Ärzteausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015)

Die ÄAO 2015 ist mit 01.06.2015 in Kraft getreten und ersetzt die bis dahin geltende ÄAO 2006.
Eine Übersicht zur Ausbildung nach ÄAO 2015 finden Sie hier: 
Broschüre Ärzteausbildung 2015 (Stand 2015)
Informationsblatt "Ihr organisatorischer Weg zum AM-/FA-Diplom ÄAO 2015" (Stand August 2026)

Alle Ärzt:innen, die seit 01.06.2015 erstmalig in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer eingetragen werden, beginnen ihre Ausbildung automatisch nach der ÄAO 2015.

Die Ausbildung beginnt mit der Basisausbildung, die in konservativen und chirurgischen Fachgebieten zu absolvieren ist. Seitens der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK) gibt es für die neunmonatige Basisausbildung (bei Ausbildungsbeginn bis 31.07.2026 ohne Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen) diesbezüglich folgende Empfehlung:

  • 3 Monate Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie
  • 3 Monate konservatives Sonderfach (Empfehlung Innere Medizin)
  • 3 Monate sonstiges Sonderfach (Empfehlung Neurologie)

Seit 01.08.2026 beträgt die Mindestausbildungsdauer der Basisausbildung 6 Monate. Seitens der ÖÄK gibt es diesbezüglich keine Empfehlung für die Rotation. Informationen zur Verkürzung der Basisausbildung bietet die ÖÄK unter www.aerztekammer.at/verkuerzung-basisausbildung.

Nach der Basisausbildung folgt die Sonderfach-Grundausbildung (SFG).

ACHTUNG: Erst nach vollständiger Absolvierung der Basisausbildung kann mit einer weiterführenden Ausbildung begonnen werden. Es können somit keine Teile der weiterführenden Ausbildung vorgezogen werden, wenn die Basisausbildung noch nicht zur Gänze absolviert wurde.

WICHTIG: Sobald Sie die Basisausbildung zur Gänze absolviert und die Rasterzeugnisse ausgestellt bekommen haben, legen Sie Ihre Rasterzeugnisse bitte im Original* bei der Ärztekammer für Steiermark vor. Sie erhalten nach Prüfung der Rasterzeugnisse eine Bestätigung über die Absolvierung der Basisausbildung. Diese Bestätigung ist Ihrem Dienstgeber vorzulegen und Voraussetzung dafür, dass Sie mit der weiterführenden Ausbildung beginnen und auf eine Ausbildungsstelle gemeldet werden können.

* Zur Vorlage von Originaldokumenten bringen Sie bitte jeweils das Original und eine Kopie. Sie können die Unterlagen ohne vorherige Terminvereinbarung zu den Öffnungszeiten der Ärztekammer für Steiermark am Empfang vorzeigen. Das Original nehmen Sie gleich wieder mit, die Kopie bleibt in der Ärztekammer. Unterlagen, die nicht im Original vorzulegen sind, können auch per
E-Mail übermittelt werden an ausbildung@aekstmk.or.at

Ausbildung zur Ärztin bzw. zum Arzt für Allgemeinmedizin nach ÄAO 2015 im Überblick

Per 01.06.2026 wurde die Ausbildung zur Ärztin bzw. zum Arzt für Allgemeinmedizin durch die Ausbildung im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin abgelöst. Informationen zum neuen Sonderfach sind hier abrufbar.
Die Ausbildung zur Ärztin bzw. zum Arzt für Allgemeinmedizin kann aber noch bis 31.05.2032 abgeschlossen werden.

Die Gesamtdauer der Ausbildung zur Ärztin bzw. zum Arzt für Allgemeinmedizin beträgt mindestens* 39 Monate:

  • 6 Monate Basisausbildung
  • 27 Monate Spitalsturnus
    • 9 Monate Innere Medizin
    • 3 Monate Frauenheilkunde- und Geburtshilfe
    • 3 Monate Kinder- und Jugendheilkunde
    • 3 Monate Orthopädie und Traumatologie
    • 3 Monate Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
    • 2 Wahlfächer in der Dauer von jeweils mind. 3 Monaten:
      • Anästhesiologie und Intensivmedizin
      • Augenheilkunde und Optometrie
      • Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie
      • Haut- und Geschlechtskrankheiten**
      • HNO**
      • Neurologie
      • Urologie
  • 6* Monate verpflichtende Lehrpraxis in Allgemeinmedizin (als letzter Teil der Ausbildung; es besteht keine Möglichkeit diesen Teil vorzuziehen).

