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Ærzte
Steiermark
 || 03|2014
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
Fotos: Schiffer
Die Hygiene-Verordnung
Verantwortlich für den
hygienisch einwand-
freien Betrieb einer Ordination ist der Ordinati-
onsstätten-Inhaber. Die Vorgaben der Hygiene-
VO sind aber nicht nur einzuhalten, sondern zur
Nachvollziehbarkeit der Maßnahmen vor allem zu
dokumentieren. Hier mehr zum Hygieneplan und
den Aufzeichnungspflichten.
QUALITÄT
Lust auf
Dr. Wilfried Kaiba
und Karin Ferk
Eine lückenlose, nachvoll-
ziehbare Dokumentation ist
das Um und Auf jeder Quali-
tätssicherungsmaßnahme im
Qualitätsmanagement. Weil
die Hygiene-VO eben genau
eine solche QS-Maßnahme ist,
die einen Mindeststandard an
Hygiene in jeder Ordinations-
stätte garantieren soll, ist in
diesem Zusammenhang auch
sehr viel schriftlich festzu-
halten und auf Anfrage hin
nachzuweisen. Wie jedes QM-
System ist die Dokumentation
nicht ganz unaufwändig und
wird in der Regel nur benötigt,
wenn „etwas passiert“. Die not-
wendige Dokumentation sollte
gut strukturiert sein und darf
sowohl in Papierform als auch
alternativ elektronisch geführt
werden. Die Unterlagen sind
zehn Jahre lang aufzubewah-
ren. Ungeachtet dessen gilt die
Nachhaftung von 30 Jahren.
Umfang der
Hygiene-Maßnahmen
Die Vielfalt der verschiedenen
Arten von Ordinationen bringt
es mit sich, dass die Hygiene-
VO sehr allgemein gehalten
ist. Die Grundprämisse der
VO ist daher, dass die An-
forderungen an die Hygiene
einer Ordinationsstätte anzu-
passen sind an
y
deren Aufgabenstellung,
Dr. Wilfried Kaiba
Karin Ferk
y
die Art der erbrachten
Leistungen,
y
die Patientenfrequenz und
y
das Gefährdungspotenzial
besonderer Krankheiten.
Das bedeutet, dass die Vor-
gaben zwar für alle Ordina-
tionen gleichermaßen gelten,
aber eine Aktengutachter-
ordination für sich selbst,
individuell, andere/weniger
Maßnahmen ergreifen muss
als eine Ordination mit ho-
her Patientenfrequenz. Ein
Facharzt für Haut- und Ge-
schlechtskrankheiten, der
operativ Muttermale entfernt,
wird in Hygienebelangen um-
fangreichere Schritte setzen
müssen als ein Facharzt für
Psychiatrie, der in erster Linie
Gesprächstherapie betreibt.
Einige der Vorgaben der
Hygiene-VO sowie auch der
Qualitätssicherungs-VO er-
geben sich bereits aus gesetz-
lichen Bestimmungen (z.B.
Abfallentsorgung) und wur-
den nicht speziell für Arztor-
dinationen festgelegt, sondern
als bestehende Verpflichtung,
quasi „zur Erinnerung“, über-
nommen.
Über die Festlegungen in
der VO hinausgehend kann
die ÖÄK auf ihrer Home-
page fachspezifische Emp-
fehlungen nach dem Stand
der Wissenschaft publizieren,
die – unter Berücksichtigung
des Leistungsspektrums der
Ordination – zu beachten
sind. Über solche Veröffent-
lichungen werden die betrof-
fenen Ärzte per Rundschrei-
ben informiert.
Wer ist zuständig?
Der Ordinationsstätten-In-
haber ist für den hygienisch
einwandfreien Betrieb der
Ordination verantwortlich.
Ordinationsstätten-Inhaber
ist nicht nur der Hauptmie-
ter von Ordinationsräum-
lichkeiten, sondern jeder, der
eine Ordination angemeldet
hat. Daher ist auch ein Unter-
mieter von bestehenden Or-
dinationsräumlichkeiten ein
Ordinationsstätten-Inhaber.
In Gruppenpraxen ist ein Ge-
sellschafter als Hygiene-Ver-
antwortlicher zu bestimmen.
Die grundlegenden Festle-
gungen (z.B. Risikobewertung
der Tätigkeit in der Ordinati-
on und daraus resultierend
die festzulegenden Hygiene-
anforderungen) können nur
vom Ordinationsstätten-In-
haber selbst getroffen werden.
Einzelne Aufgaben aus der
Hygiene-VO (z.B. Instrumen-
tenaufbereitung, Reinigung)
können an entsprechend ge-
schulte Mitarbeiter delegiert
werden. Die Delegation muss
dokumentiert werden.
Hygieneplan
Wie bereits oben ausgeführt,
sind die Anforderungen an
die Hygiene individuell fest-
zulegen und in der Folge in
einem Hygieneplan zu do-
kumentieren. Der Hygiene-
plan ist das übergeordnete
Dokument, das einmalig zu
erstellen und regelmäßig auf
seine Aktualität hin zu über-
prüfen ist.
Wie oft „regelmäßig“ ist, ob-
liegt dem Ordinationsstätten-
Inhaber. Zumindest einmal
jährlich sollte aber eine Kon-
trolle erfolgen. Ein Muster-
Hygiene-Plan findet sich im
Anhang der Hygiene-VO (Sei-
te 2). Er listet auf, welche Do-
kumente in Bezug auf die Hy-
giene in der Ordination auf-
liegen sowie wann sie erstellt
und überprüft wurden. Die
regelmäßig durchgeführte
Überprüfung der Aktualität
der Dokumente wird von der/
dem hygieneverantwortlichen
Ärztin/Arzt mittels Unter-
schrift bestätigt.
Für die im Hygieneplan ins-
besondere anzuführenden
Dokumente finden sich Mu-
ster im Anhang der Hygiene-
VO und nachstehend in einer
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