Ærzte
Steiermark
|| 07/08|2013
53
niedergelASSene Ärztinnen und Ärzte
Fotos: Schiffer
QUALITÄT
Lust auf
Die gesetzliche Aufklärungspflicht
der Patientin/des Pa
tienten umfasst mehr als „nur“ informationen über Diagnose
und therapie. Auch wenn im Ordinationsalltag manchmal
nicht viel Zeit für eine ausführliche Aufklärung bleibt, sind ei
nige Punkte unbedingt zu berücksichtigen. Da man mit den
informationen über die ärztliche Aufklärungspflicht bücher
füllen könnte und vermutlich trotzdem noch immer nicht alle
bereiche abdeckt, wird hier nur ein kurzer Überblick im Zu
sammenhang mit der QSVO 2012 gegeben.
Die Qualitäts
sicherungsverordnung
Dr. Wilfried Kaiba
Karin Ferk
PatientInnen werden im Rah-
men der ärztlichen Aufklä-
rungspflicht insbesondere über
relevante Risiken, Alterna-
tivverfahren und Nebenwir-
kungen von Diagnoseverfahren
und Therapien (einschließlich
Arzneimittel) sowie über die
voraussichtlich resultierenden,
durch sie selbst zu entrichten-
den Kosten aufgeklärt.
Es ist ausreichend, wenn die
Aufklärung der PatientInnen
und die Bekanntgabe des
zu entrichtenden Honorars
mündlich erfolgen und diese
Auf klärung Teil des routi-
nemäßigen Ablaufes in der
Ordination ist.
Die Kosten für allfällige
Selbstbehalte müssen nicht
zwingend von der Ärztin/
vom Arzt bekannt gegeben
werden. Sie sind häufig nur
durch den Versicherungsträ-
ger ermittelbar, an den die/
der PatientIn erforderlichen-
falls verwiesen werden kann.
Insbesondere bei ÄrztInnen
ohne Kassenvertrag ist die
Aufklärung über das bevor-
stehende Privathonorar un-
erlässlich. Dasselbe gilt bei
der Kassenärztin bzw. beim
Kassenarzt, bevor Privatlei-
stungen (z.B. Bestätigung
über Pflegebedürftigkeit eines
Angehörigen, Turnbefreiung)
erbracht werden.
Vorweg aufgeklärt werden
muss auch, wenn die Ab-
schrift aus der Patientenkar-
tei, auf die jede Patientin/
jeder Patient ein Anrecht hat,
gegen Kostenersatz erfolgt,
oder in einer Terminpraxis
bei nicht rechtzeitiger Absage
oder Terminversäumnis ein
entsprechendes Ausfallshono-
rar in Rechnung gestellt wird.
In Fällen besonderer Ge-
fahrengeneigtheit (insbeson-
dere bei chirurgischen Ein-
griffen) ist aus forensischen
Gründen ein schriftlicher
Nachweis zur Beweissiche-
rung zu empfehlen. Die Do-
kumentation in der Kartei
ist dafür grundsätzlich aus-
reichend. Will man sich die
Aufklärung von der Patientin
bzw. vom Patienten schrift-
lich bestätigen lassen, sind
Standardformulare ohne
individuelle Anmerkungen
dafür nicht geeignet. Infor-
mationsbroschüren können,
müssen aber nicht als Hilfs-
mittel herangezogen werden.
Zusätzlich ist zu gewährleisten,
dass die PatientInnen (oder die/
der zuweisende Ärztin/Arzt)
über die sie betreffenden Be-
funde informiert werden.
In welcher Form eine Patien-
tin/ein Patient über patho-
logische Befunde informiert
wird, ist vom Ordinations-
ablauf abhängig und von der
Ordinationsinhaberin bzw.
vom Ordinationsinhaber in-
dividuell festzulegen. Bei-
spielsweise wird die Patientin/
der Patient von der Ärztin/
vom Arzt verständigt, oder
es wird vereinbart, dass sich
die Patientin/der Patient wie-
der meldet. Praktischerweise
wird gleich ein Befundbe-
sprechungstermin vereinbart.
Generell sollte der Patientin/
dem Patienten regelmäßig die
Notwendigkeit der Befundbe-
sprechung dargelegt werden.
Ist die telefonische Bespre-
chung von medizinischen Da-
ten geplant, wird empfohlen,
mit der Patientin bzw. dem
Patienten ein individuelles Er-
kennungszeichen (Passwort)
zu vereinbaren, damit sich di-
ese bzw. dieser beim Telefonat
eindeutig identifizieren kann.
Wenn ein Aufklärungsinhalt
nicht verständlich gemacht
werden kann, dessen Vermitt-
lung nach Einschätzung der
behandelnden Ärztin bzw. des
behandelnden Arztes jedoch
notwendig ist, werden im Ein-
vernehmen mit der Patientin
bzw. dem Patienten auch An-
gehörige, Begleitpersonen oder
sonstige Personen in die Aufklä-
rung miteinbezogen.
Findet die Patientenaufklä-
rung im Beisein von Ange-
hörigen oder Begleitpersonen
statt, so ist vorher mit der Pa-
tientin/dem Patienten abzu-
klären, inwiefern die ärztliche
Schweigepflicht gegenüber der
anwesenden dritten Person
aufgehoben werden darf.
>>