Ærzte
Steiermark
 || 03|2014
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Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
Hygiene-Verordnung 2014
ist im Volltext abrufbar unter
oder auf der Homepage der ÖÄK unter Kundma-
chungen. Auf
finden sich auch
Antworten auf die häufigsten Fragen (FAQ) und die
Möglichkeit, praktische Dokumente in bearbeitbarem
Format herunterzuladen. Weitere Dokumente gibt es
auf
.
Seminar „Praxishygiene: Hygiene-VO“,
Montag, 24.3.2014 , 18 – 21 Uhr
Anmeldung:
oder per E-Mail an
Übersicht. Erläuterungen mit
Details zu den relevanten Do-
kumenten finden sich in den
folgenden Ausgaben des AE-
RZTE Steiermark im Rahmen
dieser Serie.
Folgende Dokumente müssen
im Hygieneplan jedenfalls
erfasst werden:
y
Schulung und Information
der MitarbeiterInnen über
allgemeine Hygiene-Erfor-
dernisse (Infektionsrisiken
und Infektionsschutz, Hän-
dehygiene, Verwendung von
Schutzkleidung, Hinweis
zur Immunisierung durch
Schutzimpfungen, Reini-
gung, Reinhaltung und Flä-
chendesinfektion) – siehe
Seite 1 der Anlage zur Hygi-
ene-VO
y
Information und Verant-
wortung für Reinigung
(umfassender Reinigungs-
und Desinfektionsplan) und
Abfallentsorgung der Ordi-
nation (Umgang mit kon-
taminiertem Abfall, Doku-
mentationspflichten) – siehe
ebenfalls Seite 1 der Anlage
zur Hygiene-VO
y
Information und Verant-
wortung für die Aufberei-
tung von wiederverwend-
baren Instrumenten, wenn
diese in der Ordination
aufbereitet werden: Welche
Instrumente sind auf welche
Art (Reinigung, Desinfek-
tion, ggf. Sterilisation) in
welchem Verfahren (ma-
schinelle Aufbereitung mit
Angabe des verwendeten
Verfahrens oder chemische
Desinfektion mit Angabe
des verwendeten Produkts)
von wem aufzubereiten? –
siehe Seite 7 der Anlage zur
Hygiene-VO
y
Verfahrensanweisungen für
den Aufbereitungsprozess
(Definition der Arbeitsab-
läufe und der Verantwort-
lichkeiten). Dazu gibt es kein
Musterformular in der Hygi-
ene-VO. Die Informationen
können den Herstelleranga-
ben entnommen werden.
Schulungen und Unterwei-
sungen sind vom Ordina-
tionspersonal durch Unter-
schrift zu bestätigen. Ver-
fahrensanweisungen, Verant-
wortlichkeiten und Zustän-
digkeiten sind gesondert mit
Datum ihrer Erstellung und
ihrer Inkraftsetzung zu doku-
mentieren.
y
Gesetzlich vorgeschriebene
Dokumentation der Auf-
bereitung, auch wenn die
Aufbereitung für die Ordi-
nation (teilweise oder zur
Gänze) durch einen exter-
nen Auftragnehmer durch-
geführt wird.
y
Dokumentation der Abfäl-
le in Form eines Entsor-
gungsplans. In diesem ist
einmalig festzuhalten und
regelmäßig auf Aktualität
zu überprüfen, welche Ab-
fallart in welcher Menge
von wem entsorgt wird, in
welchem Intervall entsorgt
wird und wer in der Ordi-
nation beauftragt ist, den
Abfall zu entsorgen. Die
Anlage der Hygiene-VO (si-
ehe Seiten 6, 9, 10 und 11)
bietet neben einem Muster-
Entsorgungsplan auch noch
eine Übersicht über alle
relevanten Abfallschlüssel-
nummern sowie eine bei-
spielhafte Zuordnung ver-
schiedener Abfälle zu den
einzelnen Abfallarten und
den Umgang mit denselben.
Die Notwendigkeit der Füh-
rung eines Entsorgungsplans
ergibt sich aus dem Abfall-
wirtschaftsgesetz (AWG) und
wurde in der Hygiene-VO
möglichst einfach und über-
sichtlich dargestellt.
Weitere Dokumente
Die oben angeführten not-
wendigen Dokumentationen
beziehen sich lediglich auf die
Hygiene-Verordnung. Darü-
ber hinaus müssen im Rah-
men der Qualitätssicherung
noch weitere Dokumente in
der Ordination aufliegen (u.a.
Verschwiegenheitsnachweise,
Notfallplan, Bestandsver-
zeichnis und Gerätedatei gem.
MPBVO).
Nützliche Dokumente in die-
sem Zusammenhang finden
sich unter
Alle (hygienerelevanten)
Maßnahmen bzw. Doku-
mente sollten in regelmä-
ßigen Intervallen, zumindest
einmal jährlich, auf deren Ak-
tualität hin überprüft werden.
Im Zuge dessen bietet es sich
an, die Mitarbeiter der Ordi-
nation entsprechend erneut
darauf zu schulen (Jahresun-
terweisung) und die Schu-
lungen zu dokumentieren.
Ein externes Gutachten zur
Ordinationshygiene ist vom
Hygieneverantwortlichen nur
dann einzuholen, wenn ein
behördlicher Auftrag im Zuge
einer Überprüfung durch die
Bezirksverwaltungsbehörde
oder einer außerordentlichen
Überprüfung durch die ÖQ-
Med ergeht.
In der nächsten Ausgabe:
Bau- und einrichtungstech-
nische Voraussetzungen
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