Niedergelassene Ärzt:innen

Ganzjahresvorschreibung:

  • Ab Beginn der selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds und die Kammerumlage direkt an Sie vorgeschrieben.
  • Diese Vorschreibung ist eine Ganzjahresvorschreibung für die gesamte ärztliche Tätigkeit.
  • Gesamte ärztliche Tätigkeit bedeutet: selbständige Tätigkeit und unselbständige Tätigkeit (Dienstverhältnis).
  • monatliche Zahlungen aus einem Dienstverhältnis sind Akontozahlungen auf die Ganzjahresvorschreibung (somit nicht zusätzlich zur Ganzjahresvorschreibung).
  • Bei unterjähriger Praxiseröffnung wird die Vorschreibung entsprechend aliquotiert.

Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Vorschreibung:

  • Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Vorschreibung ist das zu versteuernde Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit des zweitvorangegangenen Jahres. Dazu ist der entsprechende Einkommensteuerbescheid vorzulegen.
  • Vorschreibung 2024 --> steuerpflichtiges Einkommen aus gesamtärztlicher Tätigkeit gemäß Einkommensteuerbescheid 2022.

Zusammensetzung der Ganzjahresvorschreibung

Die Ganzjahresvorschreibung setzt sich aus der Kammerumlage und den Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds zusammen:

Kammerumlage

Die Kammerumlage beträgt aktuell 2,60 % und wird einkommensabhängig berechnet (mit Ausnahme der Zahnärzt:innen; diese bekommen die Umlage direkt von der Landeszahnärztekammer vorgeschrieben), wobei der Mindestbeitrag € 704,64* und der Höchstbeitrag € 1.818,70*² betragen.

* 2,60 % von einer Mindestbeitragsgrundlage von € 27.100,00
*² 2,60 % von einer Höchstbeitragsgrundlage von € 69.950,00

 

Zusätzlich zur Kammerumlage fallen folgende Beiträge pro Jahr für die ÖÄK an:

  • Hausapotheke € 60,00
  • Fachgruppe Radiologie € 210,00
  • Beitrag Ärzte für Allgemeinmedizin € 6,00
  • Beitrag Fachärzte (ohne Radiologie) € 7,08
  • ÖQMED € 77,04

 

Beiträge zum Wohlfahrtsfonds

Die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds setzen sich aus folgenden Teilen zusammen:

Grund- und Ergänzungsleistung:

Es handelt sich dabei um einen einkommensabhängigen Pensionsbeitrag. Der Beitrag beträgt 11,70 % von der individuellen Bemessungsgrundlage (= gemäß Steuerbescheid des zweitvorangegangenen Jahres), maximal jedoch von der Maximalbeitragsgrundlage von € 95.087,18 (Stand 2024).

Beitragsorientierte Zusatzversorgung (BZV):

Bei der BZV handelt es sich um die Vorschreibung von einkommensgestaffelten Pensionsbeiträgen, für die es auch ein individuelles Pensionskonto gibt. Die Beitragsstaffelung für das Kalenderjahr 2024 beträgt wie folgt:

Bemessungsgrundlage (Einkommen)

gestaffelter BZV-Beitrag

Anteil in % vom Vollbeitrag

bis € 20.000

€          0,00

0%

bis € 30.000

€   1.514,40

10%

bis € 40.000

€   3.634,56

24%

bis € 50.000

€   5.754,72

38%

bis € 60.000

€   7.874,88

52%

bis € 70.000

€   9.995,04

66%

bis € 80.000

€ 12.115,20

80%

über € 80.000

€ 15.144,00

100%

 

Krankenbeihilfe:

Bei der Krankenbeihilfe handelt es sich um ein Taggeldsystem. Der Beitrag dazu beträgt 1,80 % und wird einkommensabhängig berechnet, wobei der Mindestbeitrag €  407,52* und der Höchstbeitrag € 1.222,20*² betragen.

* 1,80 % von einer Mindestbeitragsgrundlage von € 22.640,00

*² 1,80 % von einer Höchstbeitragsgrundlage von € 67.900,00

 

Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung (BHU):

Beim Beitrag zur BHU handelt es sich um einen Fixbeitrag von € 462,00 p.a. (1,20 % von € 38.500,00).

Notstandsfonds:

Der Beitrag dazu beträgt 0,10 % und wird einkommensabhängig berechnet, wobei der Mindestbeitrag € 36,36* und der Höchstbeitrag € 54,60*² betragen.

