Ærzte
Steiermark
|| 03|2014
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INTERNET
Klägerin wurden abgelehnt.
Für eine Beschränkung des
Zugangs zu ihren Daten gäbe es
kein schutzwürdiges Interesse.
Gleiches gelte für die bean-
standeten Bewertungen. Diese
seien grundsätzlich vom Recht
auf freie Meinungsäußerung
gedeckt und überschritten nicht
die Grenze zur Schmähkri-
tik. Zwar habe die Hebamme
moniert, dass einzelne Äu-
ßerungen gar nicht von ihren
Kunden, sondern von sonstigen
Dritten stammen würden. Ei-
nen glaubhaften Nachweis für
diese Behauptung habe sie je-
doch nicht angetreten, sondern
habe lediglich pauschale Aus-
führungen gemacht.
Fallbeispiel 4 (LG München
I, 25 O 23782/12), Kein Aus-
kunftsanspruch gegen On-
line-Bewertungsplattform:
Über eine Ärztin wurden un-
wahre Tatsachen auf einer
Online-Bewertungsplattform
verbreitet. Sie wollte daher vom
Medienbetreiber Auskunft, wer
diese Äußerungen abgegeben
hatte. Das Gericht hat einen
solchen Auskunftsanspruch
abgelehnt. Der Nutzer einer
Bewertungsplattform habe ei-
nen Anspruch auf anonyme
Nutzung.
Fallbeispiel 5 (LG Berlin, 27
O 455/11), Erfolgreiche Klage
auf Entfernung eines Ein-
trages:
Ein anonymer Nutzer hatte
mittels der Kommentarfunkti-
on bei Google Maps vor einem
bestimmten Arzt gewarnt. Der
Beitrag war über die Suche
nach dem Begriff „plastische
Chirurgie“ zu finden und laute-
te: „Vorsicht! Der Fuscher!
(sic)
Schlimmer kann man einen
Menschen nicht verunstalten:
seit dieser Behandlung kann
ich nicht mehr anziehen, was
ich will [...]. Seid vorsichtig!
Seid gewarnt! Er ist furchtbar!“
Der Arzt konnte anhand seiner
Patientenaufzeichnungen be-
legen, dass er im (aus dem im
Original umfangreicheren Ein-
trag hervorgehenden) besagten
Zeitraum keine entsprechende
Behandlung durchgeführt hat.
Deshalb verlangte er die Ent-
fernung durch den Medienin-
haber und klagte, nachdem
dieser nicht reagierte. Das
Gericht sah in der beanstan-
deten Äußerung keine (zuläs-
sige) meinungsäußernde Kritik,
sondern wertete den Eintrag
letztlich als (unwahre) Tatsa-
chenbehauptung und stellte
daher insgesamt eine Persön-
lichkeitsrechtsverletzung fest.
Der Medienbetreiber hätte
zwar keine vorsorgliche Prü-
fungspflicht, er war aber gehal-
ten gewesen, nach Eingang der
Beschwerde durch den Arzt den
Sachverhalt zu prüfen und eine
Stellungnahme des für den Ein-
trag verantwortlichen Nutzers
einzuholen. Da dies vorliegend
unterlassen worden war, hafte-
te Google nach den Grundsät-
zen der Providerhaftung.
Wahre Tatsachenberichte
sind zulässig
Generell fallen wahre Tatsa-
chenberichte unter die Mei-
nungsfreiheit, auch wenn
subjektive Wahrnehmungen
negativ wiedergegeben werden.
Lediglich unwahre Tatsachen-
behauptungen können Persön-
lichkeitsrechte verletzen.
Was kann getan werden?
Wird ein potenziell rechtswid-
riger Eintrag entdeckt, wird zu
Beweiszwecken unverzüglich
ein Screenshot davon ange-
fertigt und gespeichert. Da
es das erste Ziel ist, Einträ-
ge mit unwahren Behaup-
tungen zu beseitigen, ergeht
gleichzeitig schriftlich eine
begründete Aufforderung an
die Betreiberin/den Betreiber
der Website, den Eintrag zu
entfernen. Die Betreiberin/
Der Betreiber kann eine Stel-
lungnahme der Verfasserin/
des Verfassers einholen und
hat spätestens danach den Ein-
trag (unter Einhaltung einer
angemessenen Frist) vomNetz
zu nehmen. Derzeit werden in
diesem Zusammenhang drei
Tage als bereits zu lang ange-
sehen. Befolgt die Betreiberin/
der Betreiber die Aufforde-
rung nicht, kann gegen sie/ihn
eine Unterlassungsklage bei
Gericht eingebracht werden.
Ist der Eintrag entfernt, kön-
nen allfällige weitere Schritte
überlegt werden, z.B. eine Kla-
ge auf Schadenersatz wegen
Rufschädigung. Problematisch
ist hierbei jedoch, materiellen
Schaden nachzuweisen. Und
gegen wen ist überhaupt vor-
zugehen? Gegen die Betreibe-
rin/den Betreiber oder gegen
die Verfasserin/den Verfasser
des Eintrags?
Registrierte oder
anonyme Benutzer
Zu unterscheiden ist hierbei,
ob der schädigende Eintrag
durch die registrierte Benutze-
rin/den registrierten Benutzer
einer Plattform oder von einer
anonymen Posterin/einem an-
onymen Poster erstellt wurde.
Erfolgt auf einer Webseite eine
üble Nachrede, Beschimpfung,
Verspottung oder Verleum-
dung, so haftet die Medienin-
haberin/der Medieninhaber
nach dem Mediengesetz und
kann schadenersatzpflichtig
werden. Sie/Er haftet aber nur
dann, wenn sie/er oder ihre/
seine MitarbeiterInnen die
gebotene Sorgfalt nicht einge-
halten haben. Bei moderierten
Diskussionsforen kann erwar-
tet werden, dass eine Medien-
inhaberin/ein Medieninhaber
von sich aus tätig wird und
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