Ærzte
Steiermark
|| 03|2013
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bereIch
WIrtSchaFt
&
erFolg
die wichtigsten Fakten
zur Krankenbeihilfe des Wohlfahrtsfonds.
Unterstützung im Krankheitsfall
BERND NIEHS
Welche Leistungen
sind abgedeckt?
Die Krankenbeihilfe ist eine
Unterstützungsleistung, die
im Fall einer hundertprozen-
tigen Dienstverhinderung in
Folge einer Erkrankung oder
eines Unfalls gewährt wird.
Ab wann und wie
lange kann man
die Krankenbeihilfe
beziehen?
Folgende Graphik soll einen
raschen Überblick bieten:
Wiedererkrankung!
Hier besteht Anspruch auf
eine Krankenbeihilfe ab dem
ersten Tag ohne Wartezeit
unter folgenden Vorausset-
zungen:
y
Wiedererk rankung in-
nerhalb von acht Wochen
nach Beendigung des ersten
Krankenstandes und
y
aufgrund der gleichen Ur-
sache.
Wie lange hat man
Anspruch auf die
Krankenbeihilfe?
Zeitlich begrenzt ist der An-
spruch auf Unterstützung
mit maximal 52 Wochen
innerhalb eines Zeitraumes
von drei Jahren. Anstelle der
Krankenbeihilfe kann aber
auch schon vorher eine (zeit-
lich befristete) Invaliditäts-
versorgung gewährt werden.
Was ändert sich
mit dem Antritt
der Alters- oder
Invaliditätsversorgung?
Mit dem Antritt der Alters-
oder Invaliditätsversorgung
besteht kein Anspruch mehr
auf eine Krankenbeihilfe.
Wie beantrage ich
die Krankenbeihilfe?
Innerhalb von zwölf Wochen
nach Beginn der Arbeitsunfä-
higkeit ist diese schriftlich an
den Wohlfahrtsfonds zu mel-
den, wobei folgende Unterlagen
vorzulegen sind:
y
schriftlicher Antrag bzw.
Antragsformular (Down-
load über die Homepage
der Ärztekammer: http://
php?pageName=471)
y
Bestätigung über die 100%ige
Arbeitsunfähigkeit für den
gesamten beantragten Zeit-
raum (Krankenhaus, Haus-
behandlung, usw.);
Achtung:
keine Eigenbestätigung!
y
bei Krankenständen, die län-
ger als zwei Monate dauern,
sind zusätzlich laufend aktu-
elle Unterlagen vorzulegen.
Wie hoch ist der Beitrag
zur Krankenbeihilfe?
Sowohl bei selbstständig täti-
gen als auch bei angestellten
(Zahn-)Ärztinnen und (Zahn-)
Ärzten ist der Beitrag grund-
sätzlich einkommensabhängig.
y
Selbstständig tätige (Zahn-)
Ärztinnen und (Zahn-)Ärzte
zahlen zwischen EUR 1,12
und EUR 3,35 brutto pro Tag.
y
Bei rein angestellten (Zahn-)
Ärztinnen und (Zahn-)
Ärzten sind es 0,60 % des je-
weiligen monatlichen Brut-
togrundgehaltes.
Für Fragen zur Krankenbei-
hilfe steht Ihnen das Team
des Wohlfahrtsfonds gerne
zur Verfügung.
Tel.: (0316) 8044-65
Fax: (0316) 8044-136
E-Mail:
Niedergelassene (Zahn-) Ärztinnen, (Zahn-) Ärzte,
Wohnsitz(zahn)ärztinnen und Wohnsitz(zahn)ärzte:
Wartezeit Anspruch auf
Krankenbeihilfe
Mindest-
tagsatz
Maximal-
tagsatz
Krankenhaus-
aufenthalt
3 Tage
ab dem 4. Tag
EUR
134,00
EUR
402,00
Haus-
behandlung
14 Tage
ab dem 15. Tag bzw. unmittelbar im
Anschluss an einen mindestens 3 Tage
dauernden Krankenhausaufenthalt
EUR
89,30
EUR
268,00
rein angestellte (Zahn-) Ärztinnen und (Zahn-) Ärzte:
Wartezeit
Anspruch auf
Krankenbeihilfe
Tagsatz bru o
Hausbehandlung und
Krankenhausaufenthalt
14 Tage
ab dem 15. Tag
EUR 89,40
Foto: comstock