30
Ærzte
Steiermark
|| 09|2013
Foto:
Fortbildung
Fotolia
Erfüllung der
Fortbildungspflicht ist
glaubhaft zu machen
Beim Juni-Kammertag der
Öster reichischen Ärzte-
kammer (ÖÄK) wurde die
DFP–Verordnung novelliert,
dadurch ergeben sich wesent-
liche Neuerungen für berufs-
berechtigte angestellte und
niedergelassene Ärztinnen
und Ärzte gleichermaßen.
y
Der Fortbildungszeitraum
(Sammelperiode) beträgt
nun fünf Jahre.
y
Das DFP-Diplom gilt ab
sofort für fünf Jahre (auch
rückwirkend ab 1. 1. 2012,
siehe unten) und muss da-
her nur mehr alle fünf Jahre
erneuert werden. Das ver-
ringert die Administration
und Bürokratie.
y
Die Aufteilung der Fortbil-
dungspunkte bleibt hoch-
gerechnet unverändert. D.h.
mindestens 200 Punkte
fachspezifische Fortbildung
und maximal 50 Punkte aus
sonstiger Fortbildung sind
in fünf Jahren erforderlich.
y
Ebenso müssen weiterhin
mind. 85 Punkte durch Ver-
anstaltungsbesuche (inkl.
Qualitätszirkel) nachgewie-
sen werden.
y
Die restlichen 165 Punkte
können mit sonstigen DFP-
Fortbildungsangeboten (z.B.
E-Learning, Literaturstudi-
um) erworben werden.
y
„Freie Fortbildung“ heißt
nun „Sonstige Fortbildung“.
y
Fortbildungen innerhalb ei-
Änderungen im Ärzte-Gesetz
vom Mai dieses Jahres erforderten eine Novelle der
ÖÄK-Fortbildungsverordnung (DFP), die ist am 1. 9. 2013 in Kraft getreten ist:
ner Krankenanstalt oder bei
angestellten Ärzten inner-
halb desselben Rechtsträ-
gers dürfen maximal zwei
Drittel der Punkte betragen.
y
Berufsunterbrechungen (z.
B. in Zeiten von Mutter-
schutz, Karenz, Ausfälle
durch Unfall/Krankheit,
nicht ärztlich tätig) verlän-
gern auf Antrag den Fortbil-
dungszeitraum.
y
Alle DFP-Diplome, die nach
dem 1. Jänner 2012 ausge-
stellt wurden, sind bereits
für den Zeitraum von fünf
Jahren gültig. Auf Verlan-
gen wird von der Öster-
reichischen Akademie der
Ärzte ein neues Diplom mit
dem aktuellen Gültigkeits-
zeitraum übermittelt.
NEU:
Glaubhaftmachung der
Fortbildung entsprechend
dem Ärztegesetz:
y
Die Fortbildungsverpflich-
tung für alle berufsberech-
tigten Ärztinnen und Ärzte
besteht bereits seit längerem
im Ärztegesetz (§ 49).
y
Jene Ärztinnen und Ärzte,
welche am Stichtag ein gül-
tiges DFP-Diplom besitzen,
erfüllen wie bisher auch
zukünftig alle Vorausset-
zungen.
y
Alle anderen müssen auf
ihrem Fortbildungskonto
erstmals
am Stichtag 1. September
2016 innerhalb der letzten
drei Jahre (also jetzt be-
ginnend) mindestens 150
Punkte (mind. 120 Fach-
punkte, max. 30 sonstige
Fortbildung) gesammelt
und gebucht haben.
y
Erfüllt eine Ärztin, ein Arzt
diese Kriterien nicht, so wird
sie/er schriftlich zur Glaub-
haftmachung seiner Fortbil-
dung von der ÖÄK aufgefor-
dert. In letzter Konsequenz
hat sie/er mit disziplinaren
Konsequenzen zu rechnen.
y
Die ÖÄK erfüllt damit das
Ärztegesetz, welches nun
eine Berichterstattung an
DFP-Diplome ausgestellt ab 1. 1. 2012 gelten nun automa-
tisch 5 Jahre. Ein Diplom mit neuem Gültigkeitsdatum
können Sie unter Angabe Ihrer ÖÄK-Arztnummer per
E-Mail anfordern:
Information
das Ministerium vorsieht.
y
Für die nächste Ärztege-
setznovelle wird von der
ÖÄK vorgeschlagen, den
3-Jahres-Zeit raum zur
Glaubhaftmachung an das
neue DFP-Diplom (5 Jahre)
anzugleichen.
Die komplette Fortbildungs-
verordnung finden Sie im
Internet unter
arztakademie.at/dfpverord-
nung und für Fragen steht
das Fortbildungsreferat der
Ärztekammer Steiermark zur
Verfügung.