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Ærzte

Steiermark

 || 12|2016

Foto:

Angestellte Ärztinnen und Ärzte

… in Gottes Hand

Karl STÖGER

Den Schwerpunkt des Vor-

trags bildete das Haftungs-

recht. Dieses ist freilich nicht

das einzige Rechtsgebiet, das

das Handeln der Ärztinnen

und Ärzte definiert, aber es

ist das, das am stärksten ge-

fühlt wird. Strafrecht ist zum

Glück kein Mainstream-The-

ma. Disziplinarrecht findet

unter Ärzten statt und wird

vielleicht auch deshalb als

nachvollziehbarer erlebt als

das ausschließlich von exter-

nen Juristen gesteuerte Haf-

tungsrecht.

Der Veransta lt ungst itel

„Rechtliche Berufsfalle Arzt“

bringt ein nicht ganz un-

verständliches Unbehagen

gegenüber den juristischen

Anforderungen an den ärzt-

lichen Beruf zum Ausdruck.

Dennoch glaube ich nicht,

dass die Bezeichnung „Recht-

liche Berufsfalle“ begrün-

det ist. Kein Zweifel, den

Arzt treffen hohe Anforde-

rungen. Ärzte müssen un-

ter oft ungünstigen äußeren

Bedingungen eine potenziell

fehlerträchtige Tätigkeit aus-

üben. Und die Fehler kön-

nen schwerwiegende Folgen

haben. Dennoch: Es ist nicht

so, dass vor den Gerichten

ständig Arzthaftungsprozesse

geführt werden bzw. die Ver-

sicherungen nur noch dabei

sind, Patienten zu bezahlen.

Die Unsicherheit kommt viel-

mehr daher, dass nicht nur

Ärzte Fehler machen. Fehler

passieren auch den Juristen,

und zwar in mehrfacher Hin-

sicht. Und das führt zu nach-

vollziehbaren Befürchtungen

– eine als unrichtig wahrge-

nommene Entscheidung löst

einfach Unruhe aus, egal,

wie wahrscheinlich es ist,

dass sie sich wiederholt. Und

dann gibt es auch sehr oft

schlichte „Übersetzungsfeh-

ler“ zwischen Ärzten und

Gerichten. So wie die Medi-

zin ihre eigenen Fachbegriffe

und Problemlösungsmecha-

nismen hat, gilt dies auch für

die Juristen.

Auch Gerichte

machen Fehler

Vor Gericht und auf Ho-

her See ist man in Gottes

Hand. Das ist leider nicht

ganz unrichtig. Natürlich ma-

chen auch Gerichte Fehler.

Manche scheinbaren Fehl-

entscheidungen liegen aber

auch bloß darin begründet,

wie ein Gerichtsverfahren ab-

läuft. Ein Richter muss aus

oft widersprechenden Schil-

derungen die Wahrheit he-

rausfinden. Als Wahrheit gilt

dann, was er feststellt und auf

dieser Grundlage entscheidet

er. Dieselbe Situation können

Menschen aber ganz unter-

schiedlich erleben und auch

ganz unterschiedlich schil-

dern. Und wenn es darum

geht, was genau beim Aufklä-

rungsgespräch gesagt wurde

und was nicht, dann kann

genau das schlagend werden.

Das ist aber kein spezielles

ärztliches Risiko, dieses Risi-

ko trifft jeden, der vor Gericht

geht. Und Gerichtsentschei-

dungen sind trotz allem Ein-

zelfallentscheidungen: Man

soll sich nicht auf sie verlas-

sen, aber sich von ihnen auch

nicht verrückt machen lassen.

Ein Risiko, das speziell Ärzte

trifft, ist der ärztliche Gutach-

ter, den das Gericht beizieht.

Die Rolle der Gutachter ist oft

prozessentscheidend und das

nicht nur bei Kunstfehlern.

Auch die bei Aufklärungs-

fehlern wesentliche Frage, ob

sich nun ein typisches Risiko

verwirklicht hat oder nicht, ist

eine Frage, für deren Klärung

man einen Gutachter benötigt.

Die wirklichen

Gefahrenquellen

Aber sehen wir uns jetzt ein-

mal entsprechend dem Vor-

tragstitel an, wo die wirk-

lichen Gefahrenquellen für

Ärzte liegen. Vorweg aber

eines, auch wenn es überflüs-

sig scheint: Haftung gibt es

nur, wenn ein Fehler passiert

ist. Wer nach einer Methode

vorgeht, die dem Stand der

Wissenschaft entspricht, hat

natürlich auch dann nichts

zu befürchten, wenn es an-

dere solche Methoden gibt.

Dennoch: Es gibt Risken, de-

rer man sich bewusst sein

muss und die man aber auch

vermeiden kann. Diese sind

s: Schiffer

Unter dem provokanten Titel „Rechtliche Berufsfalle Arzt“

fand im November eine

gut besuchte Veranstaltung in der Ärztekammer Steiermark statt. Key Note Speaker Karl

Stöger fasst die wesentlichen Aussagen nochmals zusammen.