Ærzte
Steiermark
 || 09|2013
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wirtschaft
&
Erfolg
Schutz bei Berufsunfähigkeit
Die Invaliditätsversorgung:
Ab dem ersten Tag der Eintragung in die Ärzteliste sind steirische
Ärztinnen und Ärzte gegen finanzielle Auswirkungen einer Berufsunfähigkeit geschützt.
Der Schutz im Fall einer Be-
rufsunfähigkeit ist ab dem
ersten Tag der Eintragung in
die Ärzteliste und Mitglied-
schaft zum Wohlfahrtsfonds
integrierter Bestandteil der
Leistungen aus dem Wohl-
fahrtsfonds – ohne dass sich
die Ärztinnen und Ärzte
zusätzlich darum kümmern
müssen.
Die Invaliditätsversorgung
wird gewährt, wenn die Ärz-
tin/der Arzt aufgrund eines
körperlichen oder geistigen
Gebrechens nicht mehr in
der Lage ist, den ärztlichen
oder zahnärztlichen Beruf
dauernd oder vorübergehend
auszuüben. Die Invalidität
bezieht sich somit rein auf die
Ausübung des ärztlichen bzw.
zahnärztlichen Berufes.
Der große Vorteil der In-
validitätsversorgung seitens
des Wohlfahrtsfonds besteht
somit darin, dass es einerseits
keine Verweisungsberufe gibt
und andererseits auch keine
Wartezeit. Im Gegensatz dazu
muss man im staatlichen
System 60 Beitragsmonate
warten, damit die staatliche
Berufsunfähigkeitspension
überhaupt gewährt wird.
Im Falle einer Invalidität gibt
es auch eine Unterstützung
für minderjährige bzw. voll-
jährige Kinder max. bis zum
vollendeten 27. Lebensjahr,
sofern sich diese noch in einer
Berufs- oder Schulausbildung
befinden. Auch hier wird die
Unterstützung länger gewährt
als im Vergleich zur staat-
lichen Kinderbeihilfe bzw.
(Halb-)Waisenpension, denn
diese wird seit 2011 nur mehr
max. bis zum vollendeten 24.
Lebensjahr geleistet.
Die Invaliditätsversorgung
selbst kann dauerhaft oder
auch befristet gewährt wer-
den, wobei die vorüberge-
hende Berufsunfähigkeit zu-
mindest für einen Zeitraum
von drei Monaten durchge-
hend bestehen muss.
Besteht die vorübergehende
Berufsunfähigkeit über einen
längeren Zeitraum als zwölf
Monate und ist für diesen
Zeitraum die Krankenbeihilfe
gewährt worden, so wird an
deren Stelle die vorüberge-
hende Invaliditätsversorgung
gewährt. Diese kann auch
schon früher gewährt werden,
wenn durch die vorgelegten
Unterlagen, wie z.B. ärzt-
liche Befunde oder Bescheide
von öffentlichen Institutionen,
oder aufgrund einer vom
Verwaltungsausschuss beauf-
tragten vertrauensärztlichen
Untersuchung festgestellt
worden ist, dass eine vorü-
bergehende oder dauernde
Invalidität vorliegt.
Der Mindestanspruch der In-
validitätsversorgung beträgt
bei Anfall der Berufsunfä-
higkeit bis zum vollendeten
40. Lebensjahr 100 Prozent-
punkte der Grund- und Er-
gänzungsleistung, dies sind
im Jahre 2013 1.122,40 Euro
brutto monatlich – 14 Mal
jährlich. Nach dem vollende-
ten 40. Lebensjahr verringert
sich dieser Mindestanspruch
monatlich um 0,25 Prozent-
punkte. Es erfolgt gleichzeitig
eine Vergleichsrechnung mit
den bereits erworbenen Pen-
sionsansprüchen und das für
den Berufsunfähigen bessere
Ergebnis bestimmt die Höhe
seiner Invaliditätsversorgung.
Der Mindestanspruch redu-
ziert sich bis zum vollendetem
60. Lebensjahr auf derzeit
448,96 Euro brutto monatlich
(2013), dies auch 14 Mal jähr-
lich. Ab Vollendung des 60.
Lebensjahres wird bei Anfall
einer Berufsunfähigkeit die
vorzeitige Altersversorgung
an Stelle der Invaliditätsver-
sorgung gewährt.
Für Fragen steht das Team des
Wohlfahrtsfonds unter der
Telefonnummer 0316/8044
DW 64 – 67 zur Verfügung.
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