Ærzte
Steiermark
 || 09|2013
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REchT
Investieren
in Wien
Wien wurde im Rahmen
der Mercer-Studie 2012
zum vierten Mal in Folge zur
weltweit lebenswertesten
Stadt gekürt. Ausschlag-
gebend für die Spitzenpo-
sition sind einmal mehr die
vielfältigen Kulturangebote,
das gut ausgebaute Ge-
sundheitssystem, die Nah-
erholungsgebiete und die
im Vergleich mit anderen
europäischen Hauptstädten
moderaten Immobilienpreise.
Die Premium Immobilien
AG ist ein renommiertes
Immobilienunternehmen in
Wien und entwickelt seit
1995 attraktive Immobilienin-
vestments. Derzeit errichtet
die Premium Vorsorgewoh-
nungen in der Ruckergasse
29 in 1120 Wien. Es entsteht
ein hochwertiger Neubau
mit hellen, komfortabel aus-
gestatteten Wohnungen
zwischen 45 und 66 m²
sowie eine Tiefgarage mit
PKW-Stellplätzen. Die U-
Bahn-Stationen der Linien
U4 und U6 sind zu Fuß in
wenigen Minuten erreichbar
und die nahe gelegene
Fußgängerzone Meidlinger
Hauptstraße bietet attrak-
tive Einkaufsmöglichkeiten.
Beim Wohninvestment Ru-
ckergasse 29 handelt es
sich um Wohnungen zum
Zwecke der Vorsorge oder
zur Eigennutzung.
Über nähere Details informiert
Sie gerne Ihr Ansprechpartner
in 8010 Graz, Sporgasse 28:
Verkaufsleiter Jürgen Riedl,
Mobil: +43 664 / 381 26 66
Tel: +43 316 / 83 93 93
Anzeige
Ärztliche
Vorgangsweise bei
Gewaltanwendung
Am 1. Mai
ist ein neues Bundes-Kinder-
und Jugendhilfegesetz in Kraft getreten.
Menschen, insbesondere
Kinder und Jugendliche, die
Gewalt erfahren haben, zu
schützen und weiterer Gewalt
vorzubeugen, ist eine sehr
komplexe Aufgabe, mit der
Ärztinnen und Ärzte immer
wieder konfrontiert sind.
Ärztinnen und Ärzte werden
in ihrer Praxis mit den Folgen
von körperlicher Misshand-
lung, Vernachlässigung oder
sexueller Gewalt mitunter als
erste konfrontiert. Weil die
Betroffenen selbst und auch
Angehörige meist versuchen,
die Ursachen für die körper-
lichen oder seelischen Verlet-
zungen zu verbergen, ist es
wichtig, dass Ärztinnen und
Ärzte hinsichtlich der Sym-
ptome hellhörig sind und wis-
sen, damit richtig umzugehen.
Das Bundesministerium für
Wirtschaft, Familie und Ju-
gend hat einen Leitfaden für
die Kinderschutzarbeit in Ge-
sundheitsberufen herausge-
geben, der unter
.
gv.at Familie-Gewalt-Kinder-
schutz in Gesundheitsberu-
fen heruntergeladen werden
kann. Darüber hinaus sind
auf dieser Website zahlreiche
weitere interessante Informa-
tionen und Hilfestellungen
für Ärztinnen und Ärzte, die
mit Gewalt in der Familie
konfrontiert sind, zu finden.
Neues Bundes-Kinder-
und Jugendhilfegesetz:
Am 1.5.2013 ist das neue
Bundes-Kinder- und Jugend-
hilfegesetz in Kraft getreten.
Dieses regelt in § 37 u.a.:
y
Ergibt sich in Ausübung
einer beruflichen Tätigkeit
der begründete Verdacht,
dass Kinder oder Jugend-
liche misshandelt, gequält,
vernachlässigt oder sexuell
missbraucht werden, oder
worden sind, oder ihr Wohl
in anderer Weise erheblich
gefährdet ist, und kann diese
konkrete erhebliche Gefähr-
dung eines bestimmten Kin-
des oder Jugendlichen anders
nicht verhindert werden, ist
u.a. von folgenden Einrich-
tungen unverzüglich schrift-
lichMitteilung an den örtlich
zuständigen Kinder- und
Jugendhilfeträger (= Jugend-
wohlfahrt der Bezirkshaupt-
mannschaft) zu erstatten:
>
Kranken- und Kuranstalten
(die Entscheidung über die
Mitteilung ist erforderlichen-
falls im Zusammenwirken
von zumindest zwei Fach-
kräften zu treffen)
>
Ärzte, sofern sie ihre beruf-
liche Tätigkeit nicht in einer
Kranken- und Kuranstalt
ausüben.
y
Die schriftliche Mitteilung
hat jedenfalls Angaben über
alle relevanten Wahrneh-
mungen und daraus gezo-
genen Schlussfolgerungen
sowie Namen und Adressen
der betroffenen Kinder und
Jugendlichen und der mit-
teilungspflichtigen Person
zu enthalten.
y
Ber u f sre cht l iche Vor-
schriften zur Verschwiegen-
heit stehen der Erfüllung
der Mitteilungspflicht nicht
entgegen.
Die erläuternden Bemerkungen
zu diesen und weiteren inte-
ressanten Punkten sind auf
zu finden.
Für volljährige und minder-
jährige Personen gilt, dass der
Verdacht in konkreten Anhalts-
punkten bestehen muss, die es
nach ärztlichen (forensischen)
Erfahrungen als naheliegend
oder möglich erscheinen lassen,
dass physische oder psychische
Auffälligkeiten durch Miss-
handlungen, sexuellen Miss-
brauch usw. verursacht wurden.
Dazu genügen auch entfernte
Indizien. Bloße Vermutungen
hingegen rechtfertigen die
Annahme eines Misshand-
lungsverdachts nicht, sie kön-
nen allerdings für die/den
Ärztin/Arzt Anlass zu eigenen
weiteren Beobachtungen und
Klärungsversuchen sein.
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