Leistungen für Angehörige

Witwen-/Witwerversorgung

Hinterbliebene Ehepartner von verstorbenen Ärzt:innen bzw. von verstorbenen Versorgungsleistungsbeziehern (Alters- oder Invaliditätsversorgung der Ärztekammer für Steiermark) haben Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerversorgung.

Voraussetzungen:

  • Zum Ablebenszeitpunkt bestand eine aufrechte Ehe oder eingetragene Partnerschaft.
  • Bei Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft nach dem vollendeten 65. Lebensjahr entsteht der Anspruch auf eine Witwen-/Witwerversorgung erst mit Vollendung des 3. Ehejahres.

Erforderliche Unterlagen für Antragstellung:

  • Ausgefüllter und unterfertigter Antrag(Antrag für Witwen- (Witwer-) Versorgung)
  • Antrag auf bargeldlose Pensionszahlung (Standardformular der kontoführenden Bank, adressiert an den Wohlfahrtsfonds)
  • Sterbeurkunde
  • Bei unterschiedlichen Ehenamen: Heiratsurkunde
  • Partnerschaftsurkunde

Höhe der Witwen-/Witwerversorgung:

Sie beträgt 60 % der Ansprüche auf Alters- oder Invaliditätsversorgung, die der/die Verstorbene zum Zeitpunkt seines/ihres Ablebens hatte bzw. – bei Ableben im aktiven Berufsleben – gehabt hätte.

Die Ergänzungsleistung für §-2-Kassenärzte bleibt bei der Berechnung außer Ansatz.

Ende des Anspruchs auf Witwen-/Witwerversorgung:

Im Falle der Wiederverehelichung, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und Tod erlischt der Anspruch auf Witwen-/ Witwerversorgung.

Hinweis: Bei Ärzteehepaaren werden die Ansprüche aus der Hinterbliebenenversorgung durch selbst erworbene Wohlfahrtsfonds-Ansprüche nicht geschmälert.

 

Anspruch auf Witwenversorgung für Geschiedene:

Die Witwen-/Witwerversorgung gebührt unter bestimmten Voraussetzungen auch der Ehegattin/dem Ehegatten, deren Ehe mit dem/der Kammerangehörigen für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist.

Voraussetzungen:

Zum Ablebenszeitpunkt bestand eine aufrechte Unterhaltspflicht der/des Verstorbenen aufgrund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer durch Beendigung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung.

Erforderliche Unterlagen für Antragstellung:

  • Ausgefüllter und unterfertigter Antrag(Antrag für Witwen- (Witwer-) Versorgung)
  • Antrag auf bargeldlose Pensionszahlung (Standardformular der kontoführenden Bank, ausgestellt auf den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark)
  • Sterbeurkunde
  • Scheidungsurteil, Scheidungsvergleich aus dem der Unterhaltsanspruch ersichtlich ist.
  • Aktueller Kontoauszug, aus dem die letzte Überweisung des Unterhalts ersichtlich ist.

Höhe der Witwen-/Witwerversorgung für Geschiedene:

  • Sie beträgt maximal 25 % der Ansprüche auf Alters- oder Invaliditätsversorgung, die der/die Verstorbene zum Zeitpunkt seines/ihres Ablebens hatte bzw. – bei Ableben im aktiven Berufsleben – gehabt hätte.
  • Die Ergänzungsleistung für §-2-Kassenärzte bleibt bei der Berechnung außer Ansatz.
  • Die Höhe der Witwen-/Witwerversorgung darf die Höhe der Unterhaltsverpflichtung nicht übersteigen und ist mit dieser limitiert. Das bedeutet, dass im Einzelfall die Witwenversorgung niedriger als 25 % sein kann.
  • Bei einer zeitlich befristeten Unterhaltsverpflichtung ist der Anspruch auf Witwen-/Witwer-versorgung mit diesem Zeitraum begrenzt.
  • Bei Ansprüchen mehrerer früherer Ehepartner ist der Gesamtanspruch mit max. 25 % der Ansprüche auf Alters- oder Invaliditätsversorgung, die der/die Verstorbene zum Zeitpunkt seines/ihres Ablebens hatte bzw. – bei Ableben im aktiven Berufsleben – gehabt hätte, begrenzt.
  • Ist kein/e anspruchsberechtigter Witwe/r vorhanden, dann ist die Witwen-/Witwerversorgung des/der früheren Ehegatten/Ehegattin so zu bemessen, als ob ein/e anspruchsberechtigte/r Witwe/r hinterlassen worden wäre.

