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Ærzte
Steiermark
|| 09|2013
Promotion Labordiagnostik
Was ist bei der Anforderung
von Gerinnungsuntersuchungen
unbedingt zu berücksichtigen?
Die Ergebnisse von Gerinnungstests werden von einigen präanalytischen Einfluss-
größen beeinflusst und in ihrer Aussagekraft beeinträchtigt. Zudem ist nicht jede
Einsendung sinnvoll. Um die Testergebnisse von labordiagnostischer Seite optimal
interpretieren zu können, müssen immer auch anamnestische und klinisch-thera-
peutische Angaben zu den PatientInnen übermittelt werden.
Autoren: Florian Prüller, Reinhard Raggam
Vorweg ein wichtiger
Grundsatz: Am Beginn jeder
Gerinnungsdiagnostik sollte
immer eine ausführliche
Anamnese und zu allererst
die Bestimmung der Global-
tests stehen. Dazu gehören
die Prothrombinzeit (PZ), die
aktivierte partielle Throm-
boplastinzeit (aPTT) und
eventuell Fibrinogen. Zeigen
sich dabei anamnestische
bzw. labordiagnostische
Auffälligkeiten, ist eine wei-
tere zielgerichtete Stufen-
diagnostik sinnvoll. Dabei
ist zu beachten, dass mit
den Globaltests zwar wich-
tige endogene und exogene
plasmatische Einzelfaktor-
Mängelzustände, jedoch et-
waige Thrombozytenfunkti-
onsstörungen oder auch ein
Faktor-XIII-Mangel nicht mit
erfasst werden können.
Bei der Labordiagnos-
tischen Anforderung sind
Verdachtsdiagnosen, An-
gaben über die Einnahme
von Gerinnungs-beeinflus-
senden Medikamenten, und
soweit möglich auch eine
aussagekräftige Blutungs-
anamnese (Hämatomnei-
gung, Nasenbluten, Blu-
tungskomplikationen bei
Zahnextraktionen, bei chi-
rurgischen Eingriffen, und
bei Frauen auch eine Re-
gelanamnese) empfehlens-
wert. Weitere Angaben, wie
z.B. die Blutgruppe, können
für die Diagnostik und Be-
fundinterpretation ebenfalls
wichtig sein.
Bei blander Anamnese ist
es ausreichend, für den
Gerinnungsstatus die PZ,
die aPTT und die Throm-
bozytenzahl zu bestimmen.
Eine sachgemäße Blutab-
nahme und Probenverar-
beitung sind notwendig, um
zuverlässige Laborresultate
zu erhalten. Schon bei der
Blutabnahme ist es günstig,
möglichst wenig bzw. kurz
zu stauen und glatt und
großlumig zu punktieren.
Sofort nach der Abnah-
me sollte auch die Gerin-
nungsprobe ausreichend
langsam geschwenkt (nicht
geschüttelt!) werden.
Eine Blutabnahme aus ei-
ner Venenverweilkanüle ist
möglichst zu vermeiden, da
es durch den Sog häu-
fig zur Hämolyse kommt
und hämolytisches Plasma
für eine Gerinnungsana-
lytik nicht verwendbar ist.
Um den Gerinnungseintritt
während der Blutabnahme
zu verhindern, muss dann
das Blut mit 3,2% bzw.
3,8%iger Trinatriumcitrat-
lösung gemischt werden.
Üblicherweise beträgt das
Mischungsverhältnis 10:1.
Da bei einem deutlich er-
höhten Hämatokrit (> 60 %)
die Plasmamenge deutlich
verringert ist, empfiehlt es
sich, auch das Citrat ent-
sprechend zu verringern
(empfohlenes Mischungs-
verhältnis 20:1). Umgekehrt
sollte das Verhältnis bei
einem Hämatokrit < 20 %
auf 5:1 reduziert werden.
Bereits eine geringgradi-
ge Unterfüllung des Gerin-
nungsröhrchens verfälscht
das Ergebnis eklatant. Die
Unterfüllung führt zu einem
falschen Mischungsver-
hältnis, das bei der aPTT-
Bestimmung schon bei ei-
ner 10 bis 20% Unterfüllung
zu merklich verlängerten,
scheinbar pathologischen
Messwerten führt. Die PZ ist
zwar etwas robuster, aber
auch dabei führen Unter-
füllungen schon bei Proben
von Gesunden zu falsch
pathologischen PZ-Werten.
Aus diesem Grund wer-
den unterfüllte Röhrchen im
Labor grundsätzlich nicht
für die Gerinnungsanalyse
akzeptiert.
Besonders kritisch ist die
Zeit, die von der Blutab-
nahme bis zur Verarbei-
tung vergeht. Am besten
wird die Plasmaprobe in
der Arztpraxis vor Ort durch
Zentrifugation gewonnen,
tiefgefroren und auch in
tiefgefrorenem Zustand ver-
sendet. Wird die Zentrifuga-
tion erst nach acht Stunden
und einer Lagerung bei
20° C durchgeführt, ist die
aPTT bereits merklich ver-
längert, während die PZ
noch einigermaßen stabil
bleibt. Steigt die Temperatur
bei Lagerung und Transport
auf 37° C, nähert sich nach
acht Stunden auch die PZ
schon dem unteren Cut-off-
Wert. Ursache dafür ist vor
allem der rasche Abbau des
Gerinnungsfaktors VIII bzw.
der Faktoren V und VII.