Stundung, Ratenzahlung, Ermäßigung

Auf Antrag kann eine Stundung bzw. Ratenzahlung bewilligt werden. Der Antrag ist unaufgefordert mit einer ausreichenden Begründung beim WFF einzubringen. Die Genehmigungen von Stundungen und Ratenzahlungen obliegen dem Verwaltungsausschuss, wobei es kein satzungsmäßiges Anrecht darauf gibt.

Es werden Zinsen für Ratenzahlungen und Stundungen in der Höhe von 4 % p. a. berechnet.

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