Ærzte
Steiermark
|| 05|2013
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Foto: Schiffer
Die Lebensgemeinschaft ist heutzutage eine sehr
häufig gewählte Form des Zusammenlebens, die auch
weiterhin stets an Bedeutung zunehmen wird.
Der OGH interpretiert sie als eine eheähnliche Wohn-,
Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft zwischen
zwei Personen, die beabsichtigten, längere Zeit zusam-
menzubleiben, mit dem besonderen Charakteristikum
der Unverbindlichkeit.
Das Eingehen einer Lebensgemeinschaft führt zu keiner
Vergemeinschaftung des Vermögens der beiden Partner
und es werden auch nicht die üblichen Wirkungen einer
Ehe ausgelöst. Es besteht weder eine gesetzliche Unter-
haltspflicht, noch ein gesetzliches Erbrecht.
Daraus folgt, dass vor allem der sozial schwächere Teil
bei Auflösung der Lebensgemeinschaft oder bei Tod
des Lebensgefährten finanziell schlecht abgesichert
ist. Will man den Lebensgefährten auch nach seinem
Tod versorgt wissen, muss man ihn in einem Testament
bedenken. Hinsichtlich der Vereinbarung eines Unter-
haltes steht es den Lebensgefährten offen, vertragliche
Regelungen zu treffen.
Eine Lebensgemeinschaft kann zu jeder Zeit formlos
beendet werden und es steht den Lebensgefährten, an-
ders als Ehegatten, kein formelles Aufteilungsverfahren
zur Verfügung. Wenn es um höhere Vermögenswerte
geht, beispielsweise bei einem gemeinsamen Hausbau,
empfiehlt es sich, vorab Vereinbarungen in Form von
Darlehensverträgen, Schenkungsverträgen, aber auch
Dienstverträgen bei Arbeitsleistungen abzuschließen.
Haben die Lebensgefährten gemeinsam ein Unter-
nehmen betrieben oder ein Haus errichtet, kommt es
häufig vor, dass trotz aufwändiger Sach- und Arbeits-
leistungen beider Partner nur ein Teil als Alleineigen-
tümer aufscheint. Damit keiner der Lebenspartner leer
ausgeht, nimmt der OGH unter bestimmten Umständen
das Vorliegen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
an und gewährt Auseinandersetzungsansprüche, wenn
die Handlungen der Parteien objektiv dahingehend
zu verstehen sind, dass sie ihr Vermögen tatsächlich
vereinigen wollen.
Um nicht unaufgeklärt dem Institut Lebensgemein-
schaft verfallen zu sein, lassen sich hinsichtlich sei-
ner Wirkungen nun die wichtigsten Punkte wie folgt
zusammenfassen:
• Zwischen Lebensgefährten besteht weder eine gesetz-
liche Unterhaltspflicht noch ein gesetzliches Erbrecht.
• Den Lebensgefährten steht die Möglichkeit offen
– insbesondere in Hinblick auf die Auflösung der
Lebensgemeinschaft –, vertragliche Vereinbarungen
zu schließen.
• Beim gemeinsamen Betrieb eines Unternehmens oder
beim gemeinsamen Hausbau nimmt die Rechtspre-
chung eine GesbR an. Dies hat im Fall der Auflösung
zur Folge, dass das Vermögen der Gesellschaft ent-
sprechend der Beiträge zwischen den Partnern auf-
geteilt wird.
• Schenkungen sowie Gefälligkeitsleistungen und Auf-
wendungen des täglichen Lebens können regelmäßig
nicht zurückgefordert werden. Zuwendungen hinge-
gen, die in Erwartung einer Gegenleistung erfolgen,
können dann rückgefordert werden, wenn der erwar-
tete Erfolg nicht eintritt. Dabei muss es sich regelmä-
ßig um Dauerinvestitionen handeln, weil ansonsten
der Zweck meist schon erreicht ist.
Für Arbeits- und Dienstleistungen, die nicht im Rahmen
einer GesbR erfolgt sind, kann nur dann ein Entgelt
gefordert werden, wenn ein Dienstvertrag abgeschlossen
worden ist.
Sind einmal alle Für und Wi-
der abgewogen, steht dem
Abenteuer Lebensgemeinschaft
nichts mehr im Wege.
Ihr Rechtsanwalt.
Für jeden Fall.
RA Mag. Jasmine Ringel
Lebensgemeinschaft –
die immer beliebtere
Lebensform
Das bisherige Referat Frau
und Familie hat seine Be-
zeichnung aktualisiert.
„Es geht darum, wie Frauen und
Männer Beruf und Familie unter
einen Hut bringen“, sagt Kathrin Sie-
der, die zuständige Referentin, der-
zeit als niedergelassene Ärztin selbst
in Karenz. Daher habe man die
Bezeichnung des Referats geändert,
zumal sich viele Männer etwa in
Fragen der Väterkarenz nicht an das
Referat „Frau und Familie“ wenden
wollten. Und mehr Verständnis für
den Wunsch nach Väterkarenz, vor
allem unter Vorgesetzten, zu wecken,
steht für Sieder auf der Prioritätenli-
ste weit oben.
Wobei die Tatsache, dass rund 60
Prozent der Medizinstudierenden
und damit mehr als die Hälfte je-
ner, die bald den ärztlichen Beruf
ausüben werden, Frauen sind, für
die Arbeit des Referats von großer
Bedeutung ist. „Das derzeitige Be-
rufsbild und die Arbeitszeiten sind
sehr auf Männer ausgerichtet“, sagt
die Referentin. Das gelte für Spital
und Niederlassung. Kassenärztliche
Jobsharing-Modelle und Praxisge-
meinschaften, die Teilzeitarbeit er-
möglichen, müssten rasch verwirk-
licht werden, verlangt sie. Nur so
seien Stellen in Zukunft zu besetzen.
„Diejenigen, die es unter den jetzigen
Arbeitsbedingungen schaffen, gehen
am Zahnfleisch“, weiß sie.
Ein wichtiger Punkt für Spital und
Niederlassung seien die Kinderbe-
treuungsangebote (siehe Hauptge-
schichte).
Für Verbesserungen „ist es ange-
sichts des Generationenwechsels
fünf vor zwölf“, so Sieder.
Referat Arztberuf und Familie:
Sprechstunden jeden zweiten Montag
im Monat, 18 bis 19 Uhr. Referentin:
Dr. Kathrin Sieder, Co-ReferentInnen:
Dr. Marlene Grillitsch, Dr. Martina
Lemmerer, Dr. Michael Schneider, Dr.
Julia Seidel. Voranmeldung: Jasmin
Pfingstl, 0316/8044-47 oder arztberu-
„Neues“ Referat: Arztberuf und Familie
thema
Dieses Team hilft Ärztinnen und Ärzten: (v. l. n. r.) Dr. Marlene Grillitsch, Dr. Kathrin
Sieder, Dr. Julia Seidel, Dr. Martina Lemmerer