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Ærzte
Steiermark
|| 05|2016
wirtschaft
&
Erfolg
ren Hersteller und Vertreiber
in Ausübung des ärztlichen
Berufes zulässig ist. In der
Erläuterung wird beispiels-
weise eine Information über
Hersteller besonders leichter
Brillen oder eine Information
über die Verträglichkeit von
bestimmten Kontaktlinsen
genannt.
Keine standeswidrige
Information durch Dritte
Als weiteres Verhaltensgebot
wird in der Verordnung Arzt
und Öffentlichkeit 2014 an-
geordnet, dass die Ärztin
bzw. der Arzt in zumutba-
rer Weise dafür zu sorgen
hat, dass standeswidrige
Information durch Dritte,
insbesondere durch Me-
dien, unterbleibt.
Hier ist die Ärztin bzw.
der Arzt verpflichtet,
sich vor Drucklegung
eines Artikels über sie
bzw. ihn auf geeignete
Weise von der Unbe-
denklichkeit des Arti-
kels zu überzeugen. Es
genügt nicht, die Journa-
listin bzw. den Jour-
nalisten zu ersuchen,
auf die werberecht-
lichen Bestimmungen
des Ärztegesetzes 1998
bzw. der Durchfüh-
rungsverord-
n u n g
Arzt und Öffentlichkeit 2014
zu achten.
Ausdrücklich ist die Erwäh-
nung des Namens der Ärztin
bzw. des Arztes und der ärzte-
gesetzlich zulässigen Bezeich-
nung erlaubt, hingegen die
wiederholte betonte, auffällige
und reklamehafte Nennung
des Namens in Verbindung
Die Ärztin bzw. der Arzt hat
sich jeder unsachlichen, un-
wahren oder das Standesan
sehen beeinträchtigenden
Information im Zusammen-
hang mit der Ausübung ihres
bzw. seines Berufes zu ent-
halten.
Diese unter dem Titel Werbe-
beschränkung geführte Be-
stimmung des Ärztegesetzes
wird in der Verordnung Arzt
und Öffentlichkeit 2014 (Ver-
ordnung der Österreichischen
Ärztekammer über die Art
und Form zulässiger ärztli-
cher Information in der Öf-
fentlichkeit) präzisiert.
So wird in der Verordnung
beschrieben, dass eine me-
dizinische Information un-
sachlich ist, wenn sie wissen-
schaftlichen Erkenntnissen
oder medizinischen Erfah-
rungen widerspricht. Un-
wahr ist eine Information,
wenn sie den Tatsachen nicht
entspricht, und eine das An-
sehen der Ärzteschaft be-
einträchtigende Information
liegt vor bei herabsetzenden
Äußerungen über Ärztinnen
bzw. Ärzte, ihre Tätigkeit
und ihre medizinischen Me-
thoden, bei Darstellen einer
wahrheitswidrigen medizi-
nischen Exklusivität und bei
Selbstanpreisung der eige-
nen Person oder Leistung
durch aufdringliche und/
oder marktschreierische
Darstellung.
Ebenso unzulässig ist die
Werbung für Arzneimittel,
Heilbehelfe und sonstige me-
dizinische Produkte sowie für
deren Hersteller und Vertrei-
ber. An dieser Stelle erfolgte
die am 132. Österreichischen
Ärztekammertag beschlos-
sene Klarstellung, die be-
sagt, dass zwar weiterhin die
Werbung für Arzneimittel,
Heilbehelfe und sonstige me-
dizinische Produkte sowie
für deren Hersteller und Ver-
treiber unzulässig ist, aber
die sachliche, wahre und
das Ansehen der Ärzteschaft
nicht beeinträchtigende In-
formation über Arzneimittel,
Heilbehelfe und sonstige Me-
dizinprodukte sowie über de-
Werberichtlinie: Prinzip
sachliche Information
Mit einer Klarstellung,
die zwar die Rechtslage nicht verändert, aber verständlicher
macht, hat der letzte Kammertag im Dezember 2015 die so genannte „Werberichtlinie“
(Kundmachung Arzt und Öffentlichkeit 2014) novelliert. Das ist Anlass, den Inhalt der
Verordnung insgesamt zu erläutern.
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§ 3. Unzulässig ist die Werbung für Arzneimittel, Heilbehelfe und
sonstige medizinische Produkte sowie für deren Hersteller und Vertreiber.
Zulässig ist die sachliche, wahre und das Ansehen der Ärzteschaft nicht
beeinträchtigende Information über Arzneimittel, Heilbehelfe und sonstige
Medizinprodukte sowie über deren Hersteller und Vertreiber in Ausübung
des ärztlichen Berufes.
Der geänderte Paragraf 3 der Werberichtlinie (Ergänzung fett)