Ærzte
Steiermark
|| 06|2013
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wirtschaft
&
Erfolg
Von Seiten des Wohlfahrtsfonds
wird ein zusätzliches Wochen-
geld gewährt. Auch niedergelassene bzw. selbstständig tätige Ärz-
tinnen haben Anspruch.
Das Wochengeld
des Wohlfahrtsfonds
Zum Schutz der Gesundheit
der werdenden und stillenden
Mütter sowie ihrer Kinder gibt
es rechtliche Bestimmungen
(z.B. das Mutterschutzgesetz,
Elternkarenzurlaubsgesetz,
usw.), die vom Arbeitgeber
eingehalten werden müssen.
Voraussetzung dafür ist aller-
dings, dass dem Arbeitgeber
die Schwangerschaft und der
voraussichtliche Geburtster-
min bekannt gegeben werden.
Der Beginn des absoluten Be-
schäftigungsverbotes errechnet
sich aus dem voraussichtlichen
Geburtstermin. Der Dienst-
geber ist verpflichtet, dem zu-
ständigen Arbeitsinspektorat
diesbezügliche eine schrift-
liche Mitteilung zu machen.
Es besteht auch gegenüber der
Ärztekammer eine Meldever-
pflichtung über
y
den Beginn und das Ende
des vorzeitigen oder gesetz-
lichen Mutterschutzes
y
die Geburt eines Kindes,
y
eventuelle Gebührenurlaube,
y
den Beginn und das Ende
der Elternkarenzzeit.
Von Seiten des Wohlfahrts-
fonds wird auf Antrag ein
zusätzliches Wochengeld ge-
währt.
Angestellte Ärztinnen
Das zusätzliche Wochengeld
wird für rein angestellte Ärz-
tinnen für den Zeitraum des
gesetzlichen Mutterschutzes
– das ist der Zeitraum des
absoluten Beschäftigungsver-
botes – gewährt. Dies sind
die acht Wochen vor dem
voraussichtlichen Geburts-
termin, der Geburtstermin
und die acht Wochen nach
dem tatsächlichen Geburts-
termin. Wenn es sich um eine
Früh-, Mehrlingsgeburt oder
einen Kaiserschnitt handelt,
verlängert sich der Zeitraum
auf zwölf Wochen nach dem
Geburtstermin. Alle Tage, die
durch eine „vorzeitige" Entbin-
dung verloren gehen, werden
gewissermaßen an die acht-
bzw. zwölfwöchige Schutzfrist
nach der Geburt „angehängt".
Die Höhe des Wochengeldes
für rein angestellte Ärztinnen
beträgt im Kalenderjahr 2013
mindestens 1.346,96 Euro,
das sind 11,92 Euro pro Tag.
Niedergelassene
bzw. selbstständig
tätige Ärztinnen
Bei selbstständig tätigen Ärz-
tinnen besteht aufgrund der
gesetzlichen Grundlagen kein
absolutes Beschäftigungsver-
bot vor dem errechneten Ge-
burtstermin.
Von Seiten desWohlfahrtsfonds
gibt es für niedergelassene Ärz-
tinnen undWohnsitzärztinnen,
die aufgrund der Schwanger-
schaft ihren ärztlichen Beruf
nicht mehr ausüben können,
auf Antrag ein Wochengeld,
dies wird längstens für die
Zeit des gesetzlichen Mutter-
schutzes gewährt.
Das Wochengeld berechnet
sich in diesem Fall aus dem
90stel des nachgewiesenen
Umsatzes der letzten drei
vollen Monate vor Beginn der
acht-Wochen-Frist, maximal
jedoch in der Höhe des Tag-
satzes des individuellen Haus-
behandlungstaggeldes.
Voraussetzungen
für die Gewährung
Voraussetzung für die Ge-
währung des Wochengeldes
ist, dass die erstmalige or-
dentliche Mitgliedschaft zur
Ärztekammer für Steiermark
seit mindestens sechs Mona-
ten besteht und die Ärztin seit
mindestens sechs Monaten
auch ärztlich tätig gewesen ist.
Folgende Unterlagen werden
für die Beantragung des Wo-
chengeldes benötigt:
y
Kopie der Seite des Mutter-
Kind-Passes, auf der der
voraussichtliche/ errechnete
Geburtstermin vermerkt ist
y
Geburtsurkunde
y
Nachweis einer evtl. Früh-,
Mehrlingsgeburt oder Sectio
y
Mutterschaftsbestätigung der
Krankenversicherung, in dem
der gesamte Zeitraum des
Mutterschutzes vermerkt ist.
y
Aktuelle Bankverbindung
Der Anspruch auf eine Kran-
kenbeihilfe ist bei Bezug des
Wochengeldes ausgeschlossen.
Die gute Nachricht zuletzt:
Der Bezug des Wochengeldes
ist steuerfrei.