Ærzte
Steiermark
 || 03|2013
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interview
Foto: Schiffer
Im Rahmen der Erfüllung des ärztlichen Behandlungs-
vertrags schuldet der Arzt neben der Diagnostik und
Beratung auch die Aufklärung nach den Regeln der
ärztlichen Kunst, die dem aktuell anerkannten Stand
der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft ent-
sprechen müssen.
Als Grundsatz für die ärztliche Aufklärung gilt: Der Patient
muss in die konkrete Behandlungsmaßnahme einwilligen,
wobei eine entsprechende vollumfängliche Aufklärung
Voraussetzung für seine sachgerechte Entscheidung ist.
Die Aufklärung soll den Patienten in Stand setzen, die
Tragweite seiner Erklärung zu überschauen. Ist der Ein-
griff nicht dringlich, muss der Arzt den Patienten auch
auf allenfalls bestehende Behandlungsalternativen hin-
weisen. Dabei sind Vorteile und Nachteile, verschiedene
Risiken, verschieden starke Intensitäten der Eingriffe, dif-
ferierende Folgen, Schmerzbelastungen und unterschied-
liche Erfolgsaussichten gegeneinander abzuwägen.
Grundsätzlich muss der Arzt aber nicht auf alle nur denk-
baren Folgen einer Behandlung hinweisen. Bei Vorliegen
sogenannter typischer Gefahren ist die ärztliche Aufklä-
rungspflicht, unabhängig von der prozentmäßigen statis-
tischen Wahrscheinlichkeit, verschärft.
Wurde daher auf die typischen Risiken der jeweiligen
Behandlung ordnungsgemäß hingewiesen, besteht keine
Pflicht, über spätere Komplikationen, die erst durch die
typischen Risiken entstehen können, aufzuklären. Der
Arzt muss daher über typische Folgekomplikationen bei
typischen Risiken nicht aufklären.
Ein Anspruch des Patienten auf Schadenersatz besteht
jedoch immer nur dann, wenn sich genau jenes Risiko
verwirklicht, auf das der Arzt hätte hinweisen müssen.
Dabei ist zu beachten, dass eine rein formularmäßige
Aufklärung (Aufklärungsbogen, vorgefertigtes Informa-
tionsblatt) nicht in allen Fällen ausreicht, um die Auf-
klärungspflicht zu erfüllen. Vielmehr stellt die Judikatur
darauf ab, dass der Patient in einen Zustand der vollstän-
digen Aufklärung versetzt wurde. Der Aufklärungsbogen
muss daher den hier dargestellten inhaltlichen Kriterien
jedenfalls genügen, wobei großer Wert auf die Verständ-
lichkeit für Laien zu legen ist.
Würde somit ein Patient vor Gericht behaupten, ihm sei
ein Aufklärungsformular zur Unterschrift vorgelegt wor-
den und er habe dem behandelnden Arzt vertraut, den
Inhalt des Bogens aber nicht verstanden, dann könnte
eine Verletzung der Aufklärungspflicht vorliegen, wenn
sich im Nachhinein herausstellt, dass durch die Behand-
lung eine Komplikation entstanden ist, auf die der Patient
nicht hinreichend hingewiesen wurde. Die graphische
und sprachliche Gestaltung des Aufklärungsbogens spielt
hier eine große Rolle.
Problematisch dabei scheint, dass ein Arzt eigentlich auf
die schriftliche Erklärung eines durch Aufklärungsbögen
informierten „mündigen“ Patienten vertrauen dürfen
müsste. Eine allfällige Lese- oder Fragefaulheit des Pa-
tienten sollte dem Arzt nicht zur Last gelegt werden. Zur
Sicherheit des Arztes sollte deshalb immer ein mündli-
ches Aufklärungsgespräch mit dem Patienten stattfinden
und entsprechend dokumentiert werden.
Für den Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht trifft
den Arzt beziehungsweise den Krankenhausträger die Be-
weislast dafür, dass der Patient auch bei ausreichender
Aufklärung die Zustimmung zu der ärztlichen Maßnahme
erteilt hätte.
