Tipps zum richtigen Umgang mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK)
Unannehmlichkeiten, wenn ausländische Patient/innen mit der EKVK in die §-2-Kassen-Ordination kommen? Das muss nicht sein! Wenn man einige Punkte beachtet, kann man sich viel Ärger ersparen.
Nach wie vor gilt, dass Patient/innen aus allen EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten (= alle EU-Staaten + Island, Liechtenstein und Norwegen) und der Schweiz mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) in Österreich auf Kassenkosten behandelt werden können. Die „Erklärung des Patienten“, die bei Vorlage der EKVK bzw. Ersatzbescheinigung vom/von der Patient/in auszufüllen ist, muss wie bisher innerhalb von drei Tagen an die Abteilung Ersatzleistung in der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse bzw. an die jeweilige Außenstelle gefaxt werden. (Kontaktdaten siehe Kasten)Hat der/die ausländische Patient/in keine EKVK oder keine Ersatzbescheinigung oder kann er/sie die Patientenerklärung nicht ausfüllen, kann in jedem Fall eine Privathonorarnote ausgestellt werden.
- Organisieren Sie sich eine ausreichende Anzahl an Patientenerklärungen und Ausfüllhilfen (gibt es in Deutsch und den 15 gebräuchlichsten Fremdsprachen). Die Unterlagen können im Drucksortenlager der StGKK angefordert werden (siehe Kasten). Die Patientenerklärung ist vom Patienten/von der Patientin auszufüllen und vom Arzt/von der Ärztin zu unterschreiben.
- Prüfen Sie, ob es sich bei der Versicherungskarte wirklich um eine EKVK handelt. Die AOK-Karte, eine beliebte Versicherungskarte der Deutschen, ist keine EKVK! Besitzer einer AOK sind privat abzurechnen.
- Kontrollieren Sie, ob die EKVK noch gültig ist! Das Ablaufdatum steht auf der Karte unter Punkt 9, rechts unten.
- Die EKVK ist in allen Ländern ähnlich aufgebaut und die Zahlen auf der Karte entsprechen grundsätzlich den Zahlen auf der österreichischen eCard und der Patientenerklärung. Steht auf der Karte „3 Name“, so ist unter Punkt 3. am Formular der Name anzugeben. Lesen Sie die Daten auf der EKVK von links nach rechts innerhalb der weißen Balken, wie auch bei Ihrer eigenen EKVK auf der Rückseite der eCard.
- Lediglich „7 – Kennnummer des Trägers“ ist auf der Karte in einem Feld und auf dem Formular in zwei Felder aufgeteilt (dementsprechend verschieben sich die Zahlen am Formular um eine Stelle nach hinten). Als Beispiel die StGKK: Auf der Karte steht „7 Kennnummer des Trägers: 1500 – STGKK“. Am Formular ist unter 7. die Bezeichnung des Trägers (STGKK) und unter 8. die Kennnummer des Trägers (1500) anzugeben.
- Auf der Patientenerklärung ist Punkt I. Gültigkeit der Anspruchsbescheinigung nicht auszufüllen, wenn der/die Patient/in eine EKVK bzw. eine „Bescheinigung als provisorischer Ersatz für die EKVK“ besitzt oder Staatsangehörige/r des Vereinigten Königreichs ist. Punkt I. kann also in den meisten Fällen unbeachtet bleiben.
- Bei „Bezeichnung der Karte“ (Punkt II. 1. auf der Patientenerklärung) muss nichts eingetragen werden, das Feld kann frei bleiben. Wenn der/die Patient/in es ausfüllen möchte, kann „EKVK“ als Abkürzung für die Europäische Krankenversicherungskarte eingetragen werden. Es ist aber nicht notwendig!
- Die Kennbuchstaben des Ausgabemitgliedstaates (Punkt II. 2. auf der Patientenerklärung) sind der zweistellige Ländercode auf der EKVK. Die Buchstaben sind von den EU-Sternen umrahmt. Die Länderkürzel sind auch in der Ausfüllhilfe angeführt.
- Die wichtigste Nummer auf der EKVK ist die persönliche Kennnummer (siehe Punkt 6 auf der EKVK). In Ihrer EDV-Abrechnung ist diese, da es in der österreichischen Ärzte-Software meist kein eigenes Feld dafür gibt, in das Adressfeld einzutragen.
- EKVK-Patient/innen haben keine vierstellige Sozialversicherungsnummer wie in Österreich üblich. Statt der vierstelligen Nummer kann ins EDV-System vier mal die Null (0000) eingegeben werden. Als Versicherungsträger ist die StGKK anzugeben. Dies gilt auch für die allfällige Ausstellung von Rezepten.
- Wird ein Medikament auf Kassenrezept verschrieben und es stellt sich im Nachhinein heraus, dass der/die ausländische Patient/in nicht versichert ist, übernimmt die StGKK die Kosten für die Medikamente.
- Notieren Sie sich unbedingt die Kontaktdaten des/der Urlaubers/Urlauberin in seinem/ihrem Heimatland und die Aufenthaltsdaten in Österreich. Falls der/die Patient/in nicht versichert ist, können Sie noch eine Privathonorarnote ausstellen, solange er/sie noch in Österreich ist, ansonsten kann sie zumindest nachgeschickt werden.
- Wenn Sie die Möglichkeit haben, kopieren Sie die EKVK und den Identitätsnachweis (Reisepass) des/der Patient/in.
- Wird Ihnen als Facharzt/-ärztin ein/e EKVK-Patient/in über- oder zugewiesen, wurde die Patientenerklärung üblicherweise schon beim/bei der Allgemeinmediziner/in ausgefüllt. Es ist nicht notwendig, den Vorgang zu wiederholen.
- Haben Sie als Allgemeinmediziner/in einem/r Facharzt/-ärztin eine/n EKVK-Patient/in über- oder zugewiesen und erfahren erst danach, dass der/die Patient/in nicht versichert ist, informieren Sie bitte schnellstmöglich den/die Facharzt/-ärztin, damit er/sie eine Privathonorarnote ausstellen kann. Selbstverständlich können auch Sie nach einer negativen Rückmeldung sogleich eine Privathonorarnote ausstellen.
- Vergessen Sie nicht, die Patientenerklärung zu unterschreiben (unter Punkt „VIII. vom Leistungserbringer auszufüllen“).
- Faxen Sie die vollständig ausgefüllte Erklärung binnen drei Tagen an die Ersatzleistungsstelle der StGKK (siehe Kasten). Wenn die Patientenerklärung dort während der Dienstzeiten der StGKK eingeht, kann sofort überprüft werden, ob der/die Patient/in versichert ist. Ist dies nicht der Fall, kontaktiert die Ersatzleistungsstelle die Ordination (via Telefax oder Telefon). Bei Nichterreichen erfolgt die Kontaktaufnahme postalisch und dauert dementsprechend ein wenig länger.
- Beachten Sie auch im Bereitschaftsdienst, dass der/die Patient/in die Erklärung vollständig ausfüllt und unterschreibt!
Ansprechpartner:
Drucksortenlager der StGKK:Tel.: 0316/8035-1114
Fax: 0316/8035-1729
E-Mail: drucksorten@stgkk.at)
Faxnummern der Ersatzleistungsstelle der Zentrale in Graz:
0316/8035-663002
0316/8035-1634
Rückfragen in der StGKK, Ersatzleistungsstelle:
0316/8035-3002
Anfragen an die Ärztekammer:
0316/8044-11 oder 69