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Ærzte
Steiermark
|| 12|2016
Foto:
Angestellte Ärztinnen und Ärzte
… in Gottes Hand
Karl STÖGER
Den Schwerpunkt des Vor-
trags bildete das Haftungs-
recht. Dieses ist freilich nicht
das einzige Rechtsgebiet, das
das Handeln der Ärztinnen
und Ärzte definiert, aber es
ist das, das am stärksten ge-
fühlt wird. Strafrecht ist zum
Glück kein Mainstream-The-
ma. Disziplinarrecht findet
unter Ärzten statt und wird
vielleicht auch deshalb als
nachvollziehbarer erlebt als
das ausschließlich von exter-
nen Juristen gesteuerte Haf-
tungsrecht.
Der Veransta lt ungst itel
„Rechtliche Berufsfalle Arzt“
bringt ein nicht ganz un-
verständliches Unbehagen
gegenüber den juristischen
Anforderungen an den ärzt-
lichen Beruf zum Ausdruck.
Dennoch glaube ich nicht,
dass die Bezeichnung „Recht-
liche Berufsfalle“ begrün-
det ist. Kein Zweifel, den
Arzt treffen hohe Anforde-
rungen. Ärzte müssen un-
ter oft ungünstigen äußeren
Bedingungen eine potenziell
fehlerträchtige Tätigkeit aus-
üben. Und die Fehler kön-
nen schwerwiegende Folgen
haben. Dennoch: Es ist nicht
so, dass vor den Gerichten
ständig Arzthaftungsprozesse
geführt werden bzw. die Ver-
sicherungen nur noch dabei
sind, Patienten zu bezahlen.
Die Unsicherheit kommt viel-
mehr daher, dass nicht nur
Ärzte Fehler machen. Fehler
passieren auch den Juristen,
und zwar in mehrfacher Hin-
sicht. Und das führt zu nach-
vollziehbaren Befürchtungen
– eine als unrichtig wahrge-
nommene Entscheidung löst
einfach Unruhe aus, egal,
wie wahrscheinlich es ist,
dass sie sich wiederholt. Und
dann gibt es auch sehr oft
schlichte „Übersetzungsfeh-
ler“ zwischen Ärzten und
Gerichten. So wie die Medi-
zin ihre eigenen Fachbegriffe
und Problemlösungsmecha-
nismen hat, gilt dies auch für
die Juristen.
Auch Gerichte
machen Fehler
Vor Gericht und auf Ho-
her See ist man in Gottes
Hand. Das ist leider nicht
ganz unrichtig. Natürlich ma-
chen auch Gerichte Fehler.
Manche scheinbaren Fehl-
entscheidungen liegen aber
auch bloß darin begründet,
wie ein Gerichtsverfahren ab-
läuft. Ein Richter muss aus
oft widersprechenden Schil-
derungen die Wahrheit he-
rausfinden. Als Wahrheit gilt
dann, was er feststellt und auf
dieser Grundlage entscheidet
er. Dieselbe Situation können
Menschen aber ganz unter-
schiedlich erleben und auch
ganz unterschiedlich schil-
dern. Und wenn es darum
geht, was genau beim Aufklä-
rungsgespräch gesagt wurde
und was nicht, dann kann
genau das schlagend werden.
Das ist aber kein spezielles
ärztliches Risiko, dieses Risi-
ko trifft jeden, der vor Gericht
geht. Und Gerichtsentschei-
dungen sind trotz allem Ein-
zelfallentscheidungen: Man
soll sich nicht auf sie verlas-
sen, aber sich von ihnen auch
nicht verrückt machen lassen.
Ein Risiko, das speziell Ärzte
trifft, ist der ärztliche Gutach-
ter, den das Gericht beizieht.
Die Rolle der Gutachter ist oft
prozessentscheidend und das
nicht nur bei Kunstfehlern.
Auch die bei Aufklärungs-
fehlern wesentliche Frage, ob
sich nun ein typisches Risiko
verwirklicht hat oder nicht, ist
eine Frage, für deren Klärung
man einen Gutachter benötigt.
Die wirklichen
Gefahrenquellen
Aber sehen wir uns jetzt ein-
mal entsprechend dem Vor-
tragstitel an, wo die wirk-
lichen Gefahrenquellen für
Ärzte liegen. Vorweg aber
eines, auch wenn es überflüs-
sig scheint: Haftung gibt es
nur, wenn ein Fehler passiert
ist. Wer nach einer Methode
vorgeht, die dem Stand der
Wissenschaft entspricht, hat
natürlich auch dann nichts
zu befürchten, wenn es an-
dere solche Methoden gibt.
Dennoch: Es gibt Risken, de-
rer man sich bewusst sein
muss und die man aber auch
vermeiden kann. Diese sind
s: Schiffer
Unter dem provokanten Titel „Rechtliche Berufsfalle Arzt“
fand im November eine
gut besuchte Veranstaltung in der Ärztekammer Steiermark statt. Key Note Speaker Karl
Stöger fasst die wesentlichen Aussagen nochmals zusammen.