Ærzte
Steiermark
|| 02|2014
43
wirtschaft
&
Erfolg
Unterstützung
im Krankheitsfall
Wichtige Informationen über
die Krankenbeihilfe des Wohlfahrtsfonds.
Welche Leistungen
sind abgedeckt?
Die Krankenbeihilfe ist eine
Unterstützungsleistung, die
im Fall einer hundertprozen-
tigen Dienstverhinderung in
Folge einer Erkrankung oder
eines Unfalls gewährt wird. Es
handelt sich dabei aber nicht
um eine klassische Kranken-
versicherung, sondern um ein
Krankentaggeldsystem.
Ab wann und wie
lange kann man
die Krankenbeihilfe
beziehen?
Unten angeführte Grafik bie-
tet einen raschen Überblick
über die Wartezeiten und die
jeweiligen Ansprüche:
Wiedererkrankung
Hier besteht Anspruch auf
eine Krankenbeihilfe ab dem
ersten Tag ohne Wartezeit
Ab wann und wie lange kann man die Krankenbeihilfe beziehen?
NIEDERGELASSENE (Zahn-)ÄrztInnen, Wohnsitz(zahn-)ärztInnen: Überlick Wartezeiten & Ansprüche
Wartezeit
Anspruch auf Krankenbeihilfe
Mindesttagsatz
Maximaltagsatz
Krankenhausaufenthalt
3 Tage
ab dem 4. Tag
134,00 €
402,00 €
Hausbehandlung
14 Tage
ab dem 15. Tag bzw. unmit-
telbar im Anschluss an einen
mindestens 3 Tage dauernden
Krankenhausaufenthalt
89,30 €
268,00 €
Die Höhe des jeweiligen Tagsatzes im aktuellen Kalenderjahr ist abhängig von der Höhe der Beiträge zur Krankenbei-
hilfe, die im Vorjahr geleistet wurden. Der individuelle Anspruch ist mit einem separaten Informationsschreiben Mitte
Jänner 2014 mitgeteilt worden.
Ausschließlich ANGESTELLTE (Zahn-) ÄrztInnen
Wartezeit
Anspruch auf Krankenbeihilfe
Tagsatz brutto
Hausbehandlung und
Krankenhausaufenthalt
14 Tage
ab dem 15. Tag
89,40 €
unter folgenden Vorausset-
zungen:
y
Wiedererkrankung inner-
halb von 8 Wochen nach Be-
endigung des ersten Kran-
kenstandes und
y
mit der gleichen Diagnose.
Krankenbeihilfe –
Anspruchsdauer
Der Anspruch auf Unter-
stützung ist mit maximal
52 Wochen innerhalb eines
Zeitraumes von drei Jahren
zeitlich begrenzt. Anstelle der
Krankenbeihilfe kann aber
auch schon vorher eine (zeit-
lich befristete) Invaliditäts-
versorgung gewährt werden.
Was ändert sich mit dem
Antritt der Alters- oder
Invaliditätsversorgung?
Mit dem Antritt der Alters-
oder Invaliditätsversorgung
besteht kein Anspruch auf
eine Krankenbeihilfe mehr.
Wie beantrage ich
die Krankenbeihilfe?
Innerhalb von zwölf Wochen
nach Beginn der Arbeitsun-
fähigkeit ist diese schriftlich
an den Wohlfahrtsfonds zu
melden, wobei folgende Un-
terlagen vorzulegen sind:
y
schriftlicher Antrag bzw.
Antragsformular (Down-
load über
k s t m k . o r . a t / c m s / c m s .
php?pageName=471)
y
aktuelle Bankverbindung
(IBAN und BIC)
y
Bestätigung über die
100%ige Arbeitsunfähigkeit
für den gesamten beantrag-
ten Zeitraum (Krankenhaus,
Hausbehandlung, usw.);
Achtung: keine Eigenbestä-
tigung!
y
Bei Krankenständen, die län-
ger als zwei Monate dauern,
sind zusätzlich laufend ak-
tuelle Unterlagen vorzulegen.
Wie hoch ist der Beitrag
zur Krankenbeihilfe?
Sowohl bei selbstständig tä-
tigen als auch bei angestell-
ten (Zahn-)Ärztinnen und
(Zahn-)Ärzten ist der Bei-
trag grundsätzlich einkom-
mensabhängig.
y
Selbstständig tätige (Zahn-)
Ärztinnen und (Zahn-)
Ärzte zahlen zwischen EUR
1,12 und EUR 3,35 brutto
pro Tag.
y
Bei rein angestellten (Zahn-)
Ärztinnen und (Zahn-)
Ärzten sind es 0,60% des je-
weiligen monatlichen Brut-
togrundgehaltes.
y
Für Fragen zur Krankenbei-
hilfe steht Ihnen das Team
des Wohlfahrtsfonds gerne zur
Verfügung.
Tel. (0316) 8044-65
Fax: (0316) 8044-136
E-Mail: