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Ærzte
Steiermark
 || 07/08|2013
Cirsmedical
CIRS-Reaktion
Präparat nicht gefunden
Der aktuelle „Fall des Monats“ kommt aus dem Bereich
Haut- und Geschlechtskrankheiten und trug sich im Kran-
kenhaus zu. Er wurde von einer Ärztin/einemArzt mit mehr
als 5-jähriger Berufserfahrung auf CIRSmedical gestellt.
Der/Die wegen eines Ekzems aufgenommene multimor-
bide Patient/in erleidet abends ein hypertensives Lun-
genödem. Neben diverser anderer Medikation wollten
die diensthabenden ÄrztInnen Ebrantil R (Urapidil) ver-
abreichen. An der Station war das Präparat jedoch nicht
auffindbar, und es wurden mehrere Minuten vergeudet,
um das Präparat von der Nachbarstation zu besorgen.
Nach erfolgreicher Behandlung der Patientin/des Pa-
tienten (die/der sich prompt erholte) und Recherche,
warum das Medikament nicht vorhanden war, stellte
sich heraus, dass das Generikum HypotritR (Urapidil)
in Form zahlreicher Ampullen vorrätig war, jedoch auf-
grund eines Präparate-Wechsels der Name nicht geläufig
war, und daher die Ampullen, zumal alphabetisch einge-
ordnet, nicht gefunden worden waren.
Als Grund für diesen Vorfall gab die Ärztin/der Arzt den
ständigen ökonomisch bedingten Wechsel im Kranken-
haus an. Auch in notfallmäßig verwendeten Präparaten
birgt das die Gefahr von Zeitverlusten und falschen
Dosierungen, insbesondere wenn Generikanamen nicht
einmal angedeutet dem Substanznamen ähneln und das
betreffende Präparat womöglich nur selten verwendet wird.
Es sollten zumindest Generika Verwendung finden, deren
Handelsnamen auf die Substanz Rückschlüsse zulassen.
Lösungsvorschlag bzw. Fallanalyse
einer/s CIRS-Expertin/Experten
Präparate-Wechsel sind nicht nur aus ökonomischen
Gründen notwendig, es kommt auch vor, dass Präparate
nicht lieferbar sind und ersetzt werden müssen. Bei Prä-
paraten, bei denen ein Problem dann auftritt, wenn sie
nicht rasch gefunden werden, kann beispielsweise das
Informationsblatt im Medikamentenkasten gut sichtbar
angebracht werden. Oder auch eine leere Packung an der
Stelle des „originalen” Medikaments mit einem Hinweis
im Medikamentenkasten verbleiben.
Wenn ein Präparate-Wechsel ausschließlich ökonomisch
bedingt ist, ist es bei Notfallpräparaten, die selten ver-
wendet werden, unter Umständen sinnvoll, von der
Arzneimittelliste abzugehen und das Originalpräparat zu
lagern, wenn dies auf Grund der geringen Packungsan-
zahl ökonomisch vertretbar ist.
CIRSmedical.at
fall des monats
Zum CIRS-Fall der
Mai-Ausgabe „Mangelnde
Koordination der Einsatzkräfte“ ging folgende
Stellungnahme von Dr. Hans Krasser ein:
Soweit aus dem Bericht Rück-
schlüsse auf die tatsächlichen
Geschehnisse möglich sind,
haben die als Notärzte ange-
forderten Kolleginnen und
Kollegen sehr wenig Initiati-
ve ergriffen, offenbar wurde
zwischen den verschiedenen
Berufsgruppen auch sehr we-
nig kommuniziert.
Es wird aber eindeutig das
Bild einer Patientin mit einer
akuten Psychose und dadurch
bedingter Selbstgefährdung
und möglicherweise Fremd-
gefährdung beschrieben. Bei
Beurteilung im Nachhinein,
nur mithilfe der Informati-
onen dieses Berichtes sind
somit die Voraussetzungen der
Unterbringung laut Paragraph
3 UBG gegeben.
Ob es wirklich gelungen wäre,
die geschilderte Situation
mit Worten zu „deeskalieren“
kann bezweifelt werden, an-
dererseits wäre es für mich
sehr unüblich, als Notarzt
das Befinden eines Patienten
sozusagen vom Hörensagen
her zu beurteilen, ohne durch
persönlichen Kontakt zumin-
dest eine eigene Einschätzung
der Situation und möglicher
gefährlicher Differenzialdia-
gnosen durchzuführen. Ohne
hier auf juristische Probleme
einzugehen, ist mir aus meiner
eigenen jahrelangen Tätigkeit
als Notarzt ein derartiges Vor-
gehen nicht erinnerlich.
Die Problematik der Verabrei-
chung von sedierenden Medi-
kamenten ohne Zustimmung
des Patienten wird hier vom
berichtenden Notfallsanitäter
nicht einmal gestreift, hier sei
nur an den Fall „Omofuma“
erinnert.
Die Schlussfolgerungen im
letzten Absatz sind aber falsch:
„….. das vor Ort grundsätzlich
ein Gutachten des dienstha-
benden Arztes zu verfassen
ist, bevor eine Einweisung
bzw. ein Transport gegen den
Willen des Patienten mithilfe
der Polizei erfolgen darf.“
§9 UBG § 9. (1) Die Organe
des öffentlichen Sicherheits-
dienstes sind berechtigt und
verpflichtet, eine Person, bei
der sie aus besonderen Grün-
den die Voraussetzungen der
Unterbringung für gegeben
erachten, zur Untersuchung
zum Arzt (§ 8) zu bringen
oder diesen beizuziehen. Be-
scheinigt der Arzt das Vor-
liegen der Voraussetzungen
der Unterbringung, so haben
die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes die betrof-
fene Person in eine psychiat-
rische Abteilung zu bringen
oder dies zu veranlassen. Wird
eine solche Bescheinigung
nicht ausgestellt, so darf die
betroffene Person nicht länger
angehalten werden.
(2) Bei Gefahr im Verzug
können die Organe des öffent-
lichen Sicherheitsdienstes die
betroffene Person auch ohne
Untersuchung und Beschei-
nigung in eine psychiatrische
Abteilung bringen.
Am Rande sei vermerkt, dass
ein „Gutachten des dienst-
habenden Arztes“ als sehr
unpräzise bezeichnet werden
muss, da es sich hier um ein
Gutachten eines im öffent-
lichen Sanitätsdienst stehen-
den Arztes handelt.
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