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Ærzte
Steiermark
 || 02|2014
Fotos: Schiffer, Fotolia
Facebook-Seite veröffentli-
chen darf. Am besten macht
er das gleich schriftlich. Dann
kann er nachher für kei-
ne Schadenersatzansprüche
haftbar gemacht werden.“ Der
Internetrechtsexperte schlägt
auch vor, Verhaltensregeln
bezüglich Social Media in den
Dienstvertrag aufzunehmen.
„Das System befindet sich im
Wandel, und man muss auch
Verträge immer wieder nach-
justieren. Es ist also nicht
schlecht, wenn auch Dienst-
verträge auf Facebook und
ähnliches Bezug nehmen“, so
Beck.
Auch ein „faktisches“ Verhin-
dern von Facebook während
der Arbeitszeit ist natürlich
eine Möglichkeit. Einige Fir-
men haben Internetseiten wie
Facebook in ihren Firmen
einfach gesperrt.
wirtschaft
&
Erfolg
Rat und D@ten
:
Die EDV-Kolumne
MED-Gadgets für
das Smartphone
Als äußerst
praktisch er-
wiesen haben
sich bereits
einige Geräte,
die mit Ihrem
Sma r t phone
zusammenar-
beiten. Erwäh-
nenswerte Beispiele sind ka-
bellose Oberarm-Blutdruck-
messgeräte, die über Funk
mit dem iPhone verbunden
werden. Diese Geräte pum-
pen sich automatisch auf und
übermitteln die exakten Er-
gebnisse an die kostenlose App
des iPhones, wo sie gespei-
chert, bzw. per Mail – z.B. in
die Ordination – weitergeleitet
werden können.
Blutzuckermessgeräte arbeiten
ähnlich, wobei die Ergebnisse
ebenfalls unkompliziert ge-
speichert und auch grafisch
aufbereitet werden.
Wireless Aktivitäts- und
Schlaftracker zeichnen die
Aktiv- und Ruhezeiten grob
auf und werten diese Daten in
übersichtlicher Form aus.
Zuletzt sind noch Pulsoxime-
ter oder Körperanalyse-Waa-
gen erwähnenswert, die eben-
falls Langzeitspeicherungen
im Smartphone zulassen und
kabellos funktionieren.
Angeblich werden (Langzeit)
EKG-Geräte für das Smart-
phone in Kürze auch in Ös-
terreich zur Verfügung stehen.
Mein Tipp: Werfen Sie viel-
leicht doch von Zeit zu Zeit
einen Blick auf diverse ein-
schlägige Webseiten, wie z.B.
.
Alwin
Günzberg
Der neue UStR-War-
tungserlass 2013 (s.a.
den Artikel „Änderung
in der Umsatzbesteue-
rung; HR Dr. Emberger
in AERZTE Steiermark
01/2014) trägt mehr zur
Verwirrung als zur Klä-
rung relevanter Steuer-
fragen betreffend Hono-
rierung ärztlicher Gut-
achten bei. Die ÖÄK ist
bereits dabei, mit dem
Fi na n zmi n i s t e r ium
eine Klärung strittiger
Punkte herbeizuführen,
die dann auch den Kol-
leginnen/Kollegen als
Arbeitsbehelf mitgeteilt
werden. Das Referat für
gutachterliche Ange-
legenheiten empfiehlt
daher, Gutachten wie
bisher abzurechen, je-
doch bei Unklarheit,
ob eine Steuerpf licht
besteht, auf jeden Fall
die Honorarnote mit
dem Zusatz: „Honorar-
legung vorbehaltlich
einer eventuellen spä-
teren Versteuerung mit
entsprechender Nach-
forderung gegenüber
dem Gutachtensauf-
traggeber“ zu versehen.
Gutachtenhonorar und Umsatzsteuer
Mitarbeiter postet,
Unternehmer verurteilt
Ein Autohaus wird
für das Verkaufsangebot eines
Mitarbeiters auf seiner privaten Facebook-Seite ver-
urteilt. Der Grazer Anwalt Rainer Beck erklärt, wie
sich UnternehmerInnen schützen können.
Unternehmer haften für die
privaten Facebook-Aktivi-
täten ihrer Mitarbeiter. Das
hat das Landgericht Freiburg
in Deutschland entschieden.
Der konkrete Fall: Ein Mit-
arbeiter eines Autohauses hat
auf seiner privaten Facebook-
Seite ein Fahrzeug des Un-
ternehmens zum Verkauf an-
geboten und auf bestimmte
Pflichtangaben für den Auto-
verkauf vergessen. Trotz des
Hinweises des Unternehmens,
dass es nicht für die Beiträge
auf einem privaten Profil ein-
stehen kann, hat das Gericht
den Fall anders gesehen und
meinte, dass es sich nicht
um einen rein privaten Bei-
trag handelte, und daher der
Autohaus-Inhaber, unabhän-
gig von seiner Kenntnis, haf-
tet. Das Gericht verwies auf
das Gesetz zum „Unlauteren
Wettbewerb“.
Laut dem Grazer Anwalt und
Internetrechtsexperten Dr.
Rainer Beck kann sich die
Dienstgeberin/der Dienstge-
ber in einem solchen Fall im
Voraus nur mit ganz klaren
Anweisungen schützen: „Der
Dienstgeber muss seinem An-
gestellten nachweislich darauf
hinweisen, dass er Dienst-
liches nicht auf seiner eigenen
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