Ermäßigungen

Angestellte Ärzt:innen

Sofern die Bezüge gemäß Kennzahl 245 des Jahreslohnzettels L16 den Betrag von € 30.000,00 nicht übersteigen, kann eine nachträgliche Ermäßigung des Beitrags zur Grund- und Ergänzungsleistung um 50 % beantragt werden. Diese Ermäßigung bewirkt eine Verminderung des Pensionsanspruchs durch den WFF.

Der Antrag ist zusammen mit dem Jahreslohnzettel (oder mehreren Jahreslohnzetteln, wenn es in einem Kalenderjahr mehrere Dienstverhältnisse gegeben hat) bis spätestens 31.03. des Folgejahres zu stellen.

Beispiel: Wenn im Kalenderjahr 2023 weniger als € 30.000,00 an Bezügen gemäß KZ 245 im Jahreslohnzettel aufscheinen, kann ein Ermäßigungsantrag bis 31.03.2024 gestellt werden.

ACHTUNG: die vom Wohlfahrtsfonds zurückgezahlten Beiträge müssen im Jahr der Auszahlung nachversteuert werden. Der Wohlfahrtsfonds ist verpflichtet, bis Ende Februar des Folgejahres einen Jahreslohnzettel über die Rückzahlung an die Finanz zu übermitteln.

Beispiel:  Eine angestellte Ärztin lässt sich aufgrund geringen Einkommens im Jahr 2023 die Beiträge zur Grund- und Ergänzungsleistung im Jahr 2024 ermäßigen. Die Ärztekammer muss bis Ende Februar 2025 einen Jahreslohnzettel an die Finanz (über die rückgezahlten Beiträge) übermitteln. Somit hat die Ärztin im Jahr 2024 zumindest 2 gehaltsauszahlende Stellen: ihren Dienstgeber und den WFF (mit den zurückgezahlten Beiträgen). Es muss somit verpflichtend eine steuerliche Veranlagung vorgenommen werden. Die zurückgezahlten Beiträge zählen somit zum Gesamtjahreseinkommen 2024 und müssen nachversteuert werden.

 

Niedergelassene Ärzt:innen bzw. Wohnsitzärzt:innen

Ermäßigung der Grund- und Ergänzungsleistung (Praxisgründung oder erstmalige Tätigkeit als Wohnsitzärztin/-arzt):

Bei erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit wird auf Antrag (Antrag auf Nullstellung der Beiträge zur Grund- und Ergänzungsleistung aufgrund einer Praxiseröffnung) für den Zeitraum von 2 Jahren kein Beitrag zur Grund- und Ergänzungsleistung vorgeschrieben.

Sofern auch weiter ein Dienstverhältnis besteht, kann dieser Ermäßigungsantrag bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses aufgeschoben werden.

Beispiel:  Am 31.03.2024 wird eine Ordination eröffnet. Der Antrag auf Ermäßigung der Grund- und Ergänzungsleistung bewirkt, dass für den Zeitraum 01.04.2024 bis 31.03.2026 kein Beitrag zur Grund- und Ergänzungsleistung vorgeschrieben wird.

Ermäßigung der Grund- und Ergänzungsleistung (bei niedrigem Einkommen):

Sofern die Bemessungsgrundlage (= steuerpflichtiges Einkommen gemäß Einkommensteuerbescheid des zweitvorangegangenen Jahres) € 30.000,00 nicht übersteigt, kann der Beitrag zur Grund- und Ergänzungsleistung um 50 % reduziert werden. Hierzu ist es ausreichend, ein E-Mail an den Wohlfahrtsfonds zusammen mit dem Einkommensteuerbescheid des zweitvorangegangenen Jahres ( wff@aekstmk.or.at) zu schicken.

Ermäßigung der Beitragsorientierten Zusatzversorgung (BZV):

Da es sich bei der BZV – wie auch bei allen anderen Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds – um einen gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtbeitrag handelt, ist eine Ermäßigung auf Antrag (Antrag auf Ermäßigung der Beitragsorientierten Zusatzversorgung) nur unter dem Nachweis einer anderweitigen privaten Pensionsvorsorge oder außergewöhnlicher wirtschaftlicher Belastungen möglich (siehe auch FAQ’s ).

Die maximale Ermäßigung ist eine Ermäßigung auf 10 %, wobei sich diese Ermäßigung immer auf den Maximalbetrag (€ 15.144,00) bezieht. Es kann somit eine Ermäßigung zwischen dem vorgeschriebenen Betrag und dem Mindestbeitrag von 10 % (= € 1.514,40 im Jahr 2024) gewählt werden.

WICHTIG: Der Ermäßigungsantrag für die BZV ist jährlich neu zu stellen.

Beispiel:  Bei einer Bemessungsgrundlage von € 55.347,12 beträgt der vorgeschriebene Beitrag zur BZV gemäß Einkommensstaffelung € 7.874,88. Die maximal mögliche Ermäßigung auf 10 % bedeutet, dass sich der Beitrag auf € 1.514,40 reduziert (= 10 % vom Maximalbeitrag von € 15.144,00).

Alternativ könnte bspw. auch eine Ermäßigung auf 20 % (= € 3.028,80) beantragt werden.

Ermäßigung der Beitragsorientierten Zusatzversorgung (BZV) (bei niedrigem Einkommen):
Bei einer Bemessungsgrundlage zw. € 20.000,00 und € 30.000,00 wird ein einkommensgestaffelter Beitrag zur BZV in Höhe von 10 % vorgeschrieben. Hier ist auf Antrag (Antrag auf Ermäßigung der Beitragsorientierten Zusatzversorgung) eine Ermäßigung bis auf € 0,00 möglich.

 

Sozialversicherungsärzte

Sofern Sozialversicherungsärzt:innen (ÖGK, PVA, AUVA) einen verpflichtenden Beitrag in eine betriebliche Pensionskasse leisten, kann im darauffolgenden Kalenderjahr eine Ermäßigung des Beitrags zur Grund- und Ergänzungsleistung um diesen verpflichtenden Beitrag gestellt werden. Dieser Antrag (Ermäßigungsformular für Sozialversicherungsärzte (bis 31.3.) ist unter Beilage der Bestätigung des Dienstgebers über die geleisteten Beiträge zur betrieblichen Pensionskasse bis 31.03. des Folgejahres zu stellen.

Diese Ermäßigung bewirkt eine Verminderung des Pensionsanspruchs durch den WFF!

ACHTUNG: die vom Wohlfahrtsfonds zurückgezahlten Beiträge müssen im Jahr der Auszahlung nachversteuert werden. Der Wohlfahrtsfonds ist verpflichtet, bis Ende Februar des Folgejahres einen Jahreslohnzettel über die Rückzahlung an die Finanz zu übermitteln.

Beispiel:  Ein angestellter Arzt bei der ÖGK lässt sich im Jahr 2024 aufgrund der im Jahr 2023 zur verpflichtenden ÖGK-Betriebspension geleisteten Beiträge ermäßigen. Die Ärztekammer muss bis Ende Februar 2025 einen Jahreslohnzettel an die Finanz (über die rückgezahlten Beiträge) übermitteln. Somit hat der Arzt im Jahr 2024 zumindest 2 gehaltsauszahlende Stellen: die ÖGK und den WFF (mit den zurückgezahlten Beiträgen). Es muss somit verpflichtend eine steuerliche Veranlagung vorgenommen werden. Die zurückgezahlten Beiträge zählen somit zum Gesamtjahreseinkommen 2024 und müssen nachversteuert werden.