* 0,10 % von einer Mindestbeitragsgrundlage von € 36.360,00
*² 0,10 % von einer Höchstbeitragsgrundlage von € 54.600,00

 

Jährliche Mindest- und Maximalbeiträge

Die Höhe der Ganzjahresvorschreibung ist grundsätzlich einkommensabhängig, die Bemessungsgrundlage ist der Einkommensteuerbescheid des zweitvorangegangenen Jahres.

Mindestbeiträge

in €

BMGl:

0,00 €

Kammerumlage

704,64 €

ÖÄK-Beitrag Allgemeinmedizin

6,00 €

ÖÄK-Beitrag ÖQMED

77,04 €

Summe Kammerumlage:

787,68 €

 

 

Grund- und Ergänzungsleistung (von der BMGl)

0,00 €

Beitragsorientierte Zusatzversorgung

0,00 €

Krankenbeihilfe

407,52 €

Bestattungsbeihilfe

462,00 €

Notstandsunterstützung

36,36 €

Summe Wohlfahrtsfonds:

905,88 €

 

 

Gesamtsumme (Kammerumlage und WFF)

1.693,56 €

 

Maximalbeiträge

in €

BMGl:

95.087,18 €

Kammerumlage

1.818,72 €

ÖÄK-Beitrag Allgemeinmedizin

6,00 €

ÖÄK-Beitrag ÖQMED

77,04 €

Summe Kammerumlage:

1.901,76 €

 

 

Grund- und Ergänzungsleistung (von der BMGl)

11.125,20 €

Beitragsorientierte Zusatzversorgung

15.144,00 €

Krankenbeihilfe

1.222,20 €

Bestattungsbeihilfe

462,00 €

Notstandsunterstützung

54,60 €

Summe Wohlfahrtsfonds:

28.008,00 €

 

 

Gesamtsumme (Kammerumlage und WFF)

29.909,76 €

 

Jährliche Vorgangsweise der Vorschreibungserstellung

Ende Februar / Anfang März werden die ersten Vorschreibungen für das aktuelle Kalenderjahr erstellt. Sollte bis dahin noch kein Einkommensteuerbescheid vorgelegt worden sein, wird eine sog. „vorläufige Vorschreibung“ erstellt.

 

Nach Übermittlung des Einkommensteuerbescheides 2022 wird die „endgültige Vorschreibung“ erstellt. Wird bis Ende Oktober der benötigte Einkommensteuerbescheid nicht vorgelegt, wird die Vorschreibung auf Basis der Maximalbeitragsgrundlage, d.s. im Kalenderjahr 2024 € 95.087,18 berechnet.

 

Form der Beitragszahlungen, Vorauszahlungen und Fälligkeit

 Niedergelassene Ärzt:innen mit einem ÖGK-Vertrag

  • Es erfolgt automatisch ein quartalsmäßiger Einbehalt eines Viertels der Ganzjahresvorschreibung von der Honorarabrechnung durch die ÖGK.
  • Sollte zu Jahresende eine Differenz offen sein (da die ÖGK weniger als vom WFF gemeldet einbehalten hat), so ist diese direkt an den WFF zu bezahlen.
  • ACHTUNG: Bei Neuverträgen erfolgt eine erstmalige Auszahlung und ein erstmaliger ÖGK-Einbehalt erst am Ende des 2. Vertragsquartals.
  • TIPP: Bitte kontrollieren Sie regelmäßig Ihre Honorarabrechnung, ob der Honorareinbehalt auch einem Viertel der Ganzjahresvorschreibung entspricht.

Wahlärzt:innen:

  • Vorauszahlungen sind in Höhe eines Viertels der Ganzjahresvorschreibung jeweils am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember zu leisten. Es erfolgt diesbezüglich keine separate Vorschreibung seitens der Ärztekammer.
  • Für die Höhe der Vorauszahlung ist zunächst die vorläufige Vorschreibung maßgebend. Nach Vorliegen der endgültigen Vorschreibung ist ggf. eine Adaptierung der Vorauszahlungen vorzunehmen.

Angestellte Ärzt:innen mit einer Wahlarztordination:

  • Im Falle eines Dienstverhältnisses zusätzlich zur Ordination erfolgt eine monatliche Akontozahlung über die Gehaltsabrechnung.
  • Ende November erfolgt eine Verständigung vom WFF über eine allfällige Differenz zum Jahresende.

 

Die Vorschreibung ist grundsätzlich mit 31.12. des jeweiligen Jahres fällig.

 

Beispiele für die Berechnung einer Vorschreibung:

Beispiel 1:

47-jährige Wahlärztin (Allgemeinmedizin) mit einer Bemessungsgrundlage (BMGl) von € 55.237,12.

Prozentsatz / Staffelung

Beitragsteil

Beitragshöhe p.a.

