54
        
        
          Ærzte
        
        
          Steiermark
        
        
           || 07/08|2013
        
        
          Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
        
        
          >>
        
        
          Kann kein Einvernehmen
        
        
          darüber erzielt werden, ist
        
        
          von einer Beiziehung von Be-
        
        
          gleitpersonen abzuraten. Das-
        
        
          selbe gilt für Angestellte der
        
        
          Ordination, FamulantInnen
        
        
          oder LehrpraktikantInnen.
        
        
          Die besonderen Rechtsvor-
        
        
          schriften für minderjährige und
        
        
          besachwaltete PatientInnen so-
        
        
          wie sonstige PatientInnen mit
        
        
          eingeschränkter Einsichts- und
        
        
          Urteilsfähigkeit werden beachtet.
        
        
          Einsichts- und urteilsfähige
        
        
          mündige Minderjährige (ab
        
        
          Vollendung des 14. Lebens-
        
        
          jahres) können grundsätzlich
        
        
          nur selbst in die medizinische
        
        
          Heilbehandlung einwilligen.
        
        
          Einsichts- und Urteilsfähig-
        
        
          keit bedeutet einerseits, die
        
        
          Fähigkeit, den Grund und die
        
        
          wesentlichen Auswirkungen
        
        
          der Behandlung einzusehen
        
        
          und andererseits, den Willen
        
        
          nach dem Erfassten auszu-
        
        
          richten. Stellt die geplante
        
        
          Behandlung allerdings eine
        
        
          schwere oder nachhaltige Be-
        
        
          einträchtigung der körper-
        
        
          lichen Unversehrtheit oder
        
        
          der Persönlichkeit dar, so ist
        
        
          auch bei einsichts- und ur-
        
        
          teilsfähigen Minderjährigen
        
        
          stets neben der Zustimmung
        
        
          der/des Minderjährigen die
        
        
          Zustimmung der/des gesetz-
        
        
          lichen Vertreterin/Vertreters
        
        
          einzuholen. Das ist beispiels-
        
        
          weise der Fall, wenn der Ein-
        
        
          griff als schwere Körperver-
        
        
          letzung im Sinne von § 84
        
        
          StGB einzustufen ist, etwa bei
        
        
          Eröffnung einer Körperhöh-
        
        
          le, bei einer Knochenfraktur,
        
        
          oder wenn die körperliche
        
        
          Beeinträchtigung durch den
        
        
          Eingriff bei normalem Verlauf
        
        
          für einen Zeitraum von mehr
        
        
          als 24 Tagen zu erwarten ist.
        
        
          Die Einholung einer Einwilli-
        
        
          gung kann bei Gefahr im Ver-
        
        
          zug entfallen, also wenn der
        
        
          Eingriff bereits so dringend
        
        
          ist, dass der damit verbun-
        
        
          dene Aufschub das Leben der/
        
        
          des Minderjährigen gefähr-
        
        
          den oder zu einer schweren
        
        
          Gesundheitsschädigung füh-
        
        
          ren würde.
        
        
          Der Umstand, dass eine Per-
        
        
          son besachwaltet ist, muss
        
        
          nicht zwangsläufig bedeuten,
        
        
          dass die Einsichts- und Ur-
        
        
          teilsunfähigkeit im Zusam-
        
        
          menhang mit einer medizi-
        
        
          nischen Behandlung aufge-
        
        
          hoben ist. Sollte die/der be-
        
        
          sachwaltete Patientin/Patient
        
        
          hinsichtlich eines konkreten
        
        
          medizinischen Eingriffs ein-
        
        
          sichts- und urteilsfähig sein,
        
        
          so kann dieser in die Be-
        
        
          handlung einwilligen bzw. die
        
        
          Behandlung ablehnen. Dies
        
        
          gilt auch für Behandlungen,
        
        
          die mit einer schweren oder
        
        
          nachhaltigen Beeinträchti-
        
        
          gung der körperlichen Unver-
        
        
          sehrtheit oder der Persönlich-
        
        
          keit einhergehen. Verfügt die/
        
        
          der besachwaltete Patientin/
        
        
          Patient nicht über die nötige
        
        
          Einsichts- und Urteilsfähig-
        
        
          keit, so bedarf es der Zustim-
        
        
          mung der/des Sachwalterin/
        
        
          Sachwalters, deren/dessen Be-
        
        
          rechtigung auch medizinische
        
        
          Belange umfassen muss. Auch
        
        
          im Rahmen der Behandlung
        
        
          einer/eines besachwalteten
        
        
          Patientin/Patienten kommt –
        
        
          wie bei Minderjährigen – die
        
        
          „Gefahr im Verzug-Regel“ zur
        
        
          Anwendung.
        
        
          Nutzen Sie bei Bedarf das
        
        
          freiwillige, kostenlose Öster-
        
        
          reichische Qualitätsmanage-
        
        
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            die Zukunft des
          
        
        
          
            Gesundheitswesens
          
        
        
          
            dabei sein - Mitreden - MitGestalten
          
        
        
          
            Med & Care konferenz 2013
          
        
        
          
            24. september 2013
          
        
        
          
            Messe Congress Graz
          
        
        
          
            bis 31. Juli
          
        
        
          
            mit early-bird
          
        
        
          
            bonus
          
        
        
          
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            Kristina Edlinger-Ploder / Harry Gatterer / Martin Gleitsmann
          
        
        
          
            Kurt Grünewald / Gottfried Haber / Michael Heinisch
          
        
        
          
            Jan Oliver Huber / Andrea Kdolsky / Monika Kircher / Bernd Marin
          
        
        
          
            Peter McDonald / Jan Pazourek / Jürgen Pelikan / Josef Probst
          
        
        
          
            Ingo Raimon / Martin Schriebl-Rümmele / Wolfgang Schütz
          
        
        
          
            Josef Smolle / Thomas Szekeres / Kurt Völkl / uvm.
          
        
        
          
            Mehr als 40 speaker:
          
        
        
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          24.06.13   13:54