Diese Vielzahl der Aufklärungskriterien bringt eine erheb-
liche Rechtsunsicherheit für den behandelnden Arzt mit
sich und verlangt auch unter
Zeitdruck größtmögliche Sorg-
falt und eine gute administrati-
ve Grundstruktur.
Ihr Rechtsanwalt.
Für jeden Fall.
Die Aufklärungs-
pflicht des Arztes
RA Mag. Herbert Lienhart
Sie sich auch eine Last auferlegt. Sie
haben unter schwierigsten weltwirt-
schaftlichen Rahmenbedingungen die
Platzierung der zwei KAGes-Anleihen
von insgesamt 1,2 Milliarden Euro
zustande gebracht. Nun müssen Sie
auch die Tilgung bewältigen. Und Sie
werden 2014 kaum in der Lage sein,
die erste Tranche von 700 Millionen
zurückzuzahlen.
Fartek:
Bei allem Sparen ist das nicht
denkbar. Es gibt seit geraumer Zeit
Vorarbeiten unter Einbindung der zu-
ständigen Ressorts, Gesundheit und
Finanz. Natürlich ist das kein Thema
der KAGes und der KIG mehr, das
Entscheidende ist die Landeshaftung.
Es gibt Untersuchungen und Studien:
Wie ist der Markt, wie wird er sich
entwickeln? Davon abhängig werden
wir entscheiden, wann der günstigste
Zeitpunkt für eine Refinanzierung
sein wird. Hauptkriterium ist dabei
natürlich die geringstmögliche Bela-
stung für KAGes und KIG, aber auch
die volkswirtschaftlich günstigste Lö-
sung. So wie es jetzt ausschaut, wer-
den wir diese Aktion unter deutlich
günstigeren Rahmenbedingungen
durchführen können, als wir sie
damals hatten. In Summe sind wir
am Kapitalmarkt sehr gefragt, weil
Bett im Krankenhaus. So stelle ich
mir das vor. Wie man das handhabt,
ob dass niedergelassene Ärzte oder
angestellte Ärzte im Rahmen der
KAGes machen, ist sekundär. Man
muss dem Patienten aber das Be-
wusstsein geben, dass er noch nicht
im Krankenhaus ist, sondern bei
einem vorgeschalteten Allgemein-
mediziner, der ihn screent.
Das führt uns ja fast unmittelbar zu
den vier Gesundheitszentren in der
Steiermark, wo es ja ähnliche Vorstel-
lungen gibt, wenn die Endausbaustu-
fe erreicht ist.
Tscheliessnigg:
Soweit ich das ver-
standen habe, wird das erst mit einer
ärztlichen Besetzung möglich. Jetzt
gibt es nur Ratschläge.
Jetzt ist es ein Informationsschalter …
Tscheliessnigg:
In der Endausbau-
stufe könnte es die Schnittstelle
zwischen Spitalsambulanz und nie-
dergelassenen Ärzten sein.
Dann stellt sich die Frage: Sollen dort
niedergelassene Ärzte hinein oder an-
gestellte Ärzte an die Grenze gehen?
Tscheliessnigg:
Ich weiß noch nicht,
wohin das gehen wird. Das wird man
diskutieren müssen. Der Bedarf ist
zu prüfen.
Fartek:
Doppel- oder Dreifachstruk-
turen darf es nicht geben. Es kann
nur die gemeinsame Nutzung beste-
hender Ressourcen sein, in welcher
Form auch immer. Eigene Struk-
turen dürfen nicht entstehen.
Herr Direktor Fartek, indem Sie eine
zweite Periode anschließen, haben
Karlheinz Tscheliess-
nigg und Werner
Fartek im Gespräch
mit Martin Novak.
Es ist ein Grundsatz unserer
Einsparungs­projekte, dass sie
das Landesbudget entlasten,
aber auch Entlastungen an
Hotspots möglich machen.
Ernst Fartek
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