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Ærzte
Steiermark
|| 03|2013
RECHT
Nadelstichverordnung
– Vermeidung von
Nadelstichverletzungen
Diese wurde nun mit der Na-
delstichverordnung in öster-
reichisches Recht umgesetzt.
Diese Verordnung gilt im
Bereich des Krankenhaus-
und Gesundheitswesens (wie
Kranken- und Kuranstalten,
Ambulatorien, Arzt- und
Zahnarztpraxen, Blut- oder
Plasmaspendeeinrichtungen,
Rettungsdienste, Kranken-
transporte, Pf legeeinrich-
tungen, Einrichtungen zur
psychosozialen Betreuung
oder Suchtbekämpfung, Ar-
beitsplätze der mobilen Kran-
kenbetreuung oder mobilen
Pflege), des Veterinärwesens
sowie in Labors, wenn für
die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer die Gefahr be-
steht, sich mit scharfen oder
spitzen medizinischen In-
strumenten zu verletzen.
Die festgelegten Schutzmaß-
nahmen beruhen auf dem
Grundsatz, niemals davon
auszugehen, dass kein Ri-
siko besteht. Scharfe oder
spitze medizinische Instru-
mente im Sinn dieser Verord-
nung sind Arbeitsmittel zur
Durchführung bestimmter
medizinischer Tätigkeiten,
die schneiden, stechen und
Verletzungen oder Infekti-
onen verursachen können
(z.B. Injektionsnadeln). Die
Gefahren durch scharfe oder
spitze medizinische Instru-
mente sind zu ermitteln und
zu beurteilen und aufgrund
dessen sind Maßnahmen der
Gefahrenverhütung systema-
tisch zu planen und sichere
Arbeitsregelungen festzulegen.
Bei der Ermittlung und Be-
urteilung der Gefahren sind
alle Situationen zu erfassen,
in denen Verletzungen und
Kontakt mit Blut, mit an-
deren potenziell infektiösen
Stoffen oder mit sonstigen ge-
sundheitsgefährdenden Ar-
beitsstoffen vorkommen kön-
nen. Für die Erfassung von
Nadelstichverletzungen und
die Darstellung in den Si-
cherheits- und Gesundheits-
schutzdokumenten kann der
Leitfaden der Europäischen
Agentur für Sicherheit und
Gesundheitsschutz am Ar-
beitsplatz verwendet werden
(unter
on.gv.at abrufbar).
Ergibt sich aus der Gefahren
ermittlung und -beurteilung
ein Verletzungs- oder In-
fektionsrisiko sind folgende
Maßnahmen zu treffen:
y
Die Verwendung von
scharfen oder spitzen medi-
zinischen Instrumenten ist
durch Änderung der Ver-
fahren zu vermeiden, und
es sind medizinische In-
strumente mit integrierten
Sicherheits- und Schutzme-
chanismen zur Verfügung
zu stellen sowie für deren
Verwendung zu sorgen, au-
ßer es sind für eine kon-
krete Tätigkeit keine geeig-
neten medizinischen In-
strumente mit integrierten
Sicherheits- und Schutzme-
chanismen erhältlich, mit
denen ein gleichwertiges
Arbeitsergebnis erzielt wer-
den kann.
y
Das Wiederaufsetzen der
Schutzkappe auf die ge-
brauchte Nadel ist verboten.
y
Es sind sichere Verfahren
für den Umgang mit und
für die Entsorgung von
scharfen oder spitzen me-
dizinischen Instrumenten
festzulegen und umzuset-
zen. Für die Entsorgung
solcher Instrumente sind,
so nah wie möglich an
den Bereichen, an denen
sie verwendet oder vor-
gefunden werden können,
deutlich gekennzeichnete
Behälter in ausreichender
Anzahl bereit zu stellen,
die ausreichend stich- und
bruchfest, flüssigkeitsdicht,
fest verschließbar und un-
durchsichtig sind.
Im Rahmen der Information
und der Unterweisung der
Arbeitnehmerinnen und Ar-
beitnehmer sind u.a. folgende
Inhalte abzudecken:
y
die richtige Verwendung
von scharfen oder spitzen
med izinischen Inst ru-
menten mit integrierten
Schutzmechanismen,
y
Risiken im Zusammenhang
mit Verletzungen durch
scharfe oder spitze medi-
zinische Instrumente und
dem dadurch möglichen
Kontakt mit Blut oder an-
deren potenziell infekti-
ösen Stoffen oder sonstigen
gesundheitsgefährdenden
Arbeitsstoffen,
y
Schutzmaßnahmen unter
Berücksichtigung der am
Arbeitsplatz üblichen Vor-
Die Nadelstichverordnung
tritt mit 11. Mai 2013 in Kraft. Da Stich- und
Schnittverletzungen eine der größten Gefahren für Beschäftigte im Ge-
sundheitswesen darstellen, hat der Rat der Europäischen Union im März
2010 die Richtlinie zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze
Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor beschlossen.