Nachzahlungen

Da die Berufslaufbahn der einzelnen Mitglieder recht unterschiedlich verlaufen kann, sehen die Satzungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark im Bereich der Pensionsvorsorge Nachkaufmöglichkeiten vor:

 

Nachzahlung zum 55. Lebensjahr in die Grund- und Ergänzungsleistung

Es besteht nach Vollendung des 55. Lebensjahres die Möglichkeit, den freiwilligen Nachkauf von Leistungsansprüchen in der Grund- und Ergänzungsleistung (= Basispension des Wohlfahrtsfonds) zu beantragen.

Bei den Beiträgen zur Grund- und Ergänzungsleistung handelt es sich um einkommensabhängige Pensionsbeiträge. Die tatsächlich geleisteten Beiträge zur Grund- und Ergänzungsleistung werden jährlich in Pensionsanwartschaften (= Prozentpunkte) umgerechnet. Pro Jahr können maximal 3 % an neuen Pensionsanwartschaften erworben werden, sofern der Maximalbeitrag geleistet wird. Es besteht die Möglichkeit zum Nachkauf der Differenz zwischen der tatsächlich geleisteten Anwartschaft und der maximal möglichen.

 

Nachkauf der Beitragsorientierten Zusatzversorgung

Die Satzungen des Wohlfahrtsfonds sehen die Möglichkeit vor, dass im Kalenderjahr nach dem 40., 45., 50, 55. und 60. Lebensjahr die Nachzahlung von Beiträgen zur Beitragsorientierten Zusatzversorgung beantragt werden kann. Ab dem 60. Lebensjahr ist das auch jährlich möglich. Die vollständige Zahlung der nachgekauften Beiträge hat vor dem Antritt der (vorzeitigen) Altersversorgung zu erfolgen. Der Nachkauf von Beiträgen kann nur für bereits zurückliegende Beitragsjahre, die nach dem 35. Lebensjahr liegen, beantragt werden. Die Höhe des Nachkaufs errechnet sich aus der Differenz zwischen dem maximal möglichen Beitrag und dem tatsächlich geleisteten Beitrag.

Ein Nachkauf sowohl in der Grund- und Ergänzungsleistung als auch in der Beitragsorientierten Zusatzversorgung bewirkt einen höheren Pensionsanspruch. Der durch den Nachkauf erhöhte Pensionsanspruch bewirkt auch eine Erhöhung zu Gunsten der Hinterbliebenen.

Im Fall einer Nachzahlung ist eine entsprechende schriftliche Antragstellung notwendig. Es wird empfohlen sich direkt mit den Mitarbeitern des Wohlfahrtsfonds in Verbindung zu setzen.

 

Steuerliche Behandlung

Dieser Nachzahlungsbetrag wird gemäß § 18 Abs. 3 EStG steuerlich gleich behandelt wie der Nachkauf von Pensionszeiten im staatlichen Pensionssystem. Er ist als Sonderausgabe - „Nachkauf von Versicherungszeiten“ - ohne Höchstbetragsbeschränkung im vollen Ausmaß und ohne Kürzung um den Pauschalbetrag steuerlich abzugsfähig.

Diese Zahlung wird von der Ärztekammer für Steiermark jährlich an das Finanzamt gemeldet.