* Wer seine Basisausbildung nach dem 01.06.2022 begonnen hat, absolviert 9 Monate in der verpflichtenden Lehrpraxis.

** Sollten die beiden Wahlfächer Haut- und Geschlechtskrankheiten sowie HNO nicht gewählt werden, sind die Inhalte dieser Fächer im Rahmen der verpflichtenden Lehrpraxis zu absolvieren bzw. können die Inhalte auch mittels eines Kurses oder über E-Learning vermittelt werden.

Absolvierung von Inhalten in der Lehrpraxis

Zusätzlich zur verpflichtenden Lehrpraxis in Allgemeinmedizin besteht optional die Möglichkeit, im Ausmaß von max. 12 Monaten folgende Teile der Ausbildung in einer Lehrpraxis zu absolvieren:

  • 3 Monate Kinder- und Jugendheilkunde
  • 3 Monate Orthopädie und Traumatologie
  • 3 Monate Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
  • Eines der zwei zu absolvierenden Wahlfächer in der Dauer von 3 Monaten:
    • Augenheilkunde und Optometrie
    • Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie
    • Haut- und Geschlechtskrankheiten
    • HNO
    • Neurologie
    • Urologie

Finanzierung / Förderung der Lehrpraxis

Für die verpflichtende Lehrpraxis in Allgemeinmedizin ist eine Förderung der Finanzierung durch Bund, Land und Sozialversicherungsträger vorgesehen. Nähere Informationen zur Finanzierung und zur Bewerbung finden Sie hier.

Für die optionale Lehrpraxis gibt es keine Förderung.

Ausbildung zur Fachärztin bzw. zum Facharzt nach ÄAO 2015 im Überblick

Die Gesamtdauer der Ausbildung beträgt 69 Monate:

  • 6 Monate Basisausbildung
  • mind. 15 bis max. 36 Monate Sonderfach-Grundausbildung (SFG)
  • mind. 27 bis max. 48 Monate Sonderfach-Schwerpunktausbildung (SFS)

Die Dauer von SFG und SFS ist abhängig vom jeweiligen Sonderfach.

Die SFS jener Sonderfächer mit einer Dauer von 27 Monaten gliedert sich in 3 Module zu je 9 Monaten, wobei grundsätzlich aus 6 medizinischen und 1 wissenschaftlichen Modul gewählt werden kann. Es ist hierbei darauf zu achten, dass nicht alle Ausbildungsstätten für alle Module anerkannt sind (Details siehe Ausbildungsstättenverzeichnis der ÖÄK) und an manchen Ausbildungsstätten Auflagen bestehen (zB Rotationen). Bei Fragen zu den anerkannten Modulen wenden Sie sich bitte entweder an Ihre:n Ausbildungsverantwortliche:n oder an die Ausbildungsabteilung der Ärztekammer.

ACHTUNG: Erst nach vollständiger Absolvierung der SFG kann mit der weiterführenden Ausbildung der SFS begonnen werden.
Es können somit keine Teile der SFS vorgezogen werden, wenn die SFG noch nicht zur Gänze absolviert wurde (Ausnahme: Wissenschaftliches Modul).

WICHTIG: Sobald Sie die SFG zur Gänze absolviert und das Rasterzeugnis bzw. die Rasterzeugnisse ausgestellt bekommen haben, legen Sie Ihre Rasterzeugnisse bitte im Original* bei der Ärztekammer für Steiermark vor. Sie erhalten nach Prüfung der Rasterzeugnisse eine Bestätigung über die Absolvierung der SFG. Diese Bestätigung ist Ihrem Dienstgeber vorzulegen und Voraussetzung dafür, dass Sie mit der weiterführenden Ausbildung der SFS beginnen können.

* Zur Vorlage von Originaldokumenten bringen Sie bitte jeweils das Original und eine Kopie. Sie können die Unterlagen ohne vorherige Terminvereinbarung zu den Öffnungszeiten der Ärztekammer für Steiermark am Empfang vorzeigen. Das Original nehmen Sie gleich wieder mit, die Kopie bleibt in der Ärztekammer. Unterlagen, die nicht im Original vorzulegen sind, können auch per
E-Mail übermittelt werden an ausbildung@aekstmk.or.at