2,60%

Kammerumlage

1.436,16 €

 

ÖÄK-Beitrag Allgemeinmedizin

6,00 €

 

ÖÄK-Beitrag ÖQMED

77,04 €

 

Summe Kammerumlage:

1.519,20 €

 

 

 

11,70%

Grund- und Ergänzungsleistung (von der BMGl)

6.462,74 €

52,00 %

Beitragsorientierte Zusatzversorgung (Staffelung bis € 60.000,00)

7.874,88 €

1,80%

Krankenbeihilfe

994,32 €

1,20%

Bestattungsbeihilfe

462,00 €

0,10%

Notstandsunterstützung

54,60 €

 

Summe Wohlfahrtsfonds:

15.848,54 €

 

 

 

 

Gesamtsumme (Kammerumlage und WFF)

17.367,74 €

 

Beispiel 2:

50-jähriger Wahlarzt (Facharzt) mit einer Bemessungsgrundlage (BMGl) von € 75.425,16.

Prozentsatz/ Staffelung

Beitragsteil

Beitragshöhe p.a.

2,60%

Kammerumlage

1.818,72 €

 

ÖÄK-Beitrag Facharzt

7,08 €

 

ÖÄK-Beitrag ÖQMED

77,04 €

 

Summe Kammerumlage:

1.902,84 €

 

 

 

11,70%

Grund- und Ergänzungsleistung (von der BMGl)

8.824,74 €

80,00 %

Beitragsorientierte Zusatzversorgung (Staffelung bis € 80.000,00)

12.115,20 €

1,80%

Krankenbeihilfe

1.222,20 €

1,20%

Bestattungsbeihilfe

462,00 €

0,10%

Notstandsunterstützung

54,60 €

 

Summe Wohlfahrtsfonds:

22.678,74 €

 

 

 

 

Gesamtsumme (Kammerumlage und WFF)

24.581,58 €

 

Praxisgründung und Ermäßigungen:

Bei erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit wird auf Antrag (Antrag auf Nullstellung der Beiträge zur Grund- und Ergänzungsleistung aufgrund einer Praxiseröffnung) für den Zeitraum von 2 Jahren kein Beitrag zur Grund- und Ergänzungsleistung (GuE) vorgeschrieben.

Beispiel: Praxiseröffnung am 01.04.2024

  • Auf Antrag Ermäßigung des Beitrags zur GuE für den Zeitraum vom 01.04.2024 bis 31.03.2026.
  • Im Rahmen der Vorschreibung für 2026 wird erstmalig anteilig der Beitrag zur GuE vorgeschrieben (für den Zeitraum 01.04.2026– 31.12.2026).
  • Bei einem weiterhin bestehenden Dienstverhältnis besteht die Möglichkeit, die Ermäßigung der GuE bis zum Ende des Dienstverhältnisses aufzuschieben.

Eine Ermäßigung des Beitrags zur Beitragsorientierten Zusatzversorgung ist ebenfalls auf Antrag möglich.

  • Die Ermäßigung der BZV ist  jedes Jahr neu zu beantragen.
  • In den ersten 2 Jahren der Praxisgründung kann der Beitrag jeweils bis auf 0 % des vorgeschriebenen Jahresbeitrages reduziert werden (mit Begründung Praxiseröffnung).
  • Nach den ersten 2 Jahrenkann eine Ermäßigung der BZV bis auf 10 % des 100 %-Wertes beantragt werden (mit verpfl. Begründung). Für weitere Details siehe Ermäßigungen.

 

Antrag auf Ermäßigung der Beitragsorientierten Zusatzversorgung für 2024

Antrag auf Ermäßigung der Beiträge zur Grund- und Ergänzungsleistung auf EUR 0,00 aufgrund der erstmaligen selbstständigen Tätigkeit

 

Beispiel für die Berechnung einer Vorschreibung mit den maximalen Ermäßigungen aufgrund der erstmaligen Praxisgründung:

Eine 47-jährige Wahlärztin (Allgemeinmedizin) eröffnet am 01.01. eine Ordination. Die Bemessungsgrundlage (BMGl) beträgt € 55.237,12. Sie hat eine Ermäßigung der Grund- und Ergänzungsleistung sowie der Beitragsorientierten Zusatzversorgung auf jeweils € 0,00 beantragt:

Prozentsatz / Staffelung

Beitragsteil

Beitragshöhe p.a.

