Ærzte
Steiermark
 || 05|2013
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Recht
Eintragung in  
die Ärzteliste
Vor Aufnahme der
ärztlichen Tätigkeit
sind einige Nachweise zu erbringen.
Gemäß § 27 Abs. 2 Ärztegesetz muss
vor Aufnahme einer ärztlichen Tätig-
keit eine Anmeldung zur Eintragung
in die Ärzteliste bei der zuständigen
Landesärztekammer unter Vorlage
aller erforderlichen Dokumente vorge-
nommen werden.
Die vorzulegenden Dokumente sind
(je nachdem, ob der Arzt/die Ärztin in
Österreich, Deutschland, anderen EU-
Staaten oder einem nicht der EU an-
gehörenden Staat promoviert hat oder
zuvor ärztlich tätig war) unterschied-
lich. Checklisten der zur Eintragung
erforderlichen Dokumente auf www.
aekstmk.or.at.
Es ist zu berücksichtigen, dass die Aus-
stellung von Dokumenten durch aus-
ländische Behörden, wie zum Beispiel
ein Certificate of Good Standing oder
eine EU-Konformitätsbescheinigung,
mehrere Wochen dauern und die Prü-
fung von ausländischen Unterlagen
durch die Ärztekammer auch mehrere
Tage erfordern kann.
Deutschkenntnisse
Bei Ärztinnen und Ärzten aus nicht
deutschsprachigen Ländern ist zu-
sätzlich zu berücksichtigen, dass eine
Eintragung in die Ärzteliste frühestens
nach Nachweis ausreichender Deutsch-
kenntnisse (z.B. Absolvierung einer
Deutschprüfung, siehe auch arztakade-
mie.at) erfolgen kann. Genauere Infor-
mationen dazu finden Sie auf Seite 32,
„Geprüftes Deutsch“.
Pflichten des Dienstgebers
Gemäß § 27 Abs. 2 Ärztegesetz (letzter
Satz) ist der Dienstgeber verpflichtet,
die Ärztin/den Arzt vor Aufnahme
einer unselbstständigen Tätigkeit auf
dieses Erfordernis der Eintragung in
die Ärzteliste hinzuweisen.
Die/der DienstgeberIn sollte sich
bei Dienstantritt einer Ärztin/eines
Arztes jedenfalls vergewissern, dass
die Anmeldung zur Eintragung in die
Ärzteliste bereits vorgenommen wurde
und eine Eintragung zum Datum des
Dienstbeginns erfolgen kann. Auch
die/der DienstgeberIn sollte sich be-
wusst sein, dass die Aufnahme einer
ärztlichen Tätigkeit ohne Eintragung
in der Ärzteliste nicht gesetzeskonform
ist und damit auch von ihr/ihm ein
entsprechendes Risiko getragen wird.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
eine ärztliche Tätigkeit erst nach Ein-
tragung in die Ärzteliste aufgenommen
werden darf – eine Eintragung kann
ausnahmslos erst dann vorgenommen
werden, wenn alle erforderlichen Unter-
lagen vorliegen und gegebenenfalls die
Deutschprüfung positiv abgelegt wurde.
B
e i m
Lesen
m a n -
cher Berichte
könnte man
das Gefühl
bekommen,
dass Arbeit
krank macht
und wir ohne
Arbeit ge-
sünder sein
könnten. Da-
gegen spre-
chen auf der
anderen Sei-
te Berichte und Studien, die nach-
weisen, dass arbeitslose Menschen
ein höheres Risiko haben an be-
stimmten Krankheiten zu erkranken.
Nicht immer sind aber die Ar-
beitsumstände gesund. Hohe Be-
lastungen des muskulo-skelettalen
Systems, wie repetitive Abläufe
oder einseitige Belastungen, hohe
psychische Belastungen oder ex-
treme physikalische Belastungen,
z.B. durch Hitze oder Kälte, kön-
nen zu Erkrankungen der ver-
schiedenen Körpersysteme führen.
PhysiotherapeutInnen haben die
Kompetenz, belastende Arbeitssi-
tuationen zu analysieren und da-
rauf aufbauend Veränderungen, wo
notwendig in Absprache mit dem/
der ArbeitsmedizinerIn und/oder
dem/der ArbeitgeberIn, durchzu-
führen. So können Ressourcen
nicht nur wieder hergestellt werden,
sondern auch präventiv und proak-
tiv die Gesundheit von Arbeitneh-
merInnen gefördert werden.
Weitere Informationen finden Sie auch
auf der Website von Physio Austria,
dem Bundesverband der Physiothe-
rapeutInnen Österreichs auf www.
physioaustria.at oder auch in der Juni
Ausgabe des Physio Austria Leitme-
diums inform mit dem Schwerpunkt
„Arbeit und Gesundheit“.
PhysiotherapeutInnen
im Auftrag der
Gesundheit
Beate Salchinger,
MMSc
Leiterin des Studien-
gangs Physiotherapie
an der FH JOANNE-
UM und Präsidiums-
mitglied von
Physio Austria
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Foto: creativ colection
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