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Ærzte
Steiermark
 || 03|2014
Fotos: beigestellt
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Ärztehaftung (Schadenersatz)
Erfahrene RichterInnen und/oder RechtsanwältInnen, die regelmäßig
mit Schadenersatzkausen befasst sind, bestätigen übereinstimmend:
War vor etwa 15 Jahren das
Verhältnis zwischen Scha-
denersatzprozessen nach
Verkehrsunfällen mit Per-
sonenschäden zu solchen,
denen ein behaupteter ärzt-
licher Behandlungsfehler
(im weitesten Sinn) zugrun-
de gelegen hat, ein solches
wie etwa 8:1, hat sich dieses
Verhältnis mittlerweile na-
hezu in das Gegenteil ver-
kehrt – Arzthaftungskausen
überwiegen jedenfalls sehr
deutlich. Rechtsanwalts-
kanzleien und Gerichte
werden in vermehrtem Maß
mit der Geltendmachung
von Schadenersatzansprü-
chen vermeintlich durch
ärztliche Fehlleistungen ge-
schädigter PatientInnen be-
fasst, parallel hiezu ist eine
zunehmende Ausweitung
der Deckung der Geltend-
machung solcher Ansprü-
che über Rechtschutzversi-
cherer festzustellen.
Das Ärztin /Arzt-Patien-
tInnenverhältnis versteht
sich primär sicherlich als
Vertrauensverhältnis, das
seinen Ausdruck im Bemü-
hen der Ärztin/des Arztes
findet, „seiner Patientin“/
„seinem Patienten“ nach
bestem Wissen jene me-
dizinische Hilfe zu leisten,
derer die/der Betroffene
bedarf. Dieses Vertrau-
ensverhältnis ist aber aus
rechtlicher Sicht nur eine
von mehreren Facetten des
ärztlichen Behandlungsver-
trages, der zwischen Ärz-
tin/Arzt und PatientInnen
durch Übernahme der Be-
ratung und/oder Behand-
lung des Letzteren durch
die Ärztin/den Arzt zustan-
de kommt.
Die zuvor angesprochene
Entwicklung sollte die Ärz-
tin/den Arzt – gleichgültig,
ob niedergelassene/r Ärz-
tin/Arzt für Allgemeinme-
dizin, Fachärztin/Facharzt
oder in einem Dienstver-
hältnis stehende/r (Fach-)
Ärztin/Arzt – veranlassen,
sich grundsätzlich auch
auf allfällige PatientInnen-
beschwerden bzw. Scha-
denersatzforderungen von
PatientInnen einzustellen
und Vorkehrungen zu tref-
fen, um die erfolgreiche
Abwehr unbegründeter Pa-
tientInnenansprüche zu ge-
währleisten.
Aufgrund der einschlägigen
Versicherungsbedingungen
umfasst, der durch den
Ärztehaftpflichtversicherer
zu gewährende Versiche-
rungsschutz zwar einerseits
die Befriedigung berech-
tigter Schadenersatzan-
sprüche, resultierend aus
ärztlichen Behandlungsfeh-
lern, andererseits aber eben
auch die Kosten der Abwehr
ungerechtfertigter Ersatzfor-
derungen von vermeintlich
geschädigten PatientInnen!
Haftpflichtversicherungs-
schutz (Deckungsanspruch)
besteht überdies auch nicht
für Erfüllungs- oder Ge-
währleistungsansprüche,
sondern ist auf den materi-
ellen und/oder immateriellen
Schaden, den eine Pati-
entin/ein Patient als Folge
einer ärztlichen Fehlleistung
erleidet, beschränkt.
Diese Fehlleistung kann nun
bereits im Vorfeld einer ärzt-
lichen Behandlungstätigkeit
im eigentlichen Sinn ange-
siedelt sein und schon in
einer unzulänglichen oder
der Patientin/dem Patienten
nicht verständlichen Risiko-
aufklärung betreffend oder
in der unzulänglichen Erhe-
bung der Anamnese beste-
hen, welche Letztere dann
zu einer Fehlbeurteilung des
akuten Krankheitsbildes
führen kann.
Zu beachten ist aber auch
der Umstand, dass die Ärz-
tin/der Arzt seiner Patientin/
seinem Patienten lediglich
eine dem jeweiligen Stand
der medizinischen Wissen-
schaft entsprechende fach-
gerechte ärztliche Behand-
lung und nicht etwa einen
ganz konkreten, seitens der
Patientin/des Patienten al-
lenfalls erwarteten Erfolg
schuldet. Erfolgsprognosen
sollten jedenfalls so zu-
rückhaltend formuliert (und
schriftlich dokumentiert)
werden, dass sie seitens
der/des durchschnittlich
verständigen Patientin/Pa-
tienten nicht als uneinge-
schränkte Erfolgsgarantie
missverstanden werden
können. Regelrechte Er-
folgszusagen sind allein
schon deshalb riskant, weil
Haftpflichtversicherungs-
schutz eben nur für die
Folgen einer objektiv fehler-
haften ärztlichen Behand-
lung, nicht aber auch für
das „Erfüllungsinteresse“
der Patientin/des Patienten,
also den Eintritt des von
dieser/diesem erhofften Er-
folges, gewährt wird.
Wir werden in einer der
kommenden Ausgaben
dieser Zeitschrift jene for-
mellen Anforderungen, die
die Rechtsprechung ös-
terreichischer Gerichte der
Ärztin/dem Arzt im Verhält-
nis zu seinen PatientInnen
über seine Kernkompetenz
als Behandlerin/Behandler
hinaus als unabdingbare
Nebenverpflichtungen aus
dem ärztlichen Behand-
lungsvertrag abgefordert
wird, noch im Detail dar-
stellen.
RA Dr. Jörg Herzog
E-Mail:
RA Dr. Karin Prutsch
E-Mail:
Jörg
Herzog
Karin
Prutsch
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