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Ærzte
Steiermark
|| 07/08|2013
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
>>
Kann kein Einvernehmen
darüber erzielt werden, ist
von einer Beiziehung von Be-
gleitpersonen abzuraten. Das-
selbe gilt für Angestellte der
Ordination, FamulantInnen
oder LehrpraktikantInnen.
Die besonderen Rechtsvor-
schriften für minderjährige und
besachwaltete PatientInnen so-
wie sonstige PatientInnen mit
eingeschränkter Einsichts- und
Urteilsfähigkeit werden beachtet.
Einsichts- und urteilsfähige
mündige Minderjährige (ab
Vollendung des 14. Lebens-
jahres) können grundsätzlich
nur selbst in die medizinische
Heilbehandlung einwilligen.
Einsichts- und Urteilsfähig-
keit bedeutet einerseits, die
Fähigkeit, den Grund und die
wesentlichen Auswirkungen
der Behandlung einzusehen
und andererseits, den Willen
nach dem Erfassten auszu-
richten. Stellt die geplante
Behandlung allerdings eine
schwere oder nachhaltige Be-
einträchtigung der körper-
lichen Unversehrtheit oder
der Persönlichkeit dar, so ist
auch bei einsichts- und ur-
teilsfähigen Minderjährigen
stets neben der Zustimmung
der/des Minderjährigen die
Zustimmung der/des gesetz-
lichen Vertreterin/Vertreters
einzuholen. Das ist beispiels-
weise der Fall, wenn der Ein-
griff als schwere Körperver-
letzung im Sinne von § 84
StGB einzustufen ist, etwa bei
Eröffnung einer Körperhöh-
le, bei einer Knochenfraktur,
oder wenn die körperliche
Beeinträchtigung durch den
Eingriff bei normalem Verlauf
für einen Zeitraum von mehr
als 24 Tagen zu erwarten ist.
Die Einholung einer Einwilli-
gung kann bei Gefahr im Ver-
zug entfallen, also wenn der
Eingriff bereits so dringend
ist, dass der damit verbun-
dene Aufschub das Leben der/
des Minderjährigen gefähr-
den oder zu einer schweren
Gesundheitsschädigung füh-
ren würde.
Der Umstand, dass eine Per-
son besachwaltet ist, muss
nicht zwangsläufig bedeuten,
dass die Einsichts- und Ur-
teilsunfähigkeit im Zusam-
menhang mit einer medizi-
nischen Behandlung aufge-
hoben ist. Sollte die/der be-
sachwaltete Patientin/Patient
hinsichtlich eines konkreten
medizinischen Eingriffs ein-
sichts- und urteilsfähig sein,
so kann dieser in die Be-
handlung einwilligen bzw. die
Behandlung ablehnen. Dies
gilt auch für Behandlungen,
die mit einer schweren oder
nachhaltigen Beeinträchti-
gung der körperlichen Unver-
sehrtheit oder der Persönlich-
keit einhergehen. Verfügt die/
der besachwaltete Patientin/
Patient nicht über die nötige
Einsichts- und Urteilsfähig-
keit, so bedarf es der Zustim-
mung der/des Sachwalterin/
Sachwalters, deren/dessen Be-
rechtigung auch medizinische
Belange umfassen muss. Auch
im Rahmen der Behandlung
einer/eines besachwalteten
Patientin/Patienten kommt –
wie bei Minderjährigen – die
„Gefahr im Verzug-Regel“ zur
Anwendung.
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