2,60%

Kammerumlage

1.436,16 €

 

ÖÄK-Beitrag Allgemeinmedizin

6,00 €

 

ÖÄK-Beitrag ÖQMED

77,04 €

 

Summe Kammerumlage:

1.519,20 €

 

 

 

0,00%

Grund- und Ergänzungsleistung (von der BMGl)

0,00 €

0,00 %

Beitragsorientierte Zusatzversorgung (Staffelung bis € 60.000,00)

0,00 €

1,80%

Krankenbeihilfe

994,27 €

1,20%

Bestattungsbeihilfe

462,00 €

0,10%

Notstandsunterstützung

54,60 €

 

Summe Wohlfahrtsfonds:

1.510,87 €

 

 

 

 

Gesamtsumme (Kammerumlage und WFF)

3.030,07 €

 

Beispiel 2:

50-jähriger Wahlarzt (Facharzt) eröffnet am 01.01. eine Ordination. Die Bemessungsgrundlage (BMGl) beträgt € 75.425,16. Er hat eine Ermäßigung der Grund- und Ergänzungsleistung sowie der Beitragsorientierten Zusatzversorgung auf jeweils € 0,00 beantragt:

Prozentsatz/ Staffelung

Beitragsteil

Beitragshöhe p.a.

2,60%

Kammerumlage

1.818,72 €

 

ÖÄK-Beitrag Facharzt

7,08 €

 

ÖÄK-Beitrag ÖQMED

77,04 €

 

Summe Kammerumlage:

1.902,84 €

 

 

 

11,70%

Grund- und Ergänzungsleistung (von der BMGl)

0,00 €

80,00 %

Beitragsorientierte Zusatzversorgung (Staffelung bis € 60.000,00)

0,00 €

1,80%

Krankenbeihilfe

1.222,20 €

1,20%

Bestattungsbeihilfe

462,00 €

0,10%

Notstandsunterstützung

54,60 €

 

Summe Wohlfahrtsfonds:

1.738,80 €

 

 

 

 

Gesamtsumme (Kammerumlage und WFF)

3.641,64 €

 

Steuerliche Absetzbarkeit

Die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds und die Kammerumlage sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 als Betriebsausgaben voll steuerlich absetzbar.

Ärztliche Tätigkeit / ärztliches Einkommen

Der § 2 des Ärztegesetztes definiert, was unter einer ärztlichen Tätigkeit zu verstehen ist: „Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird (…).

Der Begriff der ärztlichen Tätigkeit ist somit sehr weit gefasst und umfasst somit weit mehr als „nur“ die kurative Tätigkeit. Es gibt dazu eine umfassende Judikatur der Höchstgerichte. Dementsprechend fällt sämtliches Einkommen, das durch eine ärztliche Tätigkeit erzielt wurde, unter das ärztliche Einkommen.

Welche Tätigkeiten sind bspw. auch ärztliche Tätigkeiten bzw. Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit (demonstrative Aufzählung):

  • Vortragstätigkeiten,
  • Lehrtätigkeiten,
  • Erstellung von Gutachten,
  • Organisatorische und wirtschaftende Tätigkeiten sowohl im Rahmen selbständiger als auch unselbständiger ärztlicher Tätigkeiten,
  • Einnahmen aus der Hausapotheke,
  • Psychotherapeutische Einkünfte, sofern diese vom ärztlichen Berufsberechtigungsumfang umfasst sind

 

Exkurs: Krankenversicherung für selbständig tätige Ärzt:innen

Rein selbständig tätige Ärzt:innen sind nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Für die Dauer der selbständigen ärztlichen Tätigkeit besteht die Verpflichtung gemäß § 28c der Satzungen des Wohlfahrtsfonds eine Krankenversicherung abzuschließen.

 

Es bestehen folgende Optionen der Krankenversicherung:

  • Freiwillige Krankenversicherung bei der SVS
  • Freiwillige Krankenversicherung bei der ÖGK
  • Krankenversicherung über den Rahmenvertrag für eine Ersatzversicherung für die gesetzliche Krankenversicherung für selbständig tätige (Zahn)Ärzt:innen in der Steiermark
  • Pflichtversicherung über die SVS, wenn Sie ein Gewerbe angemeldet haben

Informationen erhalten Sie auf der Homepage der Ärztekammer (unter https://www.aekstmk.or.at/50?articleId=6564), den Homepages des SVS und ÖGK und andererseits auch unter https://www.krankenversicherung-fuer-aerzte.at/(hier finden Sie auch die Kontaktdaten unserer Kooperationspartner).

 

Leistungen

  • Invaliditätsversorgung
  • Altersversorgung
  • Witwenversorgung, Kinderunterstützung oder Waisenversorgung
  • Krankenbeihilfe
  • Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung
  • Notstandsunterstützung