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Ærzte
Steiermark
 || 07/08|2013
Foto: Thinkstock
Recht
Arzthaftung
Erleidet eine Patientin oder ein Patient
Schaden
durch die ärztliche Behandlung, hat sie
oder er Anspruch auf Schadenersatz. Die Haf­
tung von Ärztin oder Arzt wird dabei vom Gesetz
genau geregelt.
Horst Stuhlpfarrer
Bei der Haftung vom Arzt
handelt es sich um eine Art der
Berufshaftung i.S. der §§ 1299,
1300 ABGB, wonach der be-
handelnde Arzt für die berufs-
mäßigen Sorgfaltspflichten ein-
zustehen hat. ImHaftungsfalle
ist Schadenersatz durch den
Haftpflichtigen zu leisten, der
insbesonders Schmerzensgeld,
Ersatz für Verunstaltungen,
Pflegekosten, Verdienstentgang
und Ersatz für entgangenen
Gewinn umfassen kann.
Im Regelfall besteht zwischen
Patient und Arzt ein unmit-
telbares Vertragsverhältnis in
Form des Behandlungsver-
trages. Der Patient, der durch
die Behandlung einen Schaden
erleidet, kann seinen Ersatz-
anspruch auf die Verletzung
vertraglicher Pflichten stützen.
Haftung für
Ordinationspersonal?
§ 49 Abs. 2 ÄrzteG verpflichtet
den Arzt zwar – allenfalls in
Zusammenarbeit mit anderen
Ärzten – zur höchstpersön-
lichen Berufsausübung, doch
ist die Mitwirkung nichtärzt-
lichen Hilfspersonals (zu In-
jektionen und Infusionen so-
wie zur Blutabnahme und He-
ranziehung von Hilfspersonal
i.S. des § 15 Abs. 5 GuKG
und § 4 Abs. 2 MTD-Gesetz)
generell gestattet, soweit sie
nach genauer Anordnung und
unter ständiger Aufsicht des
Arztes erfolgt.
Grundsätzlich haftet jeder nur
für das eigene, nicht aber für
ein fremdes Verhalten. Aus-
nahmsweise hat das Gesetz
jedoch die Haftung eines Drit-
ten neben dem Schädiger fest-
gesetzt, nämlich die Haftung
des Geschäftsherrn für seinen
Gehilfen. Der haftpflichtige
Dritte hat dabei einen Regress­
anspruch gegen den Schuld
Tragenden, wobei das Ausmaß
dieses Rückersatzanspruches
vom Grad des Verschuldens
des Schädigers abhängen kann.
Die Mitarbeiter und Hilfs-
personen (beigezogene Assi-
stenten, Ordinationsgehilfen
und Krankenpfleger bzw. –
schwestern) des Arztes sind
dessen Erfüllungsgehilfen,
sodass er für sie bzw. ihre
Handlungen und Unterlas-
sungen haftet. Das bedeutet,
dass der Arzt für das Ver-
schulden seiner Erfüllungs-
gehilfen so einzustehen hat,
als ob es sich um sein eigenes
handeln würde. Da den Ge-
hilfen die Pflichten aus dem
Behandlungsvertrag nicht
treffen, ist unter Verschulden
in diesem Zusammenhang
ein Verhalten zu verstehen,
das schuldhaft wäre, wenn es
der Arzt selbst gesetzt hätte.
Der Arzt kann darüber hinaus
im Einzelfall ärztliche Tätig-
keiten an Angehörige anderer
Gesundheitsberufe oder in
Ausbildung zu einem Gesund-
heitsberuf stehende Personen
übertragen, sofern diese vom
Tätigkeitsbereich des entspre-
chenden Gesundheitsberufes
umfasst sind. Er trägt dabei
stets die Verantwortung für
die Anordnung. Die ärztliche
Aufsicht entfällt jedoch, soweit
die für die entsprechenden
Gesundheitsberufe geltenden
Regelungen bei der Durchfüh-
rung übertragener ärztlicher
Tätigkeiten keine ärztliche
Aufsicht vorsehen, wie dies
etwa bei Hebammen oder
Gesundheits- und Kranken-
pflegern der Fall ist.
Die eigenverantwortliche Be-
rufsausübung nach ärztlicher
Anordnung durch Angehörige
der gehobenen medizinisch-
technischen Dienste impliziert
zwar grundsätzlich deren fach-
liche Weisungsfreiheit, die An-
ordnungsverantwortung bleibt
aber auch stets beim Arzt.
Der Angehörige des medizi-
nisch-technischen Dienstes
trägt lediglich die Durchfüh-
rungsverantwortung. Auch die
Anordnung der Ausführung
einer medizinisch-technischen
Maßnahme durch Angehörige
der gehobenen medizinisch-
technischen Dienste hat nach
eingehender Untersuchung
und Beurteilung der Zustände
durch den Arzt zu erfolgen
und sowohl das „Ob“ als auch
das „Wie“ der Ausführung der
konkreten durchzuführenden
medizinischen Maßnahme zu
umfassen.
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