen Bestimmungen

des Ärztegesetzes 1998

bzw. der Durchfüh-

rungsverord-

n u n g

Arzt und Öffentlichkeit 2014

zu achten.

Ausdrücklich ist die Erwäh-

nung des Namens der Ärztin

bzw. des Arztes und der ärzte-

gesetzlich zulässigen Bezeich-

nung erlaubt, hingegen die

wiederholte betonte, auffällige

und reklamehafte Nennung

des Namens in Verbindung

Die Ärztin bzw. der Arzt hat

sich jeder unsachlichen, un-

wahren oder das Standesan­

sehen beeinträchtigenden

Information im Zusammen-

hang mit der Ausübung ihres

bzw. seines Berufes zu ent-

halten.

Diese unter dem Titel Werbe-

beschränkung geführte Be-

stimmung des Ärztegesetzes

wird in der Verordnung Arzt

und Öffentlichkeit 2014 (Ver-

ordnung der Österreichischen

Ärztekammer über die Art

und Form zulässiger ärztli-

cher Information in der Öf-

fentlichkeit) präzisiert.

So wird in der Verordnung

beschrieben, dass eine me-

dizinische Information un-

sachlich ist, wenn sie wissen-

schaftlichen Erkenntnissen

oder medizinischen Erfah-

rungen widerspricht. Un-

wahr ist eine Information,

wenn sie den Tatsachen nicht

entspricht, und eine das An-

sehen der Ärzteschaft be-

einträchtigende Information

liegt vor bei herabsetzenden

Äußerungen über Ärztinnen

bzw. Ärzte, ihre Tätigkeit

und ihre medizinischen Me-

thoden, bei Darstellen einer

wahrheitswidrigen medizi-

nischen Exklusivität und bei

Selbstanpreisung der eige-

nen Person oder Leistung

durch aufdringliche und/

oder marktschreierische

Darstellung.

Ebenso unzulässig ist die

Werbung für Arzneimittel,

Heilbehelfe und sonstige me-

dizinische Produkte sowie für

deren Hersteller und Vertrei-

ber. An dieser Stelle erfolgte

die am 132. Österreichischen

Ärztekammertag beschlos-

sene Klarstellung, die be-

sagt, dass zwar weiterhin die

Werbung für Arzneimittel,

Heilbehelfe und sonstige me-

dizinische Produkte sowie

für deren Hersteller und Ver-

treiber unzulässig ist, aber

die sachliche, wahre und

das Ansehen der Ärzteschaft

nicht beeinträchtigende In-

formation über Arzneimittel,

Heilbehelfe und sonstige Me-

dizinprodukte sowie über de-

Werberichtlinie: Prinzip

sachliche Information

Mit einer Klarstellung,

die zwar die Rechtslage nicht verändert, aber verständlicher

macht, hat der letzte Kammertag im Dezember 2015 die so genannte „Werberichtlinie“

(Kundmachung Arzt und Öffentlichkeit 2014) novelliert. Das ist Anlass, den Inhalt der

Verordnung insgesamt zu erläutern.

Foto: Fotolia

§ 3. Unzulässig ist die Werbung für Arzneimittel, Heilbehelfe und

sonstige medizinische Produkte sowie für deren Hersteller und Vertreiber.

Zulässig ist die sachliche, wahre und das Ansehen der Ärzteschaft nicht

beeinträchtigende Information über Arzneimittel, Heilbehelfe und sonstige

Medizinprodukte sowie über deren Hersteller und Vertreiber in Ausübung

des ärztlichen Berufes.

Der geänderte Paragraf 3 der Werberichtlinie (Ergänzung fett)