Anerkennung von ärztlichen Ausbildungsstätten

Damit Turnusärzt:innen ausgebildet werden dürfen, ist eine bescheidmäßige Anerkennung als Ausbildungsstätte erforderlich.

Für An- und Aberkennungen von ärztlichen Ausbildungsstätten (einschließlich Lehrpraxen und Lehrgruppenpraxen sowie Spezialisierungsstätten) liegt die Zuständigkeit zur Führung der Verfahren seit 1.1.2023 bei den Landeshauptleuten.

Anträge sind dementsprechend bei den Landeshauptleuten einzubringen.

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 8 Gesundheit und Pflege
Referat Gesundheitsrecht
Haus der Gesundheit, Friedrichgasse 9, 8010 Graz
+43 (316) 877-4413
gesundheitsrecht@stmk.gv.at