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          Ærzte
        
        
          Steiermark
        
        
           || 07/08|2013
        
        
          Foto: Thinkstock
        
        
          Recht
        
        
          Arzthaftung
        
        
          
            Erleidet eine Patientin oder ein Patient
          
        
        
          
            Schaden
          
        
        
          durch die ärztliche Behandlung, hat sie
        
        
          oder er Anspruch auf Schadenersatz. Die Haf
        
        
          tung von Ärztin oder Arzt wird dabei vom Gesetz
        
        
          genau geregelt.
        
        
          Horst Stuhlpfarrer
        
        
          Bei der Haftung vom Arzt
        
        
          handelt es sich um eine Art der
        
        
          Berufshaftung i.S. der §§ 1299,
        
        
          1300 ABGB, wonach der be-
        
        
          handelnde Arzt für die berufs-
        
        
          mäßigen Sorgfaltspflichten ein-
        
        
          zustehen hat. ImHaftungsfalle
        
        
          ist Schadenersatz durch den
        
        
          Haftpflichtigen zu leisten, der
        
        
          insbesonders Schmerzensgeld,
        
        
          Ersatz für Verunstaltungen,
        
        
          Pflegekosten, Verdienstentgang
        
        
          und Ersatz für entgangenen
        
        
          Gewinn umfassen kann.
        
        
          Im Regelfall besteht zwischen
        
        
          Patient und Arzt ein unmit-
        
        
          telbares Vertragsverhältnis in
        
        
          Form des Behandlungsver-
        
        
          trages. Der Patient, der durch
        
        
          die Behandlung einen Schaden
        
        
          erleidet, kann seinen Ersatz-
        
        
          anspruch auf die Verletzung
        
        
          vertraglicher Pflichten stützen.
        
        
          Haftung für
        
        
          Ordinationspersonal?
        
        
          § 49 Abs. 2 ÄrzteG verpflichtet
        
        
          den Arzt zwar – allenfalls in
        
        
          Zusammenarbeit mit anderen
        
        
          Ärzten – zur höchstpersön-
        
        
          lichen Berufsausübung, doch
        
        
          ist die Mitwirkung nichtärzt-
        
        
          lichen Hilfspersonals (zu In-
        
        
          jektionen und Infusionen so-
        
        
          wie zur Blutabnahme und He-
        
        
          ranziehung von Hilfspersonal
        
        
          i.S. des § 15 Abs. 5 GuKG
        
        
          und § 4 Abs. 2 MTD-Gesetz)
        
        
          generell gestattet, soweit sie
        
        
          nach genauer Anordnung und
        
        
          unter ständiger Aufsicht des
        
        
          Arztes erfolgt.
        
        
          Grundsätzlich haftet jeder nur
        
        
          für das eigene, nicht aber für
        
        
          ein fremdes Verhalten. Aus-
        
        
          nahmsweise hat das Gesetz
        
        
          jedoch die Haftung eines Drit-
        
        
          ten neben dem Schädiger fest-
        
        
          gesetzt, nämlich die Haftung
        
        
          des Geschäftsherrn für seinen
        
        
          Gehilfen. Der haftpflichtige
        
        
          Dritte hat dabei einen Regress
        
        
          anspruch gegen den Schuld
        
        
          Tragenden, wobei das Ausmaß
        
        
          dieses Rückersatzanspruches
        
        
          vom Grad des Verschuldens
        
        
          des Schädigers abhängen kann.
        
        
          Die Mitarbeiter und Hilfs-
        
        
          personen (beigezogene Assi-
        
        
          stenten, Ordinationsgehilfen
        
        
          und Krankenpfleger bzw. –
        
        
          schwestern) des Arztes sind
        
        
          dessen Erfüllungsgehilfen,
        
        
          sodass er für sie bzw. ihre
        
        
          Handlungen und Unterlas-
        
        
          sungen haftet. Das bedeutet,
        
        
          dass der Arzt für das Ver-
        
        
          schulden seiner Erfüllungs-
        
        
          gehilfen  so einzustehen hat,
        
        
          als ob es sich um sein eigenes
        
        
          handeln würde. Da den Ge-
        
        
          hilfen die Pflichten aus dem
        
        
          Behandlungsvertrag nicht
        
        
          treffen, ist unter Verschulden
        
        
          in diesem Zusammenhang
        
        
          ein Verhalten zu verstehen,
        
        
          das schuldhaft wäre, wenn es
        
        
          der Arzt selbst gesetzt hätte.
        
        
          Der Arzt kann darüber hinaus
        
        
          im Einzelfall ärztliche Tätig-
        
        
          keiten an Angehörige anderer
        
        
          Gesundheitsberufe oder in
        
        
          Ausbildung zu einem Gesund-
        
        
          heitsberuf stehende Personen
        
        
          übertragen, sofern diese vom
        
        
          Tätigkeitsbereich des entspre-
        
        
          chenden Gesundheitsberufes
        
        
          umfasst sind. Er trägt dabei
        
        
          stets die Verantwortung für
        
        
          die Anordnung. Die ärztliche
        
        
          Aufsicht entfällt jedoch, soweit
        
        
          die für die entsprechenden
        
        
          Gesundheitsberufe geltenden
        
        
          Regelungen bei der Durchfüh-
        
        
          rung übertragener ärztlicher
        
        
          Tätigkeiten keine ärztliche
        
        
          Aufsicht vorsehen, wie dies
        
        
          etwa bei Hebammen oder
        
        
          Gesundheits- und Kranken-
        
        
          pflegern der Fall ist.
        
        
          Die eigenverantwortliche Be-
        
        
          rufsausübung nach ärztlicher
        
        
          Anordnung durch Angehörige
        
        
          der gehobenen medizinisch-
        
        
          technischen Dienste impliziert
        
        
          zwar grundsätzlich deren fach-
        
        
          liche Weisungsfreiheit, die An-
        
        
          ordnungsverantwortung bleibt
        
        
          aber auch stets beim Arzt.
        
        
          Der Angehörige des medizi-
        
        
          nisch-technischen Dienstes
        
        
          trägt lediglich die Durchfüh-
        
        
          rungsverantwortung. Auch die
        
        
          Anordnung der Ausführung
        
        
          einer medizinisch-technischen
        
        
          Maßnahme durch Angehörige
        
        
          der gehobenen medizinisch-
        
        
          technischen Dienste hat nach
        
        
          eingehender Untersuchung
        
        
          und Beurteilung der Zustände
        
        
          durch den Arzt zu erfolgen
        
        
          und sowohl das „Ob“ als auch
        
        
          das „Wie“ der Ausführung der
        
        
          konkreten durchzuführenden
        
        
          medizinischen Maßnahme zu
        
        
          umfassen.