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Ærzte
Steiermark
|| 05|2013
sportmedizin
Betrug im Leistungssport
Das Thema Doping
ist aktuell wie nie. Zwischen
Beichten und Skandalen sollen die Fakten nicht zu
kurz kommen.
Gerhard Postl
Bei der Verschreibung von
dopingrelevanten Substanzen
im täglichen Alltag sind zwei
Substanzgruppen sicherlich
die am häufigsten verwende-
ten: die Kortikoide sowie die
Beta-2-Rezeptorenblocker –
und diese in inhalativer Form,
deshalb eine kurze Zusam-
menfassung auch in Hinblick
auf eine sogenannte TUES
(medizinische Ausnahmege-
nehmigung) bei Leistungs-
und KadersportlerInnen:
Glukokortikoide sind verbo-
ten, wenn sie oral, intravenös,
intramuskulär oder rektal
verabreicht werden. In diesen
Fällen ist um eine medizi-
nische Ausnahmegenehmi-
gung bei der nationalen Anti-
dopingagentur Austria anzu-
suchen. Keinerlei Ansuchen
braucht bei intraartikulärer,
periartikulärer, peritendi-
nöser, epiduraler oder intra-
dermaler Anwendung gestellt
zu werden. Ebenso sind alle
topischen Anwendungen, ein-
schließlich im Rahmen einer
Iontophorese, erlaubt.
Inhalative Glukokortikoide
bedürfen ebenfalls keiner so-
genannten therapeutischen
Ausnahmegenehmigung. Über
die inhalativen Beta-2-Ago-
nisten ist zu bemerken, dass
lediglich Terbutalin (Brica-
nyl®) sowie Fenoterol (Be-
rodual®) eine medizinische
Ausnahmegenehmigung brau-
chen. Kein Ansuchen braucht
gestellt werden bei Salmeterol
(Serevent®, Seretide®), Salbuta-
mol, (Sultanol®, Combivent®)
sowie Formoterol (Symbicort®,
Foradil® und Oxis®). Bei Salbu-
tamol wird von der WADA ein
Richtwert im Harn von 1.000
ng/ml bestimmt, bei Formote-
rol über 40 ng/ml. Wird dieser
Wert überschritten, muss die
Sportlerin bzw. der Sportler
im Rahmen einer kontrol-
lierten, klinisch pharmakoki-
netischen Studie nachweisen,
dass diese Spiegel durch eine
normale therapeutische Do-
sierung und Anwendung ver-
ursacht werden. Zur Sicherheit
sollten mehr als acht Hübe
pro Tag bei beiden Präparaten
nicht überschritten werden.
Intravenöse Infusionen
Immer wieder stellt sich die
Frage bezüglich intravenöser
Infusionen. Die intravenöse
Zufuhr von Substanzen jegli-
cher Art wird in der Prohibited
List als M2 chemische und
physikalische Manipulation
behandelt. Intravenöse Infu-
sionen sind generell verboten,
außer im medizinischen Not-
fall, einschließlich einer Re-
animation, bei chirurgischen
oder sonstigen medizinischen
Eingriffen, oder als Trägerlö-
sung bei der Verabreichung
von Medikamenten.
Die Zufuhr von Blutkonser-
ven bei entsprechendem Blut-
verlust ist ebenfalls gestattet.
Zur Diagnostik dürfen 50 ml
Flüssigkeit als Trägerlösung
z.B. Kontrastmittel innerhalb
von sechs Stunden intrave-
nös verabreicht werden. Die
se Gesamtmenge darf nicht
überschritten werden. Pseu-
doephedrine sind ebenfalls
verboten und bedürfen einer
medizinischen Ausnahmege-
nehmigung (Aspirin Complex®,
Clarinase®, Aerinase®), wobei
Pseudoephedrine bis zu einer
Konzentration von 150 µg/ml
erlaubt sind. Die WADA-Emp-
fehlung lautet, Präparate dieser
Art mindestens 24 Stunden vor
dem Wettkampf abzusetzen.
Die Frage, ob eine Therapie
mit plateled derivated prepa-
rations (platelet rich plasma)
verboten ist, kann mit „nein“
beantwortet werden. Bei die-
ser Therapieform werden die
aus dem Blut gewonnenen
Plättchen und Wachstums-
faktoren meistens bei Verlet-
zungen von Sehnen, Überla-
stungen an Muskelansätzen
etc. lokal appliziert. Promi-
nente Patienten waren z.B. Ti-
ger Woods und Wide Receiver
Hines Ward (American Foot-
ball). Die intravenöse Verab-
reichung dieser Substanzen
ist jedoch verboten.
Änderungen 2013
Von der WADA wurde in
der Prohibited List 2013 - M1
(Manipulation von Blut- oder
Blutkomponenten) hinzuge-
fügt, dass jede intravaskuläre
Manipulation auf physika-
lischem oder chemischem
Weg verboten ist. Damit sol-
len zum Beispiel die Softla-
sertherapien über liegende
Venflons, Ozontherapien und
andere Therapieformen, wel-
che im engeren Sinn nicht
unter intravenöse Infusionen
laufen, verboten werden.
Ebenso weist die WADA im
Abschnitt S0 der prohibited
list nochmals darauf hin, dass
alle Substanzen, welche der-
zeit noch keine Zulassung
einer staatlichen Gesund-
heitsbehörde haben (z.B. Me-
dikamente in präklinischer
oder klinischer Entwicklung,
Arzneimittel deren Entwick-
lung eingestellt wurde oder
Als Hilfe bei der
Verschreibung
möchte ich auf die
im MEDIS am Ende
jedes Medikamentes
angeführte
Dopingrelevanz
und die jedes
Jahr aktualisierte
Prohibited List, die
auf der Homepage
der NADA oder
WADA einzusehen
ist, hinweisen.
Gerhard Postl
Foto: Sissi Furgler