Wochengeld

Das Wochengeld des WFF wird zusätzlich zum staatlichen Wochengeld gewährt. Es besteht ein Anspruch für die Zeit des absoluten Beschäftigungsverbotes sowie für den Zeitraum eines allfälligen vorzeitigen Mutterschutzes.

Wochengeld für angestellte ÄrztInnen:

  • Anspruchszeitraum: Zeit des absoluten Beschäftigungsverbotes (113 bzw. 141 Tage) sowie des allfälligen vorzeitigen Mutterschutzes
  • Höhe des Wochengeldes: € 14,00 pro Tag
  • Antragsstellung: Innerhalb von 24 Wochen ab Beginn der Mutterschutzfrist bzw. des vorzeitigen Mutterschutzes.
  • Erforderliche Unterlagen für Antragstellung:
    • Ausgefüllter Antrag (Antrag für Zuerkennung des Wochengeldes für angestellte (Zahn)Ärztinnen) auf Zuerkennung des Wochengeldes
    • Kopie des Mutter-Kind-Passes mit dem voraussichtlichen Geburtstermin
    • Bei vorzeitigem Mutterschutz: Bestätigung des Amtsarztes bzw. Facharztes
    • Bestätigung über Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Sectio
    • Geburtsurkunde
    • Nachweis des Kinderbetreuungsgeldes

Das Wochengeld ist  steuerfrei .

 

Wochengeld für niedergelassene ÄrztInnen / Wohnsitzärztinnen:

Bei niedergelassenen Ärztinnen und Wohnsitzärztinnen gibt es – im Gegensatz zu den angestellten Ärztinnen – kein gesetzliches Beschäftigungsverbot. Das Wochengeld wird ab der Einstellung der ärztlichen Tätigkeit, maximal für den Zeitraum von 8 Wochen vor bis 8 bzw. 12 Wochen nach der Geburt (= äquivalent zum absoluten Beschäftigungsverbot der angestellten Ärztinnen) sowie für den Zeitraum eines allfälligen notwendigen vorzeitigen Mutterschutzes gewährt.

  • Höhe des Wochengeldes: Das individuelle Taggeld ist abhängig von dem im Kalendervorjahr geleisteten Beiträgen zur Krankenbeihilfe. Es beträgt € 92,00 bis max. € 270,00 pro Tag.
  • Antragsstellung:Innerhalb von 24 Wochen ab Beginn der Mutterschutzfrist bzw. des vorzeitigen Mutterschutzes.
  • Erforderliche Unterlagen für Antragstellung:

 

Das Wochengeld ist steuerfrei .

 

Ärztliche Tätigkeit von selbständig tätigen Ärztinnen bei Bezug des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes:

Bei Bezug des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes sieht der Gesetzgeber vor, dass die Zuverdienstmöglichkeit der Höhe nach beschränkt ist (zu Details siehe https://www.oesterreich.gv.at/themen/familie_und_partnerschaft/geburt/3/2.html ).

Sofern neben dem Bezug des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes zusätzlich eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird, besteht auf Antrag (Ansuchen um Befreiung von der Beitragspflicht während des Bezuges des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes) die Möglichkeit, sich von den Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds und zur Ärztekammer (Kammerumlage) bis zum ersten Lebensjahr des Kindes befreien zu lassen. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf eine Krankenbeihilfe oder Krankenbeihilfe bei Kur- und Rehabilitationsaufenthalt.

 

Möglichkeiten zur Mitversicherung während der Karenzierung:

Sofern sich Ärztinnen in einer unbezahlten Karenzierung befinden, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass man sich bei seinem Ehepartner mitversichern lassen kann. Für nähere Informationen und Beratung ersuchen wir um Kontaktaufnahme unter 0316-8044-65.