 

Ende des Anspruchs auf Witwen-/Witwerversorgung für Geschiedene:

Im Falle der Wiederverehelichung, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und Tod erlischt der Anspruch auf Witwen-/ Witwerversorgung.

Hinweis: Bei Ärzteehepaaren werden die Ansprüche aus der Hinterbliebenenversorgung durch selbst erworbene Wohlfahrtsfonds-Ansprüche nicht geschmälert.


Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners

Die vorhin angeführten Regelungen über die Witwen-/Witwerversorgung gelten im gleichen Ausmaß für die hinterbliebenen eingetragenen Partner (gemäß EPG – Gesetz über die eingetragene Partnerschaft).
 

(Halb-)Waisenversorgung

Anspruchsberechtigte:

  • (Halb-)Waisen nach verstorbenen Ärzt:innen bzw. von verstorbenen Versorgungsleistungsbeziehern (Alters- oder Invaliditätsversorgung der ÄK für Stmk) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
  • (Halb-)Waisen nach verstorbenen Ärzt:innen bzw. von verstorbenen Versorgungsleistungsbeziehern (Alters- oder Invaliditätsversorgung der ÄK für Stmk) ab der Volljährigkeit, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, solange sie sich in einer laufenden Schul- oder Berufsausbildung befinden.
  • Kinder, die wegen körperlicher oder psychischer Krankheiten oder Störungen erwerbsunfähig sind, haben auch über die Volljährigkeit hinaus einen Anspruch auf die Waisenversorgung, solange die Erwerbsunfähigkeit andauert.
    In diesem Fall sind regelmäßig Unterlagen vorzulegen, die den weiteren Anspruch begründen.
  • Der Kinderbegriff umfasst die ehelichen Kinder, außereheliche Kinder, für die gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, und Wahlkinder (Adoptivkinder).

 

Erforderliche Unterlagen für Antragstellung:

  • Ausgefüllter und unterfertigter Antrag (Antrag für Waisenversorgung)
  • Antrag auf bargeldlose Pensionszahlung (Standardformular der kontoführenden Bank, ausgestellt auf den Wohlfahrtsfonds)
  • Geburtsurkunde der Antragsteller:in
  • Sterbeurkunde der/des verstorbenen Ärzt:in
  • Aktuelle Schulbesuchs- oder Inskriptionsbestätigung

ACHTUNG: Ab Erlangung der Volljährigkeit muss der Anspruch auf Waisenversorgung halbjährlich unaufgefordert durch Vorlage einer Schulbesuchs- oder Inskriptionsbestätigung nachgewiesen werden.

 

Höhe der Waisenversorgung:

  • Halbwaisen:
    • Bis zum vollendeten 18. LJ: 20 % der Ansprüche auf Alters- oder Invaliditätsversorgung, die der/die Verstorbene zum Zeitpunkt seines/ihres Ablebens hatte.
    • Ab dem vollendeten 18. LJ: 25 % der Ansprüche auf Alters- oder Invaliditätsversorgung, die der/die Verstorbene zum Zeitpunkt seines/ihres Ablebens hatte.
    • Die Ergänzungsleistung für §-2-Kassenärzte bleibt bei der Berechnung außer Ansatz.
  • Vollwaisen:
    • Bis zum vollendeten 18. LJ: 40 % der Ansprüche auf Alters- oder Invaliditätsversorgung, die der/die Verstorbene zum Zeitpunkt seines/ihres Ablebens hatte.
    • Ab dem vollendeten 18. LJ: 50 % der Ansprüche auf Alters- oder Invaliditätsversorgung, die der/die Verstorbene zum Zeitpunkt seines/ihres Ablebens hatte.
    • Die Ergänzungsleistung für §-2-Kassenärzte bleibt bei der Berechnung außer Ansatz.
  • Höchstausmaß:

Sind mehrere Waisen vorhanden, darf die Waisenversorgung insgesamt das Zweifache der Alters- oder Invaliditätsversorgung der/des Verstorbenen nicht übersteigen.

Sind Einkünfte des Kindes für den Anspruch auf Waisenversorgung hinderlich?

Einkünfte des Kindes führen nur dann zu einem Erlöschen des Anspruches auf Waisenversorgung, wenn

  • das Kind volljährig ist und
  • die Einkünfte den im § 5 FLAG festgesetzten Betrag übersteigen, das sind aktuell € 15.000,00 (außer Betracht bleiben: Entschädigungen aus einem Lehrverhältnis, einkommensteuerfreie Einkünfte und Waisenpensionen).

