Ærzte
Steiermark
|| 02|2014
21
cirsmedical
Foto: Ärztekammer Steiermark
Fehlerhafte Patientenbeurteilung
Der aktuelle „Fall des Monats“ kommt aus dem Bereich Qualifi-
zierter Krankentransport – eingebracht von einer Rettungssanitäte-
rin/einem Rettungssanitäter mit über fünfjähriger Berufserfahrung.
Die Patientin zog aufgrund brennender retrosternaler Schmerzen
den Allgemeinmediziner (AM) zu Rate, der einen Hausbesuch
durchführte. Welche Untersuchungen durchgeführt wurden und
welche Differentialdiagnosen der AM in Betracht zog, ist mir
nicht bekannt. Am Ende stand die Ausstellung eines Transport-
scheines mit der Einweisungsdiagnose „ACS — akutes Coro-
narsyndrom“, als Ziel wurde das nächstgelegene KH angegeben,
dieses verfügt jedoch nicht über die Möglichkeit der Coronaran-
giographie. Gleichzeitig wurde beim RK ein Krankentransport
mit „interner Einweisung“ angemeldet — nicht als Notfall klas-
sifiziert und schon gar nicht mit Anforderung eines Sonderret-
tungsmittels. Die Mannschaft fand eben jene Patientin mit den
retrosternalen Schmerzen vor. Der AMwar nicht mehr anwesend.
Daraufhin wurde ohne weitere Patientenbeurteilung der Trans-
port laut Anweisung durchgeführt. Kurze Zeit später wurde die
Patientin mit Notarztbegleitung in ein KH mit der Möglichkeit
der Coronarangiographie überstellt. Die Patientin verstarb noch
am selben Tag. Aufgrund der fehlenden Patientenbeurteilung
durch das Personal wurde eine Patientin mit lehrbuchgleicher
Herzinfarktsymptomatik nicht dem Zustand entsprechend ver-
sorgt — es wurde kein Notarztdienst angefordert und der Trans-
port erfolgte, anders als in solchen Fällen üblich, nicht direkt in
ein KH mit der Möglichkeit der Coronarangiographie, sondern
in das nächstgelegene KH (Verzögerung von 30-45 Min.).
Fallanalyse einer CIRS-Expertin/eines CIRS-Experten
Dass eine Ärztin/ein Arzt PatientInnen verlässt, kann nicht ver-
mieden werden (1. Fehler). Das darf aber nicht dazu führen, dass
daraus automatisch gefolgert wird, dass die Patientin/der Patient
keinen Notfall darstellt (2. Fehler). Wie bereits in der Kasuistik
beschrieben, muss von RettungssanitäterInnen auch immer eine
eigenständige PatientInnenbeurteilung erfolgen. Bei Abwesen-
heit der/des anweisenden Ärztin/Arztes müsste der Versuch einer
telefonischen Kontaktaufnahme erfolgen.
Rechtliche Gegebenheiten
: Nach Stellen der richtigen (Ver-
dachts-)Diagnose hätte hier von der Ärztin/vom Arzt eindeutig
Leitlinien-gerecht vorgegangen werden müssen. Weiters wurde
die Patientin in dieser bekanntermaßen instabilen, nicht vorher-
sehbaren oder kalkulierbaren Situation alleingelassen, was auch
rechtlich zumindest bedenklich erscheint.
Gefahren-/Wiederholungspotenzial:
Diese Kasuistik ist ein
gutes Beispiel dafür, dass der 1. Fehler sich wiederholen kann
– dass aber durch ein gutes Management (Reevaluierung des Pati-
entInnenzustandes) der „letzte” Fehler (Fehler Nr. 2) vermeidbar
ist und dadurch Auswirkungen der vorherigen Fehler (Fehler Nr.
1) verhindert werden können.
CIRSmedical.at
fall des monats
Der Tipp vom
Experten
Gesetzeskonforme Stellenausschreibung
Wer mittels Stellenausschreibung Angestellte sucht, muss
bei der Formulierung des Inserats die gesetzlichen Vorga-
ben berücksichtigen.
So sieht das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) eine ge-
schlechtsneutrale und diskriminierungsfreie Diktion vor.
Es besteht die Verpflichtung, Arbeitsplätze für Frauen und
Männer auszuschreiben sowie diskriminierende Formu-
lierungen im Hinblick auf die Merkmale ethnische Zuge-
hörigkeit, Religion, Weltanschauung, Alter und sexuelle
Orientierung hintanzuhalten.
Zudem besteht die Verpflichtung, das für den ausge-
schriebenen Arbeitsplatz geltende gesetzliche oder kol-
lektivvertragliche Mindestentgelt anzugeben und auf die
Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, wenn eine
solche besteht. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber (auch
Krankenanstalten oder niedergelassene Ärztinnen und
Ärzte, welche z.B. eine/n Ordinationsgehilfen/in oder eine
Reinigungsfachkraft suchen) vor Schaltung eines Stellen-
inserates die Entlohnung für den konkreten Arbeitsplatz
festlegen muss. Eine mögliche Formulierung wäre:
Kollektivvertragliches Mindestgehalt für Angestellte bei
Ärztinnen und Ärzten in Ordinationen in der Steiermark,
€ 1.095 brutto monatlich, zuzüglich Zulagen gem. Kollek-
tivvertrag, Bereitschaft zur Überzahlung besteht.
Diese Vorgaben gelten sowohl für interne (Schwarzes Brett,
Intranet), als auch für externe Ausschreibungen (Zeitung,
Jobbörse unter
– Aktuelles – Stellen-
angebote).
Verstöße gegen die Verpflichtung zur Angabe des kol-
lektivvertraglichen Mindestentgeltes sind strafbar. Bei
erstmaligem Verstoß gibt es eine Verwarnung, bei wieder-
holten Verstößen ist eine Verwaltungsstrafe bis zu € 360
vorgesehen.
Mag. Horst Stuhlpfarrer, MPH