36
Ærzte
Steiermark
|| 03|2014
Steuerrecht: Aktuelle Judikatur
HR Herbert Emberger
gibt Auskunft über aktuelle
steuerliche Rechtsprechungen. Teil 1 der Übersicht. Der
zweite Teil folgt in der kommenden Ausgabe.
steuer
1. Großes
Pendlerpauschale –
kürzeste Fahrtstrecke
VwGH vom 26.06.2013,
2009/13/0151
Die große Pendlerpauschale
steht bekanntlich Arbeit-
nehmerInnen zu, bei de-
nen die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels
zwischen Wohnung und Ar-
beitsstätte zumindest hin-
sichtlich der halben Entfer-
nung nicht zumutbar ist.
Gestaffelt ist das Pauschale
dann nach Entfernungen:
mindestens 2 km, mehr als
20 km, mehr als 40 km und
mehr als 60 km. Im kon-
kreten Fall ging es um das
große Pendlerpauschale für
Fahrtstrecken ab 40 km. Bei
dieser Fahrtstreckenermitt-
lung ist jene kürzeste Strecke
maßgeblich, die ein/e Ar-
beitnehmer/in für tägliche
Fahrten vernünftigerweise
wählt, wobei es auch auf
die Sicherheit und Flüssig-
keit des Verkehrs sowie auf
die Vermeidung von Lärm
und Abgasen im Wohnge-
biet ankommen kann. Bloße
persönliche Vorlieben bei
der Streckenwahl sind nicht
zu berücksichtigen, wozu
allerdings Sicherheitsüber-
legungen nicht gehören. Ein
Pendler kann also eine nicht
sehr viel längere Fahrtstre-
cke wählen, wenn diese bes-
ser ausgebaut und somit aus
Sicherheitsgründen vorteil-
haft ist. Im Konkreten wur-
de ihm das große Pendler-
pauschale für Entfernungen
ab 40 km zuerkannt.
2. Kosten auswärtiger
Berufsausbildung
VwGH vom 26.06.2013,
2012/13/0076
Nach § 34 Abs 8 Einkommen-
steuergesetz sind 110 Euro pro
Monat an Aufwendungen für
eine Berufsausbildung eines
Kindes außerhalb des Wohn-
ortes als außergewöhnliche
Belastung abzugsfähig. Dies
dann, wenn im Einzugsgebiet
des Wohnortes keine entspre-
chende Ausbildungsmöglich-
keit besteht. Im Anlassfall er-
folgt die auswärtige Berufsaus-
bildung außerhalb des Wohn-
ortes, wobei die Zusage für den
Studienplatz amWohnort zwar
eingelangt ist, aber erst nach
Beginn der Studienlehrgänge
am Ort außerhalb des Wohn-
sitzes. Der Verwaltungsge-
richtshof hat die Zuerkennung
des Ausbildungspauschales
u.a. damit bestätigt, dass es zu
den Voraussetzungen für den
Pauschalbetrag nicht mehr ge-
hört, dass die Aufwendungen
auch tatsächlich aus recht-
lichen oder sittlichen Gründen
unvermeidbar waren, sondern
es ist lediglich das Fehlen einer
entsprechenden Ausbildungs-
möglichkeit im Einzugsbereich
des Wohnortes zu überprüfen.
Dass eine Ausbildungsmög-
lichkeit am Wohnort objektiv
vorhanden war, kann die Zuer-
kennung des Pauschales nicht
verhindern, und zwar dann,
wenn sich die Zulassung zu
dieser Ausbildung am Wohn-
ort nicht rechtzeitig erwirken
ließ, im Gegensatz zur Ausbil-
dungszulassung außerhalb des
Wohnortes.
3. Schulgeld –
außergewöhnliche
Belastung?
VwGH vom 27.06.2013,
2011/15/0008
Für die Frage, ob Schuld-
geld eine außergewöhnliche
Belastung nach den allge-
meinen Bestimmungen ist,
kommt es auf das Vorliegen
der Zwangsläufigkeit der
Zahlung des Schuldgeldes
an. Nun umfasst grund-
sätzlich die Unterhaltsver-
pflichtung auch die Pflicht
zur Tragung der Kosten der
Berufsausbildung.
Unterhaltsverpf lichtungen
für ein Kind sind allerdings
durch die Familienbeihil-
fe oder gegebenenfalls den
Kinderabsetzbetrag abgegol-
ten. Eine außergewöhnliche
Belastung könnte nur vor-
liegen, wenn die Existenz-
grundlage ohne Verschul-
den entzogen wird und die
Berufsausübung zur künf-
tigen Existenzsicherung
notwendig ist, oder wenn
die Berufsausbildung durch
Krankheit, Verletzung usw.
erforderlich wird. Das war
aber im konkreten Anlass
nicht der Fall.
4. Doppelte
Haushaltsführung
VwGH vom 31.07.2013,
2009/13/0132
Der Betreffende musste als
Pendler vom Familienwohnsitz
zur Arbeitsstätte täglich eine
Entfernung von rund 131 km
(davon rund125 kmAutobahn)
zurücklegen und hat dafür un-
ter Ausnutzung der Höchstge-
schwindigkeiten jeweils rund
70 Minuten gebraucht. Nun
sind Werbungskosten Auf-
wendungen, die u.a. dadurch
erwachsen, dass jemand am
Beschäfti-gungsort wohnen
muss, ihm die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den
Beschäftigungsort ebensowe-
nig zugemutet werden kann,
wie die tägliche Rückkehr zum
Familienwohnsitz. Der Ver-
waltungsgerichtshof hat be-
stätigt, dass dem Betreffenden
die tägliche Zurücklegung ei-
ner Distanz von etwa 262 km
(tour-retour) großteils auf der
Autobahn, bei Ausnutzung
der Höchstgeschwindigkeiten
mit einem Zeitaufwand von
insgesamt etwa 140 Minuten
nicht zumutbar gewesen sei,
d.h. die Kosten der doppelten
Haushaltsführung am Arbeits-
ort waren als Werbungskosten
anzuerkennen.