Ærzte
Steiermark
 || 05|2013
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wirtschaft
&
Erfolg
Kurbeihilfe
Seit 01.01.2011
ist
die Kurbeihilfe im
Vorhinein zu beantragen!
Die Kurbeihilfe ist eine freiwillige Leistung des
Wohlfahrtsfonds, da diese nicht als verpflichtende
Versorgungsleistung im § 98 ÄrzteG definiert ist.
Damit den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten
die Kurbeihilfe gewährt werden kann, ist folgendes
zu beachten:
y
Der Kuraufenthalt muss in einer sanitätsbehördlich
genehmigten Kuranstalt in Österreich absolviert
werden.
y
Für Kuraufenthalte im Ausland wird ausnahmslos
keine Kurbeihilfe gewährt.
y
Vor Kurantritt ist ein ausgestelltes ärztliches Zeug-
nis vorzulegen, aus dem sich die Notwendigkeit
und Dauer des Kuraufenthaltes ergibt bzw. eine
Bewilligung seitens eines Trägers der gesetzlichen
Sozialversicherung.
y
Der Tagesablauf muss kurmäßig geregelt sein, das
heißt folgende Nachweise sind nach Absolvierung
des Kuraufenthaltes vorzulegen:
y
ärztliche Antritts- und Abschlussuntersuchung
am Kurort
y
kurärztlicher Therapieplan samt Bestätigung
über die absolvierten Kur­anwendungen
y
Nachweis einer laufenden ärztlichen Kontrolle
y
Die Dauer der Kur muss mindestens 14 Tage be-
tragen, wobei die Kurbeihilfe für maximal 21 Tage
gewährt wird.
y
Die Kurbeihilfe ist sei 1. Jänner 2011 unbedingt im
Vorhinein zu beantragen.
Nach Beendigung der Kur sind die Unterlagen an den
Wohlfahrtsfonds zu schicken, das Taggeld beträgt
mindestens 67,00 und maximal 201,00 Euro, wobei
die individuelle Höhe anhand der geleisteten Beiträ-
ge zur Krankenbeihilfe des Vorjahres berechnet wird.
BezieherInnen einer Alters- oder Invaliditätsversor-
gung aus dem Wohlfahrtsfonds haben keinen An-
spruch mehr auf eine Kurbeihilfe.
Für Fragen zur Kur steht Ihnen das Team des Wohl-
fahrtsfonds gerne zur Verfügung. Tel. (0316) 8044-65,
Fax (0316) 8044-136, E-Mail:
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