Ærzte
Steiermark
|| 09|2013
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Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
suchtgifthältigen Arzneispe-
zialitäten und Dauerrezepten
hintanzuhalten, sollten die
Gegenstände in einem ver-
sperrbaren und versperrten
Schrank in einem Raum auf-
bewahrt werden, den Patient
Innen nicht betreten und der
entweder auch immer abge-
sperrt oder dessen Tür vom
Personal immer einsehbar ist.
Die Verordnung eines Sucht-
giftes ist von der/dem ver-
schreibenden Ärztin/Arzt zu
dokumentieren, nach dem
Ausstellungsdatum des Re-
zepts geordnet drei Jahre
lang aufzubewahren und auf
Verlangen den Behörden zu
übersenden oder vorzule-
gen. Für Dokumentation und
Aufbewahrung ist auch das
Anfertigen einer Kopie oder
die elektronische Erfassung
(Scan) des ordnungsgemäß
ausgefüllten und unterfertig-
ten sowie mit der Vignette
versehenen Rezepts möglich,
oder aber jegliche andere ge-
eignete Form der Dokumen-
tation, welche die Nachvoll-
ziehbarkeit des Rezeptlaufes
sicherstellt.
In ärztlichen Hausapotheken
muss der Ausgang von ab-
gelaufenen suchtgifthältigen
Arzneispezialitäten in der
Suchtmitteldokumentation
vermerkt werden. ÄrztInnen
sind in ihrer Ordination nicht
verpflichtet, suchtgifthältige
Arzneimittel, welche Patient
Innen zurückgeben möch-
ten, anzunehmen. Werden sie
trotzdem zurückgenommen,
so muss dies im Eingang in
der Suchtmitteldokumentati-
on eingetragen werden. Ent-
sprechend eines Erlasses des
Bundesministeriums müssen
Suchtmittel zur Vernichtung
beim chemisch-pharmazeu-
tischen Laboratorium der
Österreichischen Apotheker-
kammer abgegeben werden.
Die Bestätigung über die Ent-
sorgung ist aufzubewahren.
Es ist durch zeitgerechte
Nachbestellung sichergestellt,
dass medizinisches Ver-
brauchsmaterial in ausrei-
chender Menge verfügbar ist,
und es wird ordnungsgemäß
gelagert. Für beide Punkte ist
ein System der regelmäßigen
Überprüfung etabliert. Die
Ablaufdaten werden regel-
mäßig überprüft, um sicher-
zustellen, dass nur medizi-
nisches Verbrauchsmaterial
innerhalb der Verbrauchsfrist
eingesetzt wird.
Medizinisches Verbrauchs-
material sind beispielswei-
se Verbandsmaterialien oder
Mundspateln. Die Entschei-
dung, welches medizinische
Verbrauchsmaterial vorrätig
gehalten werden muss, obliegt
der/dem ordinationsführen-
den Ärztin/Arzt unter Be-
rücksichtigung des angebote-
nen Leistungsspektrums. Zu
berücksichtigen ist hier auch,
dass die Ausstattungslisten
der QS-VO teils Vorgaben
enthalten, medizinisches Ver-
brauchsmaterial verpflichtend
in der Ordination vorrätig zu
halten (z. B. Einmalnadeln
und -spritzen bei Allgemein-
medizinerInnen).
Auch medizinisches Ver-
brauchsmaterial, das nur für
Erste-Hilfe-Leistungen vor-
rätig ist, ist regelmäßig zu
kontrollieren.
Wie auch bei den Arzneimit-
teln gilt für das medizinische
Verbrauchsmaterial, dass es
den Lagerungsvorschriften
entsprechend auf bewahrt
werden muss und nicht durch
unbefugte Dritte entnommen
werden kann (z.B. versperr-
barer Schrank oder Raum).
Die Arbeitsplätze des Perso-
nals werden hinsichtlich der
für Gesundheit und Sicher-
heit bestehenden Gefahren
regelmäßig evaluiert. Die Er-
gebnisse und gegebenenfalls
durchzuführende Maßnah-
men zur Gefahrenverhütung
werden schriftlich festgehalten.
Wer MitarbeiterInnen be-
schäftigt (dazu zählen auch
angestellte Reinigungskräf-
te), ist DienstgeberIn und
hat daher die allgemeinen
arbeitsrechtlichen Dienstge-
berpflichten zu erfüllen. Da-
runter fällt auch der Arbeit-
nehmerschutz. So muss un-
ter anderem der Arbeitsplatz
entsprechend gestaltet und
eine arbeitsmedizinische und
sicherheitstechnische Bege-
hung durchgeführt werden;
bei Arbeitsstätten mit bis
zu zehn ArbeitnehmerInnen
mindestens einmal innerhalb
von zwei Kalenderjahren, bei
jenen mit 10 bis 50 Arbei-
tenehmerInnen mindestens
einmal im Kalenderjahr. Di-
ese Betreuung kann entweder
durch vertragliche Verpflich-
tung einer/eines Arbeitsme-
dizinerIn und einer Sicher-
heitsfachkraft oder eines ar-
beitsmedizinischen Zentrums
erfolgen (kostenpf lichtig)
oder durch Inanspruchnah-
me des Präventionszentrums
der AUVA (kostenlos).
Die Evaluierung der Arbeits-
plätze ist im Arbeitnehmer-
schutzgesetz (ASchG) geregelt
und soll folgende Bereiche
umfassen:
y
Gestaltung und Einrichtung
der Arbeitsstätte
y
Gestaltung und Einsatz von
Arbeitsmitteln
y
Verwendung von Arbeits-
stoffen
y
Gestaltung der Arbeitsplätze
y
Gestaltung der Arbeitsver-
fahren, Arbeitsvorgänge und
deren Zusammenwirken
y
Stand der Ausbildung und
Unterweisung des Personals.
y
Psychische Belastung am
Arbeitsplatz
Daraus resultierende Maß-
nahmen zur Verbesserung
der Arbeitsbedingungen sind
auf ihre Wirksamkeit hin zu
prüfen. Nach Arbeitsunfällen
oder bei dem Verdacht auf ar-
beitsbedingte Erkrankungen
ist eine erneute Überprüfung
jedenfalls notwendig. Die
Maßnahmen sind schriftlich
zu dokumentieren und in der
Ordination aufzubewahren.
Aufbewahrung
der Unterlagen
Gibt es keine anderslautende
ausdrückliche Regelung, sind
die aus der QS-VO resultie-
rendenDokumentationen zehn
Jahre lang aufzubewahren.