Ende des Anspruchs auf Waisenversorgung:

  • Ende der Schul- oder Berufsausbildung
  • Spätestens zum vollendeten 27. Lebensjahr
  • Im Falle der Verehelichung, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und Tod erlischt der Anspruch auf Waisenversorgung.

Meldeverpflichtung:

Empfänger von laufenden Versorgungsleistungen haben jede Änderung

  • der Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
  • des Familienstandes,
  • des Ausbildungsstandes (Beendigung, Unterbrechung, Wechsel der Ausbildung etc.)

unaufgefordert innerhalb von vier Wochen bekannt zu geben. Im Falle einer Verletzung dieser Vorschrift werden die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückgefordert.

 

Kinderunterstützung

Anspruchsberechtigte:

  • Kinder von Versorgungsleistungsbeziehern (Alters- oder Invaliditätsversorgung der ÄK für Stmk) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
  • Kinder von Versorgungsleistungsbeziehern (Alters- oder Invaliditätsversorgung der ÄK für Stmk) ab der Volljährigkeit, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, solange sie sich in einer laufenden Schul- oder Berufsausbildung befinden.
  • Kinder, die wegen körperlicher oder psychischer Krankheiten oder Störungen erwerbsunfähig sind, haben auch über die Volljährigkeit hinaus einen Anspruch auf die Kinderunterstützung, solange die Erwerbsunfähigkeit andauert.
  • In diesem Fall sind regelmäßig Unterlagen vorzulegen, die den weiteren Anspruch begründen.
  • Der Kinderbegriff umfasst die ehelichen Kinder, außereheliche Kinder, für die gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, und Wahlkinder (Adoptivkinder).

Erforderliche Unterlagen für Antragstellung:

  • Ausgefüllter und unterfertigter Antrag (Antrag für Kinderunterstützung)
  • Antrag auf bargeldlose Pensionszahlung (Standardformular der kontoführenden Bank, adressiert an den Wohlfahrtsfonds)
  • Geburtsurkunde der/des Antragsteller:in
  • Aktuelle Schulbesuchs- oder Inskriptionsbestätigung

ACHTUNG: Ab Erlangung der Volljährigkeit muss der Anspruch auf Waisenversorgung halbjährlich unaufgefordert durch Vorlage einer Schulbesuchs- oder Inskriptionsbestätigung nachgewiesen werden.

Höhe der Kinderunterstützung:

  • Bis zum vollendeten 18. LJ: 20 % der Ansprüche auf Alters- oder Invaliditätsversorgung des Versorgungsleistungsbeziehers.
  • Ab dem vollendeten 18. LJ: 22,5 % der Ansprüche auf Alters- oder Invaliditätsversorgung des Versorgungsleistungsbeziehers.

Die Beitragsorientierte Zusatzversorgung und die Ergänzungsleistung für §-2-Kassenärzte bleibt bei der Berechnung außer Ansatz.

Sind Einkünfte des Kindes für den Anspruch auf Kinderunterstützung hinderlich?

Einkünfte des Kindes führen nur dann zu einem Erlöschen des Anspruches auf Kinderunterstützung, wenn

  • das Kind volljährig ist und
  • die Einkünfte den im § 5 FLAG festgesetzten Betrag übersteigen, das sind aktuell € 15.000,00 (außer Betracht bleiben: Entschädigungen aus einem Lehrverhältnis, einkommensteuerfreie Einkünfte und Waisenpensionen).

Ende des Anspruchs auf Kinderunterstützung:

  • Ende der Schul- oder Berufsausbildung
  • Spätestens zum vollendeten 27. Lebensjahr
  • Im Falle der Verehelichung, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und Tod erlischt der Anspruch auf Kinderunterstützung.

Meldeverpflichtung:

Empfänger:innen von laufenden Versorgungsleistungen haben jede Änderung

  • der Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
  • des Familienstandes,
  • des Ausbildungsstandes (Beendigung, Unterbrechung, Wechsel der Ausbildung etc.)

unaufgefordert innerhalb von vier Wochen bekannt zu geben. Im Falle einer Verletzung dieser Vorschrift werden die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückgefordert.

 

Kinderunterstützung und Präsenzdienst/Zivildienst

Während der Dauer des ordentlichen Präsenzdienstes beim österreichischen Bundesheer oder des Zivildienstes gebührt dem Kind bis zum 27. Lebensjahr die Hälfte der jeweiligen Kinderunterstützung, auf die es ansonsten Anspruch hätte – dies unter der Voraussetzung, dass das Kind weiterhin inskribiert ist.