Wohnsitzärztliche Nebentätigkeit

Eine zusätzliche selbständige ärztliche Tätigkeit ist gemäß § 29 Abs. 1 ÄrzteG meldepflichtig und bedingt den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung. Für diese zusätzlichen selbständigen Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit fallen zusätzliche Beiträge an. Die Aufnahme einer wohnsitzärztlichen Nebentätigkeit ist innerhalb einer Woche zu melden. Es muss, aufgrund der Vorgaben des Ärztegesetzes, auch eine Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen werden. Zur Vollständigkeit sei erwähnt, dass die Aufnahme einer wohnsitzärztlichen Nebentätigkeit auch zu einer Beitragspflicht zur SVS führt.

Die Beitragsberechnung für das Kalenderjahr 2023 erfolgt auf Basis der selbständigen ärztlichen Einkünfte gemäß Einkommensteuerbescheid 2021. Der Beitragsprozentsatz entspricht dem jeweiligen altersgestaffelten Beitragssatz des Dienstverhältnisses (siehe Beiträge-Leistungen/Angestellte Ärzte.

Beispiel:

Ein 43-jähriger angestellter Arzt macht zusätzlich noch Vertretungen. Er hat steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (gemäß zweitvorangegangenem Jahr) in Höhe von € 4.612,17.

Die Beiträge werden wie folgt berechnet:
€ 4.612,17 x 16,82 % ergibt eine zusätzliche Vorschreibung von € 775,77 p.a.

 

Wenn im Einkommensteuerbescheid keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit aufscheinen, fallen auch keine Beiträge für die wohnsitzärztliche Nebentätigkeit an. Als Nachweis ist auf Aufforderung trotzdem der für die Berechnung relevante Einkommensteuerbescheid zu übermitteln.

 

Ärztliche Tätigkeit / ärztliches Einkommen

Der § 2 des Ärztegesetztes definiert, was unter einer ärztlichen Tätigkeit zu verstehen ist: „Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird (…). 

Der Begriff der ärztlichen Tätigkeit ist somit sehr weit gefasst und umfasst somit weit mehr als „nur“ die kurative Tätigkeit. Es gibt dazu eine umfassende Judikatur der Höchstgerichte. Dementsprechend fällt sämtliches Einkommen, das durch eine ärztliche Tätigkeit erzielt wurde, unter das ärztliche Einkommen.

Welche Tätigkeiten sind bspw. auch ärztliche Tätigkeiten bzw. Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit (demonstrative Aufzählung):

  • Vortragstätigkeiten,
  • Lehrtätigkeiten,
  • Erstellung von Gutachten,
  • Organisatorische und wirtschaftende Tätigkeiten sowohl im Rahmen selbständiger als auch unselbständiger ärztlicher Tätigkeiten,
  • Psychotherapeutische Einkünfte, sofern diese vom ärztlichen Berufsberechtigungsumfang umfasst sind,
  • etc.