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Ærzte
Steiermark
|| 09|2013
niedergelASSene Ärztinnen und Ärzte
Fotos: Schiffer
Durch ein System der regelmä-
ßigen Überprüfung der Ordi-
nation wird sichergestellt, dass
nur Arzneimittel oder Reagen-
zien Verwendung finden, deren
Haltbarkeitsdatum nicht über-
schritten ist. Die Lagerung er-
folgt vorschriftsmäßig und wird
regelmäßig überprüft, ebenso
wie die zeitgerechte Nachbe-
stellung. Arzneimittelnebenwir-
kungen werden vorschriftsmä-
ßig an das BASG (Pharmako-
vigilanz-System, früher „Rote
Hand“) gemeldet.
Die Entscheidung, welche
Arzneimittel für den Ordina-
tionsbedarf vorrätig gehalten
werden müssen, obliegt der/
dem ordinationsführenden
Ärztin/Arzt unter Berück-
sichtigung des angebotenen
Leistungsspektrums.
Die „regelmäßige Überprü-
fung“ bezieht sich auf die
Kontrolle der Ablaufdaten
und soll sicherstellen, dass
nur Arzneimittel verwendet
werden, deren Haltbarkeit
nicht überschritten ist. Ein
geeignetes System könnte
beispielsweise die Anwen-
dung des produktbezogenen
First-in-First-Out-Prinzips
in Kombination mit regel-
mäßigen, z.B. monatlichen,
Überprüfungen sein.
Die in der Ordination an-
zuwendenden Arzneimit-
QUALITÄT
Lust auf
im vorerst letzten teil
unserer Serie zur Qualitätssiche-
rungsverordnung werden u.a. die Vorschriften der QS-Vo
2012 bezüglich Arzneimittel, Suchtgiften und medizi-
nischem Verbrauchsmaterial erläutert. AERZTE Steiermark
wird sich auch weiterhin mit dem Thema des Qualitätsma-
nagements in der ordination beschäftigen.
Die Qualitäts-
sicherungsverordnung
Dr. Wilfried Kaiba
Karin Ferk
tel müssen den Lagervor-
schriften entsprechend (z. B.
gemäß den in der vom Her-
steller beigelegten Gebrauchs-
information bzw. den an der
Verpackung angeführten Be-
stimmungen) gelagert werden.
Für Arzneimittel, die gekühlt
gelagert werden müssen, be-
darf es eines geeigneten Kühl-
schranks mit Min-Max-Ther-
mometer. Unabhängig davon
sind Medikamente so zu la-
gern, dass sie vor direktem
Zugriff geschützt sind, also
z. B. in einem versperrbaren
Schrank oder in Räumen, die
für unbefugte Dritte nicht
alleine zugänglich sind.
Die Nachbestellung der Arz-
neimittel ist meist im Zuge der
internen Ordinationsabläufe
geregelt. Es empfiehlt sich, die
wichtigsten Ordinationsab-
läufe schriftlich festzuhalten,
nicht nur zur besseren Beleg-
barkeit, sondern vor allem zur
leichteren Nachvollziehbarkeit
für den Fall, dass die/der für
die Nachbestellung zuständige
MitarbeiterIn ausfällt.
Über das Pharmakovigilanz-
System des BASG (Arznei-
mittelüberwachung, früher
„Rote Hand“) werden wichtige
Risikoinformationen über
Arzneimittel entgegengenom-
men und verbreitet. Ärzt-
Innen sind als Angehörige
eines Gesundheitsberufs dazu
verpf lichtet, Arzneimittel-
Nebenwirkungen zu melden.
Die Meldung erfolgt mit ei-
ner Meldekarte (elektronische
Meldung oder Formular zum
Download unter
.
at – Pharmakovigilanz – For-
mulare – Humanarzneimit-
tel – F_P01 Nebenwirkung
Arztmeldung Human). Das
Evaluierungskriterium ist
auch dann erfüllt, wenn bis-
lang keine Meldung abgege-
ben wurde, weil noch keine
Nebenwirkung aufgetreten
ist. Wichtig ist aber, dass
sich jede/jeder Ordinations-
inhaberIn mit dem Thema
auseinandersetzt und bei Be-
darf weiß, wohin sie/er sich
wenden kann.
Suchtgifte für Ordinationsbedarf
oder Hausapotheke dürfen nur
aus inländischen öffentlichen
Apotheken bezogen werden.
Entsprechend der Suchtgiftver-
ordnung in der geltenden Fas-
sung wird die Verordnung von
Suchtgiften oder Substitutions-
mitteln für Suchtkranke doku-
mentiert. Die suchtgifthältigen
Arzneispezialitäten werden
vorschriftsgemäß gelagert und
nachAblauf fachgerecht entsorgt.
Die Suchtgift-Vignetten werden
diebstahlsicher aufbewahrt.
ÄrztInnen dürfen Suchtgifte
für ihre Hausapotheke und
für ihren Ordinationsbedarf
nur aus inländischen öffent-
lichen Apotheken beziehen.
Als Nachweis über den Bezug
muss das jeweilige Rezept
mit Suchtgiftvignette in der
Ordination abgelegt, doku-
mentiert und drei Jahre lang
aufbewahrt werden.
Der Suchtmittelvorrat ist
durch geeignete, den jewei-
ligen Umständen entspre-
chende Maßnahmen gegen
unbefugte Entnahme zu si-
chern. Suchtgifte sind geson-
dert aufzubewahren.
Um den potenziellen Dieb-
stahl von Suchtgiftvignetten,