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Ærzte
Steiermark
|| 03|2014
Internet
anstößige Inhalte beseitigt. Dasselbe kann nicht
für nicht-moderierte Foren angenommen werden.
Eine generelle Vorabkontrolle von UserInnen-
Beiträgen ist nicht verpflichtend vorzunehmen,
auch nicht bei moderierten Foren. Die Medien-
inhaberin/Der Medieninhaber haftet nicht, wenn
es sich um einen wahren Tatsachenbericht einer/
eines der Medieninhaberin/dem Medieninhaber
bekannten (registrierten) Nutzerin/Nutzers han-
delt und ein überwiegendes Interesse der Öffent-
lichkeit an der Kenntnis der zitierten Äußerung
bestanden hat. Bei anonymen, unwahren Bei-
trägen, oder wenn kein überwiegendes Interesse
der Öffentlichkeit besteht, bleibt die Haftung der
Medieninhaberin/des Medieninhabers bestehen
(Providerhaftung). Es gibt im Falle eines ano-
nymen Eintrags aber keinen Auskunftsanspruch
gegen den Provider bezüglich der IP-Adresse.
Österreichische Judikatur ausständig
Bei der Haftung der Medieninhaberin/des Me-
dieninhabers nach Mediengesetz kann auch der
ideelle Schaden geltend gemacht werden. Das In-
ternet ist in der österreichischen Rechtsprechung
aber ein weitgehend unbeschriebenes Blatt. Der-
zeit gibt es hinsichtlich unwahrer Erfahrungs-
berichte und Bewertungen keinen effektiven
Rechtsschutz, weder zivilrechtlich (Ehrenbeleidi-
gung, Rufschädigung) noch strafrechtlich (Üble
Nachrede, Beleidigung).
Weil Präzedenzfälle fehlen und die Ärztekam-
mer interessiert ist, für bewertende Einträge
entsprechende Judikatur herbeizuführen, die
entweder eine Problemlösung bewirkt oder die
entsprechenden Defizite aufzeigt, können sich
Betroffene schriftlich an die Kurie Niederge-
lassene Ärzte wenden, wo geprüft wird, ob ein
geeigneter Fall vorliegt. Hier ist insbesondere zu
beachten, dass eine schlechte Bewertung anhand
von Schulnoten (oder Sternen, oder Punkten) zur
Rechtsverfolgung ungeeignet ist. In Frage kom-
men lediglich unwahre Tatsachenbehauptungen,
die auf einmalige Aufforderung hin von der Me-
dienbetreiberin/vom Medienbetreiber nicht aus
dem Internet entfernt werden.
Sachlicher Kritik und subjektiven Meinungsäu-
ßerungen muss sich jeder stellen, auch Ärztinnen
und Ärzte. Gegen eine echte Verletzung der Per-
sönlichkeitsrechte kann und soll man sich aber
wehren. Auch Ärztinnen und Ärzte.
Information in diesem Text basieren auf Rechts-
auskünften von Rechtsanwalt Dr. Stefan Schoeller.
Glossar
Persönlichkeitsrechte
Verfassungsrechtlich geschützte absolute Rechte und daher von jedem
zu respektieren. Dazu zählen u.a. das Recht auf Leben, körperliche Un-
versehrtheit und Freiheit sowie das Recht auf Ehre, am eigenen Bild, an
der Wahrung der Privatsphäre – und auch das Recht der Medien- und
Meinungsfreiheit.
Ehrenbeleidigung
Zivilrechtlicher Tatbestand gem. § 1330 (1) ABGB
Angriff auf die Würde eines Menschen, z.B. durch Beschimpfung, Krän-
kung und Verspottung, Ersatz des Vermögensschadens (positiver Schaden
und entgangener Gewinn), kein Ersatz des ideellen Schadens.
Rufschädigung
Zivilrechtlicher Tatbestand der Kreditschädigung gem. § 1330 (2) ABGB
Wenn unwahre Tatsachen verbreitet werden, die den Kredit, den Er-
werb oder das Fortkommen eines anderen gefährden. Voraussetzung ist
Verschulden, also dass die Verbreiterin/der Verbreiter der Tatsache ihre
Unwahrheit kannte oder kennen musste (leichte Fahrlässigkeit genügt).
Ersatz des Vermögensschadens (positiver Schaden und entgangener Ge-
winn), kein Ersatz des ideellen Schadens. Zusätzlich Recht auf Widerruf
und Veröffentlichung des Widerrufs. Beweisen muss die Klägerin/der
Kläger, dass die/der Beklagte die Äußerungen gemacht hat und dass sie
unwahr sind.
Üble Nachrede
Strafrechtlicher Tatbestand gem. § 111 StGB
Vorsätzliche öffentliche Schmähung, Schmähkritik, Beschuldigung eines
unehrenhaften Verhaltens, subsidiär zu § 29 MedienG.
Schmähkritik
Der Begriff wird verwendet, wenn es sich um eine rechtlich verfolgbare
Äußerung handelt, die den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt. Der
Begriff kommt aus dem Bereich der Satire, wo unwahre Aussagen von der
Meinungsfreiheit geschützt sein können, wenn sie als solche auch für den
Laien erkennbar sind (z. B. Karikaturen). Von einer persönlichkeitsrechts-
verletzenden Schmähkritik könne aber dann die Rede sein, „wenn bei der
Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die
Diffamierung der Person im Vordergrund stehe, die jenseits polemischer
und überspitzter Kritik persönlich herabgesetzt und gleichsam an den
Pranger gestellt werden soll“ (Urteil des Bundesgerichtshofs (VI ZR 51/99
vom 7. Dezember 1999). Schmähkritik ist also unzulässig.
Provider
Internetprovider sind in erster Linie die Anbieter von Diensten oder tech-
nischen Leistungen, die für die Nutzung oder den Betrieb von Inhalten
und Diensten im Internet erforderlich sind, z.B. Telekom, UPC. Da „Pro-
vider“ in der Übersetzung „Anbieter“ bedeutet, kann damit aber auch die
Medieninhaberin/der Medieninhaber gemeint sein, die/der die Inhalte
anbietet („Providerhaftung“).
Medieninhaber
Medieninhaber ist derjenige, der die inhaltliche Gestaltung eines Inter-
netauftritts besorgt oder veranlasst. Wer der Medieninhaber ist, ist in der
Regel im Impressum nachzulesen. Der Medieninhaber der Homepage der
Ärztekammer für Steiermark ist die Ärztekammer für Steiermark.
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